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3.1 Fahrbahnränder
3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen
3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen
3.2.2 Leitlinien
3.2.3 Warnlinien
3.2.4 Radfahrstreifenbegrenzungen
3.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
3.4 Fahrstreifenmarkierungen für den Richtungswechselbetrieb
3.5 Sperrflächen
3.6 Fußgänger- und Radfahrerfurten
3.7 Pfeile
4. Markierung der Knotenpunktbereiche
4.1 Fahrbahnränder der übergeordneten Straße
4.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen
4.2.1 Abgrenzungen zum Gegenverkehr
4.2.2 Abgrenzungen zum gleichgerichteten Verkehr
4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
4.4 Zusatzstreifen
4.5 Sperrflächen
4.6 Haltlinien
4.7 Wartelinien
4.8 Fußgänger- und Radfahrerfurten
4.9 Fußgängerüberwege
4.10 Richtungspfeile
5. Parkmarkierungen
5.1 Parkflächenmarkierungen
5.2 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote
6. Sonstige Markierungszeichen
7. Beseitigung von Markierungen
1. Allgemeines
Die Überarbeitung der RMS , Ausgabe 1980, wurde erforderlich, weil die zwischenzeitlich vorgenommenen
Änderungen der StVO, die Erfahrungen der für den Straßenverkehr zuständigen Verwaltungen in den Ländern und
den Städten mit den RMS , Ausgabe 1980, sowie verstärkt die Belange des Radfahrers zu berücksichtigen
waren.
Markierungen (Fahrbahnmarkierungen) werden verwendet, um
den Verkehr zu regeln,
die Verkehrsteilnehmer zu warnen und
die Verkehrsteilnehmer optisch zu führen.
Durch Markierungen werden Verhaltensregeln angeordnet. Allgemeine Verkehrsregeln können durch sie
verdeutlicht werden. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken und um die Verkehrsführung zu erleichtern. Sie sind ein
maßgebliches Mittel der Straßenverkehrsbehörde, den vorhandenen Straßenraum zu gliedern und seine Merkmale
zu verdeutlichen.
Sie können damit – insbesondere auf schnell befahrenen Straßen – die Verkehrssicherheit, die Ordnung des
Verkehrs und die Leistungsfähigkeit fördern.
Besteht innerorts1) ein Zielkonflikt mit Anliegen der Straßenraumgestaltung oder der Geschwindigkeitsdämpfung,
so kann die Führung und Ordnung des Verkehrs auch mit vergleichbaren Mitteln (z. B. durch abweichende
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Auf die Umweltverträglichkeit der Markierungsstoffe ist zu achten.
2. Abmessungen der Markierungszeichen
2.1 Längsmarkierungen
2.1.1 Strichbreiten
Die Strichbreite der Längsmarkierungen betragen:
Autobahnen1) andere Straßen
Schmalstrich (S) 0,15 m 0,12 m
Breitstrich (B) 0,30 m 0,25 m
1) und anderen Straßen im Sinne von III. VwV – StVO zu Zeichen 330 StVO.
2.1.2 Markierungszeichen
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Schrägstrichgatter müssen aus mindestens 3 Schrägstrichen bestehen, sonst bleiben die Sperrflächen
unschraffiert.2)
2.3 Markierungen zur Bezeichnung, Verlängerung oder Verkürzung von Halt- und Parkverboten
Für die zusätzliche Kennzeichnung von Halt- und Parkverboten können folgende Markierungszeichen verwendet
werden:
2.4 Quermarkierungen
Quermarkierungen haben folgende Abmessungen:
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1
) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m.
2
) In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen
Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepaßt werden, wenn diese
zur Klarstellung notwendig ist.
3
) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang.
2.5.2 Richtungspfeile auf endenden Fahrstreifen
1
) ihre Länge bei Autobahnen 7,50 m bei anderen Straßen 5,00 m.
3
) Richtungspfeile auf Radfahrstreifen sind 3,00 m lang.
2.5.3 Vorankündigungspfeile
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2.6.2 Wiedergabe von Verkehrsschildern
2.6.3 Piktogramme
3. Markierungen der knotenpunktfreien Strecke
3.1 Fahrbahnränder
3.1.1 Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen.
Bei Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung, bei denen die befestigten Breiten der Fahrbahn weniger als
5,00 m betragen, kann, wenn die Ränder aufgrund anderer Bestandteile der Straße eindeutig zu erkennen sind oder
wenn der Zustand der Fahrbahnränder für die Markierung zu schlecht ist, auf die Fahrbahnbegrenzungen verzichtet
werden.
3.1.2 Innerorts sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend
durch bauliche Elemente, z. B. Borde oder Rinnen, übernommen wird.
3.1.3 Fahrbahnbegrenzungen bestehen aus durchgehenden Strichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Auf Straßen mit befestigten
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Seitenstreifen von 1,00 m Breite und mehr sollen Fahrbahnbegrenzungen als Breitenstriche ausgeführt werden,
sonst als Schmalstriche. Sind befestigte Seitenstreifen markiert, so dürfen an deren rechten Rändern keine
Markierungen aufgebracht werden (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 295, zu Buchst. b).
3.1.4 Auf Fahrbahnen mit befestigten Randstreifen sind die Fahrbahnbegrenzungen auf den inneren Rändern des
Randstreifens aufzutragen.
3.1.5 An Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen brauchen Fahrbahnbegrenzungen in der
Regel nicht unterbrochen zu werden.
3.2 Abgrenzungen der Fahrstreifen
3.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen
3.2.1.1 Fahrstreifenbegrenzungen können die durch Zeichen 276 StVO (Überholverbot) angeordneten
Überholverbote unterstützen und verhindern das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteiles an
Gefahrenstellen wie
unübersichtlichen Kurven,
Kuppen mit ungenügender Sichtweite und
Bahnübergängen.
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann auch eine Fahrstreifenbegrenzung ohne Anordnung des Zeichens 276
ausreichen; der Verkehr darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überfahren und muß rechts von ihr bleiben.
Einseitige Fahrstreifenbegrenzungen sind entsprechend aufzubringen, wenn das Verbot oder die Gefahr nur für den
Verkehr auf einem der beiden Fahrstreifen besteht.
3.2.1.2 Fahrstreifenbegrenzungen bestehen in der Regel aus einem durchgehenden Schmalstrich (vgl. Ziffer 2.1.2);
einseitige Fahrstreifenbegrenzungen bestehen aus einem durchgehenden und einem unterbrochenen Schmalstrich
mit einem Verhältnis Strich/Lücke von 1:2. Die Breite der beiden Striche und ihr Abstand voneinander müssen
gleich sein (vgl. Ziffer 2.1.2).
An besonders gefährlichen Straßenabschnitten kann zur Verdeutlichung der durch eine Fahrstreifenbegrenzung
ausgesprochenen Anordnung eine Doppellinie aufgebracht werden.
Auf einbahnigen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen werden außerorts zur Trennung der Fahrstreifen für
Richtung und Gegenrichtung in der Regel Doppellinien eingesetzt.
Die Doppellinie besteht aus zwei durchgehenden Schmalstrichen (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Breite der Striche muß
gleich sein. Ihr Abstand voneinander beträgt eine Strichbreite. Fahrstreifenbegrenzungen werden in der Regel mit
ihrer Mitte auf der Grenze zwischen den Fahrstreifen markiert. Die beiden Striche der Doppellinie verlaufen in der
Regel im gleichen Abstand rechts und links von der Grenze zwischen den Fahrstreifen. Bei einseitigen
Fahrstreifenbegrenzungen verläuft der durchgehende Strich mit seiner Mitte auf der Grenze zwischen den
Fahrstreifen.
3.2.1.3 In Höhe von Grundstückszufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen sollen
Fahrstreifenbegrenzungen nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für Anlieger unzumutbare Umwege oder
sonstige Unzuträglichkeiten entstehen.
Eine Unterbrechung darf jedoch nicht vorgenommen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs
beeinträchtigt wird.
3.2.2 Leitlinien
3.2.2.1 Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung
in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind. Auf Fahrbahnen
mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein
gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist.
3.2.2.2 Innerhalb bebauter Gebiete sind Leitlinien in der Regel auf allen Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen
aufzubringen. Auf zweistreifigen Straßen mit ausreichenden Fahrbahnbreiten können sie aufgebracht werden, wenn
die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigt.
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4.2.2.1 Fahrstreifenbegrenzungen
In Knotenpunktzufahrten können auch Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden. Dies empfiehlt sich
insbesondere bei verschiedenen vorgeschriebenen Fahrtrichtungen der einzelnen Fahrstreifen. Sie sollen dann nicht
länger als 30 m sein.
4.2.2.2 Leitlinien
In Knotenpunktbereichen sind die Leitlinien der übergeordneten Straße durchzuführen, wenn an ihrer Stelle nicht
andere Markierungen erforderlich sind (vgl. Ziffer 4.4.2).
4.3 Sonderfahrstreifenbegrenzungen
Sonderfahrstreifenbegrenzungen, die in Knotenpunktbereichen durchgehen, werden durch unterbrochene
Sonderfahrstreifenbegrenzungen vom danebenliegenden Fahrstreifen getrennt (vgl. Ziffer 2.1.2).
4.4 Zusatzstreifen
4.4.1 Zwischen Rechtsabbiege- Einfädelungs-, Ausfädelungs- oder Verflechtungsstreifen und den
danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, in der
Fortsetzung der Fahrbahnbegrenzungen der knotenpunktfreien Strecke unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen (vgl.
Ziffer 2.1.2) aufzubringen.
4.4.2 Zwischen Linksabbiegestreifen und dem danebenliegenden Fahrstreifen sind in den Bereichen, in denen der
Fahrstreifenwechsel erfolgen soll, Leitlinien oder unterbrochene Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen. Die letztere
Form ist dann zu wählen, wenn mehr als ein Linksabbiegestreifen vorhanden ist oder wenn dies zur Führung des
Geradeausverkehrs geboten ist, z. B. bei großräumigen Kreuzungen.
4.4.3 Die Ränder der Zusatzstreifen werden wie die Fahrbahnränder der knotenpunktfreien Strecke markiert.
4.5 Sperrflächen
4.5.1 Sperrflächen können an Knotenpunkten verwendet werden
zur Kennzeichnung von nicht für die Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen (Ersatz für
Inseln),
zur Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen (z. B. im
Verziehungsbereich von Abbiegestreifen) und
vor Hindernissen auf der Fahrbahn (z. B. Inseln).
4.5.2 Sperrflächen haben in der Regel die in Ziffer 2.2 abgebildeten Formen. Bei sehr kleinen Flächen können die
für kleine Sperrflächen angegebenen Strichlängen und -abstände noch unterschritten werden. Weniger als 3
Schrägstriche sollen jedoch nicht markiert werden.
4.5.3 Müssen im Bereich von Sperrflächen Grundstückszufahrten angeschlossen werden, so sind hierfür die
Sperrflächen zu unterbrechen.
4.5.4 Die Strichbreite der Ränder der Sperrflächen richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden
Längsmarkierungen; die Ränder kleinerer Sperrflächen bilden Schmalstriche.
4.6 Haltlinien
4.6.1 Haltlinien sind in der Regel dort aufzubringen, wo der Verkehr aufgrund von Zeichen 206 StVO (Halt!
Vorfahrt gewähren!), an Bahnübergängen aufgrund von Zeichen 201 StVO (Andreaskreuz) oder vor
Lichtsignalanlagen anhalten muß. Sind auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen mit einer Breite von
1,00 m oder mehr vorhanden, so sind Haltlinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor den
Seitenstreifen aufzubringen.
4.6.2 Haltlinien sind 0,50 m breite Striche quer zur Fahrtrichtung (vgl. Ziffer 2.4). Sie erstrecken sich bis zu den
Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr, bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr
bis zur Fahrbahnmitte, bei Richtungsfahrbahnen bis zum linken Fahrbahnrand.
4.6.3 Der Abstand der Haltlinien von Lichtzeichenanlagen und von Andreaskreuzen sollte in der Regel 3,50 m
betragen; mindestens aber 2,50 m bei Lichtzeichenanlagen und 1,00 m bei Bahnübergängen. Der Abstand der
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