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Urheberrecht &
Leistungsschutzrechte
dargestellt anhand der Verwertungsgesellschaften
GEMA & VG Wort
Bastian Everding & Gesa M. Schmidt – WS 2014/15 – D. Druckrey
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum
Teil 1- Rechtliche Grundlagen (UrhG)
Gliederung
 Rechtsbereich
 Abgrenzung: Urheberrecht / Leistungsschutz
 Das Urheberrecht
 Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes
 Rechtsinhaber: der Urheber
 Schutzgegenstand: das Werk
 Werkbegriff
 Geschütze / gemeinfreie Werke
 Verwandte Schutzrechte: sog. Leistungsschutzrechte
 Schutzbereich: die Rechte des Urhebers
 Gesetzl. Vergütungsanspruch
 Urheberpersönlichkeitsrecht (inkl. Sonstiger Rechte)
 Verwertungsrechte (körperliche / unkörperliche)
 Schranken des Urheberrechts
3
Teil 2 – Verwertungsgesellschaften
Gliederung
 Die Verwertungsgesellschaften – im Dienste der Urheber
 Aufgabe & Funktionen
 Liste deutscher Verwertungsgesellschaften
 Rechtsgrundlagen
 Urhebervertragsrecht inkl. Wahrnehmungsvertrag (UrhG)
 Urheberrechts-Wahrnehmungs-Gesetz (WarnG)
 Kontrahierungszwang (§ 11 WarnG)
 Die beiden Großen: GEMA und VG Wort
 Geschichte
 Organisation & Mitgliedschaft
 Einnahmequellen
 Ausschüttungspraxis
4
Rechtsbereich
http://www.sicherheit-macht-schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1268_Immaterialgueter.htm
5
Teil 1 – Rechtl. Grundlagen des
Urheberrechts
Das Urheberrecht begreift jedes Werk als
untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit
seines Urhebers
 Schutz von Werk & Urheber durch:
 verfassungsrechtlich
1. Eigentumsrechte (Art. 14 GG)
2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)
 einfach-gesetzlich:
1. Urhebergesetz von 1965
2. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965
3. Verlagsgesetz
6
Begriffe: Urheberrecht / Leistungsschutz
 Urheberrecht
 Gegenstand ist das Werk (§ 2 UrhG).
 Schutz von Werken der Literatur, der Wissenschaft & der Kunst
 zugunsten des Urhebers (§ 1 UrhG).
 in seinen geistigen, & persönlichen Verbindungen zum Werk
& in der Nutzung des Werkes.
 Sicherung angemessener Vergütung für Nutzung des Werks (§ 11 UrhG)
 Leistungsschutzrechte
 Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.
 Geregelt in §§ 70-95 UrhG.
 Immaterialgüterrechte für Werkmittler
 weniger weit gehend als das Urheberrecht (insb. kürzere Schutzdauer).
 Unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken.
7
Das Urheberrecht
8
Gliederung des Urheberrechts
 1. Teil §§ 1 - 69g UrhG Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken
 2. Teil §§ 70 - 87e UrhG Verwandte Schutzrechte
 3. Teil §§ 88 - 96 UrhG Besondere Bestimmungen für Filme
 4. Teil §§ 97 ff. UrhG Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht &
verwandte Schutzrechte (Leistungsschutz)
(verschuldens-abhängige & -unabhängige zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten)
 §§ 106 ff. UrhG Strafrechtlicher Schutz
 5. Teil §§ 120 - 143 UrhG Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG,
Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
9
Die generelle gesetzliche Regelung
der Urheberrechtsfrage Nr.1
 § 11 UrhG Allgemeines
(1) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes.
(2) Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
10
Die generelle gesetzliche Regelung
der Urheberrechtsfrage Nr.2
 § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden
Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist,
… wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes
angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als
Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
11
Rechtsinhaber: der Urheber
Einzelner Urheber
 Urheber kann jede natürliche Person sein.
 Volljährigkeit & Geschäftsfähigkeit sind dafür nicht notwendig.
 Eine juristische Person jedoch kann - anders als im US-amerikanischen
Recht - kein Urheber sein.
Mehrere Urheber eines Werkes
 Miturheberschaft (§ 8 UrhG)
 Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar
prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk.
 Beispiel:: Prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands
an dessen Verkaufserlös.
12
Entstehen & Erlöschen
des urheberrechtlichen Schutzes
 Entstehen
 entsteht mit der Erstellung eines Werkes
 bedarf KEINES konstitutiven Aktes
(anders als im Patent-, im Marken- o. weiteren gewerbl. Schutzrechten)
Einzige Voraussetzung für das Entstehen
= Vorliegen o. Vollendung eines „Werkes“ (persönliche geistige Schöpfung)
 Erlöschen / Ablaufen
 erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
 bei anonymen / pseudonymen Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
 vererbbare Rechte  gehen auf Rechtsnachfolger (= Erben) über
 Für verwandte Schutzrechte gelten oft kürzere Fristen
13
Schutzgegenstand des UrhG: das Werk
 § 1 UrhG
Schutzgegenstand
sind „Werke“ der Literatur, Wissenschaft & Kunst.
 § 2 Abs. 2 UrhG
Definition „Werk“
„Werke“ sind definiert als „persönliche geistige Schöpfungen“.
 § 2 Abs. 1 UrhG
Nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten
(„Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]").
14
„Werk“-Begriff des Urheberrechts
Vier Elemente zur Konkretisierung des Werk-Begriffs
1. Persönliche(s) Schaffen / Tätigkeit
 Schaffensprozess = Realakt, Geschäftsfähigkeit nicht notwendig
 menschliche, nicht rein maschinelle Leistung
2. Wahrnehmbare Formgestaltung / Formgebung
 keine bloßen Ideen, sondern (mind.) wahrnehmbar zu machen
3. Geistiger Inhalt / Gehalt
 keine bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit, muss Gedanken / Gefühle erzeugen
4. Individuelle, eigenpersönliche Prägung
 Mindestmaß an Individualität
 Gewisse Schöpfungshöhe notwendig
15
Die „Schöpfungshöhe“ eines Werks
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/werk/)
Die geistige /
künstlerische Leistung
muss eine
angemessene
Schöpfungshöhe
aufweisen,
Andernfalls
bleibt das Werk
gemeinfrei.
16
Gesetzl. geregelte geschützte Werkarten
§ 2 Abs. 1 UrhG
Beispielhafte, nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten
 Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
 Werke der Musik
 Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
 Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst, der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
 Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden
 Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden
 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
17
Ableitbare geschützte Werkarten
Ein Werk kann daher vorliegen,
ohne dass es sich einer der beispielhaft in § 2 Abs. 1 UrhG
dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde.
Das UrhG schützt:
 Persönliche geistige Schöpfungen
 Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
 Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG)
 Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
 Sammelwerke (§ 4 I UrhG)
 Datenbankwerke (§ 4 I UrhG)
18
Nicht geschützte
 „gemeinfreie“ Werke
 Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
 Gesetze, Verordnungen & Satzungen
 Erlasse & Bekanntmachungen
 Entscheidungen & amtlich verfasste Leitsätze
 Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind
 Aber: Das Layout ist schutzfähig!
 Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht
 Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für
Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch, in Bildungseinrichtungen und für
Kirchengebrauch zulässig.
19
Leistungsschutzrechte
sog. „verwandte Schutzrechte“
Geregelt in den §§ 70 - 95 UrhG.
Die sog. Leistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt.
Das UrhG spricht daher von „verwandten Schutzrechten“.
 Behandeln den Schutz von wissenschaftlichen & künstlerischen
Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der
Auswertung der Werke tätig sind.
 Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.
 Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich
geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt
werden.
20
Wesen & Besonderheiten
der Leistungsschutzrechte
 weisen gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf,
ohne selbst Werkcharakter zu haben.
 Ihr Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern
(z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers).
 sind Immaterialgüterrechte für Werkmittler. Sie schützen dessen Leistung in Form
der Vermittlung eines Werkes.
 Dabei ist es häufig - nicht jedoch immer - erforderlich, dass ein Werk vorliegt.
 sind grundsätzlich unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken
zu beurteilen.
 orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem
Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte.
 unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals
vor allem durch eine kürzere Schutzdauer (oft 50 Jahre statt 70)
21
Sie…
Einzelne Leistungsschutzrechte
 Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
 Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
 Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)
 Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG)
 Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 - 86. UrhG)
 Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
 Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a – 87e UrhG)
 Bestimmungen über Filmwerke (§ 88 – 94 UrhG)
 Laufbilder (§ 95 UrhG)
22
Schutzbereich des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz schützt
den Vergütungsanspruch des Urhebers,
die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte
und das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Es ergänzt & konkretisiert das allg. Persönlichkeitsrecht der Verfassung.
23
Rechte des Urhebers - Übersicht
Rechte des Urhebers
Urheberpersönlichkeitsrecht
(§§ 12-14 UrhG)
Verwertungsrechte
(§ 15 UrhG)
Körperliche
Verwertungsrechte
(§§ 16-18 UrhG)
Unkörperliche
Verwertungsrechte
(§§ 19-22 UrhG)
 Vervielfältigung
 Verbreitung
 Ausstellung
 Vortrag, Aufführung,
Vorführung
 Öffentliche
Zugänglichmachung
 Senderecht
 Wiedergabe durch
Bild- & Tonträger und
von Funksendungen
 Veröffentlichung
 Anerkennung der
Urheberschaft
 Schutz vor Entstellung
des Werkes
 Änderungsverbot
(Bearbeiten & Umgestalten)
 Zugangsrecht
 Folgerecht
 Beteiligung an Verleih- &
Mieteinnahmen
Sonstige Rechte (§§ 23-27 UrhG)
24
Die generelle gesetzliche Regelung
der Urheberrechtsfrage
 § 11 UrhG
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und
in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
25
Recht auf Vergütung
Gemäß § 11 Abs. 2 UrhG Abs.
hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung
… unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen
Daraus folgt:
1. Gesetzgeber kann in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen,
wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
2. Auch der Urheber kann den Vertragspartner zu einer
Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht
benachteiligt fühlt.
26
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG)
… zielt auf die Beziehung zw. dem Urheber und seinem Werk.
 Schutz des Urhebers in seinen geistigen & persönl. Beziehungen zum Werk
 Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG)
 Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG)
 Schutz vor Entstellung des Werkes (§14 UrhG)
Sonstige Rechte (§§ 23 – 27 UrhG)
 Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)
 Zugangsrecht
 Folgerecht
 Beteiligung an Verleih- & Mieteinnahmen
27
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte (§§15 – 22 UrhG)
… zielen auf die materiellen Interessen des Urhebers.
 Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk ziehen können
Man unterscheidet:
1. Körperliche Verwertungsrechte
2. Un-körperliche Verwertungsrechte
28
Körperliche Verwertungsrechte
Körperliche Verwertungsrechte…
beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form.
Beispiel: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.
 Vervielfältigungsrechte, § 16 UrhG
 Verbreitungsrechte, § 17 UrhG
 Ausstellungsrechte, § 18 UrhG
 Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird,
ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten.
29
Un-körperliche Verwertungsrechte
Unkörperliche Verwertungsrechte...
beinhalten Werke in unkörperlicher Form.
Beispiele: Aufführung eines Theaterstücks, Konzert, Radiosendung, Website
 Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der
öffentlichen Wiedergabe.
 Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert.
 Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
30
Un-körperliche Verwertungsrechte
Unkörperliche Verwertungsrechte...
beinhalten Werke in unkörperlicher Form.
Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
 Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG
 Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG
 Vorführungsrecht, §§ 19 Abs. 4 UrhG
 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
 Senderecht, § 20 UrhG
 Europäische Satellitensendung, § 20a UrhG
 Kabelweitersendung, § 20b UrhG
 Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger, § 21 UrhG
31
Das Urhebervertragsrecht (geregelt im UrhG)
32
Problem: Urheberrecht = umfassendes absolutes Recht
Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich nicht möglich
(§ 29 Abs. 1 UrhG)
 UrhG behält dem Urheber alle vorhandenen & künftig möglicherweise neu
entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor.
Lösung: Urhebervertragsrecht gem. §§ 29, 31 ff. UrhG*
Urheber kann anderen sog. Nutzungsrechte einräumen, so dass sie das
geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können.
*Näheres dazu unter „Rechtliche Grundlagen der Verwertungsgesellschaften“ ab Folie 47
Urhebervertragsrecht –
Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten
 Ausschließliches Nutzungsrecht
 berechtigt seinen Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werks,
 wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von
der Nutzung ausgeschlossen werden können.
 Einfaches Nutzungsrecht, sog. Nutzungslizenz
 berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen.
 dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere
Personen zur Nutzung berechtigt.
33
Es gibt zwei Arten von Nutzungsrechten.
Sie bedürfen vertraglicher Regelung.
Verwendung / Nutzung fremder Werke
(Quelle: http://uni-potsdam.de/agelearning/themen/rechtsfragen-im-e-learning/)
34
Schranken des Urheberrechts:
Einwilligung u/o Vergütung erforderlich ?
Je nach Situation unterscheidet das Gesetz demnach Fälle,
in denen die Nutzung eines Werkes
 einwilligungsfrei & vergütungsfrei
 einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig
 einwilligungspflichtig & vergütungspflichtig … ist.
35
Freie Nutzung Gesetzliche Lizenz
 einwilligungsfrei
 vergütungsfrei
 einwilligungsfrei
 gesetzlich geregelter
Vergütungsanspruch
Schranken des Urheberrechts
§§ 44a ff. UrhG
Schrankenregelungen
Erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung
des Urhebers in bestimmten Fällen.
Praktische Folge
Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm
geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten
Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen, z.B.:
 Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken
 Erstellen von Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch
Grund
Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen
Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen.
36
Schranken des Urheberrechts
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg.htm)
37
Schranken zur freien Nutzung
Ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken:
 Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG
 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
 Schulfunksendungen, § 47 UrhG
 Öffentliche Reden, § 48 UrhG
 Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
 Zitate, § 51 UrhG
 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
 Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
 Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG
 Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
 Bildnisse, § 60 UrhG
38
Schranken als gesetzliche Lizenz
Ermöglichen ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung.
Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.
 Behinderte Menschen, § 45a UrhG
 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (Pressespiegel), § 49 UrhG
 Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
 Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
 Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG
Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt.
Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen,
welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen.
39
Übertragung von Nutzungsrechten
per schuldrechtlichem Urhebervertrag
40
Ausschließliche
Nutzungsrechte
Einfache Nutzungsrechte
(sog. Lizenzen)
Urheberrechte NICHT übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG)
Stattdessen:
Übertragung von Nutzungsrechten
gemäß Urhebervertragsgesetz
Kollektive
Wahrnehmung der Rechte
Individuelle
Wahrnehmung der Rechte
diese
vergibt
per Wahrnehmungsvertrag
mit Verwertungsgesellschaft
indirekt
direkt
Auslegung der Schranken des Urheberrechts
Drei-Stufen-Test
Bei Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (auch zukünftiger Regelungen)
 „Drei-Stufen-Test „ berücksichtigen !!
 wirkt als sog. "Schranken-Schranke"
Er besagt, dass die Rechte des Urhebers…
1. nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen,
2. dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf &
3. die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden
dürfen.
Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5
Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt.
41
Prüfungsstruktur
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/)
42
Kein Schutz durch „Copyright“-Vermerk
Das Urheberrecht entsteht mit Schaffung des Werkes
Registrierung nicht erforderlich
Kennzeichnung in Deutschland und EU nicht erforderlich,
aber u.U. sinnvoll
Urheberrechtsvermerk:
© [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors]
43
Kein Schutz durch „Copyright“
(Quelle:http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/
44
45
(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63355/urheberrecht-und-copyright)
Teil 2 – Verwertungsgesellschaften
(Quelle:http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63375/verwertungsgesellschaften
?type=galerie&show=image&i=63378
46
Definition Verwertungsgesellschaft
gem. GABLER Wirtschaftslexikon
= Eine juristische Person oder Personengemeinschaft,
… die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche,
… welche einem Urheber zustehen,
… für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte
… zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt.
(Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwertungsgesellschaft.html)
47
Verwertungsgesellschaften sind…
 privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern & Inhabern von
Leistungsschutzrechten.
 Die Urheber räumen ihrer Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein.
Kontrolle
 Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Quasi-Monopol-
und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht.
 Diese Aufgabe übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt.
48
Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung
Nutzung, Verwertung, etc.
Individuelle
Wahrnehmung
der Rechte
=
durch den
Rechteinhaber
selbst
Kollektive
Wahrnehmung
der Rechte
=
z.B. durch
GEMA,
VG WORT,
etc.
49
Wirtschaftlicher Grund & rechtl. Grundlagen der
Verwertungsgesellschaften
Aufgabe
 Die Rechte des Urhebers werden von der jeweils zuständigen
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.
Grund
 Urheber können ihre wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nur schwer
oder gar nicht mehr selbst durchsetzen.
50
Rechtliche Grundlagen
 Urhebervertragsrecht (enthalten in §§ 29 und 31 ff. UrhG von 1965)
 insb. Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften
 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG vom 9.9.1965)
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
(Quelle: http://elearning.tu-
dresden.de/de.elcms.elearning/de.elcms.beratungsmodul/content/e6/e160/e171/e787/verwertung.gif)
51
Urhebervertragsgesetz
in §§ 29, 31 ff. UrhG
 Wahrnehmungsvertrag
Was tut der Urheber?
... überlässt anderen stattdessen die Verwertung seines Werkes.
Wodurch?
Der Berechtigte überträgt in einem Wahrnehmungs- / Berechtigungs-Vertrag
 seine urheberrechtlichen Nutzungs- & Einwilligungsrechte
 sowie Vergütungsansprüche
 auf eine für den Tätigkeitsbereich zuständige Verwertungsgesellschaft.
Was tut die Verwertungsgesellschaft?
 Sie erteilt fremden Nutzern Lizenzen
 und zieht Vergütungen ein.
.Rechtliche Grundlage
 Durch Einräumen eines vom Urheberrecht abgeleiteten Nutzungsrechts
 auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.
52
§ 29 Abs. 1 UrhG
Übertragung des Urheberrechts ist grundsätzlich nicht möglich !!
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
Urhebervertragsrecht im UrhG
 Einräumung von Nutzungsrechten
 Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch den Verwerter
 Vergütung des Urhebers
 Verträge über künftige Werke
 Pflichten des Urhebers
 Zustandekommen eines Urhebervertrages
 richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Schuldrecht)
 unter Beachtung der besonderen urheberrechtlichen
Regelungen der §§ 31 ff. UrhG.
53
KEIN eigenständiges
Urhebervertragsgesetz
daneben
§§ 31 ff. UrhG
besondere urheberrechtliche Regeln über
Urhebervertragsrecht
Grundsätze & Regelungen
 Regelt die (kommerzielle) Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
 Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten…
 … in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang
 … auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.
 Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden einem
Nutzungsberechtigten (z.B. Verleger, Galerist, Filmproduzent etc.)
Nutzungsrechte eingeräumt.
 Veranlassen kann dies: der Urheber selbst oder ein Dritter, der bereits
Nutzungsrechteerworben hat.
 Verlagsvertrag = Sonderform des Urhebervertrages (geregelt im Verlagsgesetz)
54
Urheberrechtliche Vertragstypen
55
Allgemeine urheberrechtliche Vertragstypen
 Bühnenvertrag
 Sendevertrag
 Filmvertrag
 Tonträgerherstellungsvertrag
 Architektenvertrag
 Verträge über Kunstwerke
 Verträge über Grafikdesign
 Verwertung von Fotografien
 Wahrnehmungsvertrag
Beim Wahrnehmungsvertrag…
 werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die
Nutzung durch Dritte vermittelt & kontrolliert.
Unterscheidung zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem
Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
UrhWahrnGesetz
56
Gesetz über die Wahrnehmung
Von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(sog. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965
= Rechtliche Basis aller deutschen Verwertungsgesellschaften
1. Abschnitt: Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
2. Abschnitt: Rechte & Pflichten der Verwertungsgesellschaft
 inklusive Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG)
 Inklusive Kontrahierungszwang (§ 11 UrhWahrnG)
3. Abschnitt: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
 Deutsches Patent- & Markenamt
4. Abschnitt: Übergangs- & Schlussbestimmungen
Wahrnehmungszwang gem. § 6 UrhWahrnG
57
 Verwertungsgesellschaften: Wahrnehmungszwang (+)
Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden Rechte und Ansprüche…
 auf Verlangen der Berechtigten (= Urheber)
 zu angemessenem Bedingungen wahrzunehmen.
Grund:
Urheber müssen immer „akzeptiert werden“ von den
Verwertungsgesellschaften (Chancengleichheit / Unterstützung für alle)
Nicht nur „Sahnestückchen“ rauspicken…
Abschlusszwang gem. § 11 UrhWahrnG
58
 Verwertungsgesellschaften: Kontrahierungszwang (+)
Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte
jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen. (§ 11 Abs. 1 UrhWahrnG)
 Urheber: grundsätzlich keine Kontrahierungspflicht (-)
Er muss seine Rechte nicht von Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen.
ABER: Wenn Urheber eine Verwertungsgesellschaft nutzt, dann…
 wirken sich die Konsequenzen des Kontrahierungszwangs, dem die
Verwertungsgesellschaften nach § 11 Abs. 1 UrhWahrnG unterliegen,
mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus.
 verliert Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf
Aktuell beim Deutschen Patent- & Markenamt zugelassen:
13 Verwertungsgesellschaften
59
 GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
 GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
 VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
 VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst
 VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft
Verleihung
 GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten mbH
 VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
 VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
 GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
 AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
 VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
 VG Werbung + Musik Verwertungsgesellschaft Werbung + Musik mbH
 VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
Erträge & Ausschüttungen 2006
der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst
60
Die bekanntesten deutschen
Verwertungsgesellschaften im Vergleich
61
Die GEMA
62
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte
Die GEMA - Gliederung
 Geschichte der GEMA
 Fakten & Gesellschaftszweck der GEMA
 Rechtsgrundlage der GEMA
 Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA
 Formen der Rechtewahrnehmung bei der GEMA
 Zahlen zur GEMA
 GEMA-Mitgliedschaft
 Lizenzbereiche der GEMA
 Inkassorechte für andere Verwertungsgesellschaften
 Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA
 Gesamtverträge
63
Geschichte der GEMA
1903
AFMA (E-Musik)
Herbst 1903
Vertrag mit der AKM (Österreich)
1909
AMMRE
1913
Austrittswelle aus der AFMA
1915
Gründung der GEMA (U-Musik)
28. September 1933
STAGMA
64
Geschichte der GEMA
1947
Rückbenennung in GEMA
1950
AWA gründet sich in der DDR
1990
Zusammenschluss AWA/GEMA
65
Fakten zur GEMA & Gesellschaftszweck
Begriff „GEMA“
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte
Rechtsform
wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung
Satzung
§ 2 Ziff. 1.: Zweck des Vereins
- Schutz des Urhebers
- Wahrnehmung seiner Rechte
Kontrolle
unterliegt der
- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt
66
Zahlen zur GEMA
ca. 68.000 Mitglieder
Gesamtertrag 2013:
852,4 Mio €
Verteilungssumme 2013:
716,6 Mio €
ca. 1.000 Mitarbeiter
Mehr als 6
Millionen
geschützte Werke
67
1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz
a. das ausschließliche Recht,
 „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.
 „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)
b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)
für jede Nutzung seiner Werke.
2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per
Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)
3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das
Deutsche Patent- & Markenamtes gem.
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)
Rechtsgrundlage der GEMA
68
GEMA-Mitgliedschaft
Mitglieder der
GEMA sind:
Komponisten Textdichter Musikverleger
Rechtsnachfolger
Urheberrecht gilt
bis 70 Jahre
nach Tod des
Urhebers
69
Andere Inhaber von Urheberrechten &Leistungsschutzrechten
(z.B. Interpreten, Musikwissenschaftler, Herausgeber)
müssen Mitglieder anderer, jeweils zuständiger
Urheberrechtsgesellschaften werden
(z.B. GVL, VG Wort).
Begrenzter Mitgliederkreis
70
Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA
71
(Quelle: http://www.sicherheit-macht-
schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1267_Das_Recht_des_Erfinders.htm
Lizenzbereiche der GEMA
 Aufführung (Live-Musik)
 Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern
 Wiedergabe von Funksendungen
 Filmvorführungen
 Weiterleitung von Musik
 Vermieten und Verleihen von bespielten (Bild-)Tonträgern
 Musik auf Internetseiten
72
Inkassorechte der GEMA
für andere Verwertungsgesellschaften
 GVL „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“
 z.B. DJ Party
 VG WORT „Verwertungsgesellschaft WORT“
 z.B. Radio- / Fernsehwiedergabe
 Tonwerke / Vertonungen von Texten
 VG Media
 z.B. Weiterleitung Hotelzimmer
 ZWF „Zentralstelle für die Weiterleitung von Fernsehsendungen“
 z.B. Weiterleitung Hotelzimmer
73
Anmeldung von Veranstaltungen
 Anmeldung muss vor Stattfinden erfolgen:
 keine feste Form vorgeschrieben (per Post, E-Mail, Fax o. telefonisch)
wichtig sind u.a. folgende Angaben:
- Datum
- Uhrzeit (ggf. Zeitzuschläge)
- Veranstaltungsort
- Raumgröße
- Eintrittsentgelt (der höchste, für die Veranstaltung geltende Eintrittspreis)
- Musikmittel (Live, CDs, kopierte CDs, etc.)
Achtung: bei Musiknutzung ohne vorheriger Anmeldung:
GEMA hat Anspruch auf Schadenersatz (§97 UrhG):
+100% Kontrollkosten
74
Gesamtverträge
Bei Mitgliedschaft in einem Gesamtvertragsverband
Nachlass
in Höhe von 20 %
auf GEMA Vergütungssätze
bei rechtzeitiger Meldung !!
75
Die VG WORT
76
Verwertungsgesellschaft Wort
Die VG WORT - Gliederung
 Fakten zur VG WORT
 Vereinszweck
 Rechtsgrundlage
 Tätigkeiten
 Geschichte
 Zahlen zur VG WORT
 Kernaufgabe & Kreislauf des Urh.rechts (Bsp. Druckwerk)
 Organigramm
 Sozialeinrichtungen
 Teilnahmemöglichkeiten an der VG WORT
 Die 6 Berufsgruppen
 METIS – Texte im Internet
 T.O.M. und MADONNA – online Meldesysteme von Texten
 Einnahmequellen, Lizenzbereiche & Tarife
 Ausschüttungen & Auszahlungskategorien
 Mitmach-Initiative „Wir geben 8 aufs Wort“
77
Fakten zur VG WORT
Name „VG WORT“ = Verwertungsgesellschaft WORT
Vereinssitz München
Rechtsform
 rechtsfähiger Wirtschaftsverein kraft staatlicher Verleihung,
 in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von
Urheberrechten zusammengeschlossen haben.
 nicht gewinn-orientiert, gemeinnützig
Kontrolle
unterliegt – wie alle Verwertungsgesellschaften – der
- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt
78
Vereinszweck der VG WORT
 Zweck gem. § 1 Abs.3 Vereinssatzung
„Zweck des Vereins ist es, die urheberrechtlichen
Befugnisse seiner Mitglieder und
Wahrnehmungsberechtigten treuhänderisch
wahrzunehmen, die ihm vertraglich diese Wahrnehmung
anvertrauen.“
79
Tätigkeiten der VG WORT
 Verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken
(auch von Hörfunk & TV) in Deutschland
 Berechtigte sind Urheber von
 schöngeistigen
 dramatischen
 journalistischen
 wissenschaftlichen Texten
 …welche der Urheber an die VG Wort per Meldekarte oder per
Onlineverfahren angemeldet hat
 Registrierte können sein: Autoren, Übersetzer & Verlage
 Einmalige Registrierung: kostenlos
 Jährliche Anmeldung von Ansprüchen: auch kostenlos
 Echte Mitgliedschaft: geringe jährliche Gebühr
80
Geschichte der VG Wort
 1958 Gründung der VG WORT auf Initiative & Betreiben des
damaligen Verbandes deutscher Schriftsteller (damals ein e.V.).
 Zuvor existierende „Gesellschaft zur Verwertung literarischer
Urheberrechte“ (GELU) - die nur Autoren vertreten sollte - war
gescheitert.
 1960 schloss sich die VG Wort mit der VLU (Verwertungsgesellschaft
für literarische Urheberrechte) zusammen.
 1978 Fusion mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft
 die VG Wort erreicht ihren heutigen Wirkungskreis.
81
1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz
a. das ausschließliche Recht,
 „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.
 „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)
b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)
für jede Nutzung seiner Werke.
2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per
Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)
3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das
Deutsche Patent- & Markenamtes gem.
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)
Rechtsgrundlage der VG WORT
82
Zahlen zur VG WORT
Gesamtregister aller
Autoren & Verlage 2013:
682.127 Namen
Nettoerlöse aus
Wahrnehmung von
Urheberrechten 2013:
€ 128.757.035,-
Summe der
Ausschüttungen 2013:
€ 92.405.142,-
85 Mitarbeiter,
davon 2 im
geschäftsführenden
Vorstand
treuhänderische
Verwaltung der
Urheberrechte für
> 400.000 Autoren &
> 10.000 Verlage in
Deutschland
83
Kernaufgabe der VG WORT
 Treuhänderische Wahrnehmung der vertraglich anvertrauten
Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche seiner Mitglieder und
Wahrnehmungsberechtigten
 Schutz des Urhebers (Autoren, Übersetzer und Verlage)
 Sicherstellen einer angemessenen Vergütung…
 …durch Einziehen von Zahlungen von denjenigen, die das geistige
Eigentum anderer nutzen.
 Weiterleitung der vereinnahmten Gelder nach festgelegten
Verteilungsplänen.
84
Kreislauf des Urheberrechts
(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe)
85
Organigramm der VG Wort
Die Organe der VG WORT sind:
 Mitgliederversammlung
 Verwaltungsrat
 Vorstand
 Versammlung der
Wahrnehmungsberechtigten
.
86
(Quelle: http://www.vgwort.de/die-vg-wort/gremien.html)
Sozialeinrichtungen der VG Wort
§ 8 UrhWahrnG
gesetzlicher Auftrag an Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften sollen Unterstützungs- und Vorsorgeeinrichtungen fü
die wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verleger schaffen.
 Soziale Einrichtungen der VG WORT
 1972 die Sozialfonds der VG WORT GmbH
 1975 als Stiftung des bürgerlichen Rechts das Autorenversorgungswerk
 1978 Gründung der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der
VG WORT GmbH
(1978 erfolgte der Zusammenschluss der VG WORT mit der VG
Wissenschaft GmbH)
87
Teilnahmemöglichkeiten bei der VG Wort
88
Autoren,
Rechteinhaber verstorbener Autoren
& Verlage
als Bezugsberechtigte
(ohne umfassenden
Wahrnehmungsvertrag)
als Wahrnehmungs-
berechtigte (mit
Wahrnehmungsvertrag).
als Mitglieder
Voraussetzung:
seit mind.
3 Jahren
wahrnehmungs-
berechtigt
Teilnahme an den Ausschüttungen der VG WORT
Teilnahme an Gremienarbeit der VG WORT
weitere
Mitbestimmungs-
möglichkeiten
Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort
Abschluss umfassenden Wahrnehmungsvertrags
 erforderlich, um Ausschüttungen in allen Bereichen erhalten zu können
(Autoren & Verlage).
 Übertragung zahlreicher Nutzungsrechte & Vergütungsansprüche zur
treuhänderischen Wahrnehmung
Voraussetzungen für den Abschluss
 Nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an
Sprachwerken
und
 Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums
oder
 ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
89
Bezugsberechtigte der VG Wort
In einigen Bereichen der VG WORT können Berechtigte
auch ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags
Ausschüttungen beziehen.
Möglich ist dies in den Bereichen
 Wissenschaft nur für Autoren
 Texte im Internet (METIS) sowohl für Autoren als auch für Verlage.
Im Bereich Wissenschaft werden Autoren nach ihrer ersten Meldung
automatisch als „Bezugsberechtigte“ registriert.
90
Wahrnehmungsberechtigte &
Mitglieder der VG Wort
 Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages
 für alle Verlage & Autoren erforderlich, um Ausschüttungen in allen
Bereichen erhalten zu können.
 Autoren und Verlage, die seit mindestens drei Jahren
wahrnehmungsberechtigt sind…
 können sich unter Angabe der Berufsgruppe, der sie als Mitglied
angehören wollen, um die Aufnahme bewerben.
 Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand,
 nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder der
zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat.
91
Die 6 Berufsgruppen der VG Wort
 Berufsgruppe 1: Autoren & Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;
 Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren & Übersetzer von Sachliteratur
 Berufsgruppe 3: Autoren & Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;
 Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;
 Berufsgruppe 5: Bühnenverleger;
 Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.
Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages
seine Berufsgruppe angeben.
Kann mehreren Berufsgruppen angehören, sofern er Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Aktives und passives Wahlrecht nur in einer Berufsgruppe
(Entscheidung bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages)
92
METIS – Texte im Internet der VG Wort
Seit 2007: Vergütung von Onlinetexte durch die VG Wort-Abteilung
Meldesystem für Texte auf Internetseiten (METIS)
 Die Tantieme berücksichtigt Texte & PDF-Dateien im Internet
 Grundsätzlich für jeden Webseitenbetreiber, auch Blogger
 Abschluss eines vollständigen Wahrnehmungsvertrages NICHT nötig
Voraussetzungen für meldefähige Online-Texte
 kostenlos und frei verfügbar, kein Kopier-/Passwortschutz
 Mindestumfang von 1.800 Anschlägen (Lyrik kein Mindestumfang)
 Mindestbesucherzahl pro Jahr  Messung der Zugriffe mittels vergebener
Zählpixel
 Falls Urheber selbst nicht kennzeichnen kann (z.B. auf Verlags-Website)
 jährliche Sonderausschüttung
 Anmeldung als Autor & Registrierung für das Online-Meldesystem T.O.M.
93
Online-Meldesysteme der VG WORT
94
Einnahmequellen / Lizenzbereiche der VG Wort
 Vervielfältigen
 Verleihen / Vermieten
 Kleines Senderecht (10 min TV / 15 min Hörfunk)
 Kabelweitersendung
 Elektronische Leseplätze
 Wiedergabe im Internet / Intranet
 Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc.
 Sonstige öffentliche Wiedergabe
 Erstellen von Pressespiegeln
 Kopien-Versand
 Herstellung von Schul- und Kirchenbüchern
 Herstellung von Blindenschriftausgaben
 Vertonung
 Unbekannte Nutzungsarten
 Digitale Lizenz Unternehmen/Behörden
 International
95
Einnahmen & Tarife der VG Wort
 Höhe der Vergütung
durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge der VG WORT mit den
Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden festgelegt.
(z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder)
 Nutzungen von Werken im Ausland
Vergütungen aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit
ausländischen Schwestergesellschaften
 Einzelheiten und Höhe der Tarife
Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Webseite der VG WORT
96
Gemäß § 11 II UrhG muss i.d.R. für Nutzungen von urheberrechtlich
geschützten Werken eine angemessene Vergütung gezahlt werden !!
Auszahlungs-Kategorien der VG Wort
Gesonderte Ermittlung der Auszahlungsquoten pro Kategorie:
 Belletristik und Kinderbücher
 Sachliteratur
 Wissenschaftliche Publikationen
 Schul-, Kirchen- und Blindenbücher
 Fotokopien in Schulen
 Publikumszeitungen & -zeitschriften
 Fernsehen
 Hörfunk
 Video / DVD
 Sprachtonträger
 Vorträge und Lesungen
 Texte im Internet (METIS)
97
 Höhe der jeweiligen
Tantiemen ist abhängig
von den
Einnahmen der VG Wort
im Vorjahr in der
jeweiligen Kategorie
Ausschüttungen der VG Wort
Vergütungszahlungen an Urheber & Verlage
 Ergeben sich aus den Einnahmen der VG WORT
 und werden nach den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt.
 Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest.
Voraussetzung für Teilnahme an Ausschüttungen
 Urheber & Verlage müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge
Meldungen abgeben.
 In einigen wenigen Bereichen automatische Ausschüttung.
Hauptausschüttung
 Findet Mitte des Jahres
 für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen,
 bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt.
98ermäßigte
Umsatzsteuer-
Pflicht 7%
99
Und jetzt…
100
Vielen lieben Dank !!
(Quell: http://www.nadja-biesenbach.de/wp-content/uploads/2014/10/Pause-NadjaBiesenbach.jpg

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Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

  • 1. Urheberrecht & Leistungsschutzrechte dargestellt anhand der Verwertungsgesellschaften GEMA & VG Wort Bastian Everding & Gesa M. Schmidt – WS 2014/15 – D. Druckrey
  • 3. Teil 1- Rechtliche Grundlagen (UrhG) Gliederung  Rechtsbereich  Abgrenzung: Urheberrecht / Leistungsschutz  Das Urheberrecht  Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes  Rechtsinhaber: der Urheber  Schutzgegenstand: das Werk  Werkbegriff  Geschütze / gemeinfreie Werke  Verwandte Schutzrechte: sog. Leistungsschutzrechte  Schutzbereich: die Rechte des Urhebers  Gesetzl. Vergütungsanspruch  Urheberpersönlichkeitsrecht (inkl. Sonstiger Rechte)  Verwertungsrechte (körperliche / unkörperliche)  Schranken des Urheberrechts 3
  • 4. Teil 2 – Verwertungsgesellschaften Gliederung  Die Verwertungsgesellschaften – im Dienste der Urheber  Aufgabe & Funktionen  Liste deutscher Verwertungsgesellschaften  Rechtsgrundlagen  Urhebervertragsrecht inkl. Wahrnehmungsvertrag (UrhG)  Urheberrechts-Wahrnehmungs-Gesetz (WarnG)  Kontrahierungszwang (§ 11 WarnG)  Die beiden Großen: GEMA und VG Wort  Geschichte  Organisation & Mitgliedschaft  Einnahmequellen  Ausschüttungspraxis 4
  • 6. Teil 1 – Rechtl. Grundlagen des Urheberrechts Das Urheberrecht begreift jedes Werk als untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit seines Urhebers  Schutz von Werk & Urheber durch:  verfassungsrechtlich 1. Eigentumsrechte (Art. 14 GG) 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)  einfach-gesetzlich: 1. Urhebergesetz von 1965 2. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965 3. Verlagsgesetz 6
  • 7. Begriffe: Urheberrecht / Leistungsschutz  Urheberrecht  Gegenstand ist das Werk (§ 2 UrhG).  Schutz von Werken der Literatur, der Wissenschaft & der Kunst  zugunsten des Urhebers (§ 1 UrhG).  in seinen geistigen, & persönlichen Verbindungen zum Werk & in der Nutzung des Werkes.  Sicherung angemessener Vergütung für Nutzung des Werks (§ 11 UrhG)  Leistungsschutzrechte  Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.  Geregelt in §§ 70-95 UrhG.  Immaterialgüterrechte für Werkmittler  weniger weit gehend als das Urheberrecht (insb. kürzere Schutzdauer).  Unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken. 7
  • 9. Gliederung des Urheberrechts  1. Teil §§ 1 - 69g UrhG Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken  2. Teil §§ 70 - 87e UrhG Verwandte Schutzrechte  3. Teil §§ 88 - 96 UrhG Besondere Bestimmungen für Filme  4. Teil §§ 97 ff. UrhG Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht & verwandte Schutzrechte (Leistungsschutz) (verschuldens-abhängige & -unabhängige zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten)  §§ 106 ff. UrhG Strafrechtlicher Schutz  5. Teil §§ 120 - 143 UrhG Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen Den Gesetzestext finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html 9
  • 10. Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.1  § 11 UrhG Allgemeines (1) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. (2) Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ 10
  • 11. Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.2  § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, … wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. 11
  • 12. Rechtsinhaber: der Urheber Einzelner Urheber  Urheber kann jede natürliche Person sein.  Volljährigkeit & Geschäftsfähigkeit sind dafür nicht notwendig.  Eine juristische Person jedoch kann - anders als im US-amerikanischen Recht - kein Urheber sein. Mehrere Urheber eines Werkes  Miturheberschaft (§ 8 UrhG)  Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk.  Beispiel:: Prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands an dessen Verkaufserlös. 12
  • 13. Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes  Entstehen  entsteht mit der Erstellung eines Werkes  bedarf KEINES konstitutiven Aktes (anders als im Patent-, im Marken- o. weiteren gewerbl. Schutzrechten) Einzige Voraussetzung für das Entstehen = Vorliegen o. Vollendung eines „Werkes“ (persönliche geistige Schöpfung)  Erlöschen / Ablaufen  erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)  bei anonymen / pseudonymen Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung  vererbbare Rechte  gehen auf Rechtsnachfolger (= Erben) über  Für verwandte Schutzrechte gelten oft kürzere Fristen 13
  • 14. Schutzgegenstand des UrhG: das Werk  § 1 UrhG Schutzgegenstand sind „Werke“ der Literatur, Wissenschaft & Kunst.  § 2 Abs. 2 UrhG Definition „Werk“ „Werke“ sind definiert als „persönliche geistige Schöpfungen“.  § 2 Abs. 1 UrhG Nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten („Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]"). 14
  • 15. „Werk“-Begriff des Urheberrechts Vier Elemente zur Konkretisierung des Werk-Begriffs 1. Persönliche(s) Schaffen / Tätigkeit  Schaffensprozess = Realakt, Geschäftsfähigkeit nicht notwendig  menschliche, nicht rein maschinelle Leistung 2. Wahrnehmbare Formgestaltung / Formgebung  keine bloßen Ideen, sondern (mind.) wahrnehmbar zu machen 3. Geistiger Inhalt / Gehalt  keine bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit, muss Gedanken / Gefühle erzeugen 4. Individuelle, eigenpersönliche Prägung  Mindestmaß an Individualität  Gewisse Schöpfungshöhe notwendig 15
  • 16. Die „Schöpfungshöhe“ eines Werks (Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/werk/) Die geistige / künstlerische Leistung muss eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen, Andernfalls bleibt das Werk gemeinfrei. 16
  • 17. Gesetzl. geregelte geschützte Werkarten § 2 Abs. 1 UrhG Beispielhafte, nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten  Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme  Werke der Musik  Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst  Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst, der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke  Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden  Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden  Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen 17
  • 18. Ableitbare geschützte Werkarten Ein Werk kann daher vorliegen, ohne dass es sich einer der beispielhaft in § 2 Abs. 1 UrhG dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde. Das UrhG schützt:  Persönliche geistige Schöpfungen  Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe  Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG)  Bearbeitungen (§ 3 UrhG)  Sammelwerke (§ 4 I UrhG)  Datenbankwerke (§ 4 I UrhG) 18
  • 19. Nicht geschützte  „gemeinfreie“ Werke  Amtliche Werke (§ 5 UrhG)  Gesetze, Verordnungen & Satzungen  Erlasse & Bekanntmachungen  Entscheidungen & amtlich verfasste Leitsätze  Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind  Aber: Das Layout ist schutzfähig!  Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht  Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch, in Bildungseinrichtungen und für Kirchengebrauch zulässig. 19
  • 20. Leistungsschutzrechte sog. „verwandte Schutzrechte“ Geregelt in den §§ 70 - 95 UrhG. Die sog. Leistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt. Das UrhG spricht daher von „verwandten Schutzrechten“.  Behandeln den Schutz von wissenschaftlichen & künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind.  Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.  Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt werden. 20
  • 21. Wesen & Besonderheiten der Leistungsschutzrechte  weisen gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, ohne selbst Werkcharakter zu haben.  Ihr Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern (z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers).  sind Immaterialgüterrechte für Werkmittler. Sie schützen dessen Leistung in Form der Vermittlung eines Werkes.  Dabei ist es häufig - nicht jedoch immer - erforderlich, dass ein Werk vorliegt.  sind grundsätzlich unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken zu beurteilen.  orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte.  unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer (oft 50 Jahre statt 70) 21 Sie…
  • 22. Einzelne Leistungsschutzrechte  Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)  Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)  Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)  Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG)  Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 - 86. UrhG)  Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)  Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a – 87e UrhG)  Bestimmungen über Filmwerke (§ 88 – 94 UrhG)  Laufbilder (§ 95 UrhG) 22
  • 23. Schutzbereich des Urheberrechts Das Urheberrechtsgesetz schützt den Vergütungsanspruch des Urhebers, die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es ergänzt & konkretisiert das allg. Persönlichkeitsrecht der Verfassung. 23
  • 24. Rechte des Urhebers - Übersicht Rechte des Urhebers Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG) Verwertungsrechte (§ 15 UrhG) Körperliche Verwertungsrechte (§§ 16-18 UrhG) Unkörperliche Verwertungsrechte (§§ 19-22 UrhG)  Vervielfältigung  Verbreitung  Ausstellung  Vortrag, Aufführung, Vorführung  Öffentliche Zugänglichmachung  Senderecht  Wiedergabe durch Bild- & Tonträger und von Funksendungen  Veröffentlichung  Anerkennung der Urheberschaft  Schutz vor Entstellung des Werkes  Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)  Zugangsrecht  Folgerecht  Beteiligung an Verleih- & Mieteinnahmen Sonstige Rechte (§§ 23-27 UrhG) 24
  • 25. Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage  § 11 UrhG „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ 25
  • 26. Recht auf Vergütung Gemäß § 11 Abs. 2 UrhG Abs. hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung … unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen Daraus folgt: 1. Gesetzgeber kann in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. 2. Auch der Urheber kann den Vertragspartner zu einer Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht benachteiligt fühlt. 26
  • 27. Urheberpersönlichkeitsrecht Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG) … zielt auf die Beziehung zw. dem Urheber und seinem Werk.  Schutz des Urhebers in seinen geistigen & persönl. Beziehungen zum Werk  Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG)  Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG)  Schutz vor Entstellung des Werkes (§14 UrhG) Sonstige Rechte (§§ 23 – 27 UrhG)  Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)  Zugangsrecht  Folgerecht  Beteiligung an Verleih- & Mieteinnahmen 27
  • 28. Verwertungsrechte Die Verwertungsrechte (§§15 – 22 UrhG) … zielen auf die materiellen Interessen des Urhebers.  Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk ziehen können Man unterscheidet: 1. Körperliche Verwertungsrechte 2. Un-körperliche Verwertungsrechte 28
  • 29. Körperliche Verwertungsrechte Körperliche Verwertungsrechte… beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form. Beispiel: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.  Vervielfältigungsrechte, § 16 UrhG  Verbreitungsrechte, § 17 UrhG  Ausstellungsrechte, § 18 UrhG  Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird, ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten. 29
  • 30. Un-körperliche Verwertungsrechte Unkörperliche Verwertungsrechte... beinhalten Werke in unkörperlicher Form. Beispiele: Aufführung eines Theaterstücks, Konzert, Radiosendung, Website  Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.  Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert.  Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 30
  • 31. Un-körperliche Verwertungsrechte Unkörperliche Verwertungsrechte... beinhalten Werke in unkörperlicher Form. Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.  Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG  Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG  Vorführungsrecht, §§ 19 Abs. 4 UrhG  Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG  Senderecht, § 20 UrhG  Europäische Satellitensendung, § 20a UrhG  Kabelweitersendung, § 20b UrhG  Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger, § 21 UrhG 31
  • 32. Das Urhebervertragsrecht (geregelt im UrhG) 32 Problem: Urheberrecht = umfassendes absolutes Recht Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich nicht möglich (§ 29 Abs. 1 UrhG)  UrhG behält dem Urheber alle vorhandenen & künftig möglicherweise neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor. Lösung: Urhebervertragsrecht gem. §§ 29, 31 ff. UrhG* Urheber kann anderen sog. Nutzungsrechte einräumen, so dass sie das geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können. *Näheres dazu unter „Rechtliche Grundlagen der Verwertungsgesellschaften“ ab Folie 47
  • 33. Urhebervertragsrecht – Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten  Ausschließliches Nutzungsrecht  berechtigt seinen Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werks,  wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von der Nutzung ausgeschlossen werden können.  Einfaches Nutzungsrecht, sog. Nutzungslizenz  berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen.  dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere Personen zur Nutzung berechtigt. 33 Es gibt zwei Arten von Nutzungsrechten. Sie bedürfen vertraglicher Regelung.
  • 34. Verwendung / Nutzung fremder Werke (Quelle: http://uni-potsdam.de/agelearning/themen/rechtsfragen-im-e-learning/) 34
  • 35. Schranken des Urheberrechts: Einwilligung u/o Vergütung erforderlich ? Je nach Situation unterscheidet das Gesetz demnach Fälle, in denen die Nutzung eines Werkes  einwilligungsfrei & vergütungsfrei  einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig  einwilligungspflichtig & vergütungspflichtig … ist. 35 Freie Nutzung Gesetzliche Lizenz  einwilligungsfrei  vergütungsfrei  einwilligungsfrei  gesetzlich geregelter Vergütungsanspruch
  • 36. Schranken des Urheberrechts §§ 44a ff. UrhG Schrankenregelungen Erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers in bestimmten Fällen. Praktische Folge Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen, z.B.:  Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken  Erstellen von Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch Grund Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen. 36
  • 37. Schranken des Urheberrechts (Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg.htm) 37
  • 38. Schranken zur freien Nutzung Ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken:  Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG  Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG  Schulfunksendungen, § 47 UrhG  Öffentliche Reden, § 48 UrhG  Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG  Zitate, § 51 UrhG  Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG  Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG  Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG  Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG  Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG  Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG  Bildnisse, § 60 UrhG 38
  • 39. Schranken als gesetzliche Lizenz Ermöglichen ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung. Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.  Behinderte Menschen, § 45a UrhG  Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG  Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (Pressespiegel), § 49 UrhG  Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG  Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG  Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG  Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG  Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt. Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen, welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen. 39
  • 40. Übertragung von Nutzungsrechten per schuldrechtlichem Urhebervertrag 40 Ausschließliche Nutzungsrechte Einfache Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) Urheberrechte NICHT übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG) Stattdessen: Übertragung von Nutzungsrechten gemäß Urhebervertragsgesetz Kollektive Wahrnehmung der Rechte Individuelle Wahrnehmung der Rechte diese vergibt per Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaft indirekt direkt
  • 41. Auslegung der Schranken des Urheberrechts Drei-Stufen-Test Bei Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (auch zukünftiger Regelungen)  „Drei-Stufen-Test „ berücksichtigen !!  wirkt als sog. "Schranken-Schranke" Er besagt, dass die Rechte des Urhebers… 1. nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen, 2. dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf & 3. die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden dürfen. Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt. 41
  • 43. Kein Schutz durch „Copyright“-Vermerk Das Urheberrecht entsteht mit Schaffung des Werkes Registrierung nicht erforderlich Kennzeichnung in Deutschland und EU nicht erforderlich, aber u.U. sinnvoll Urheberrechtsvermerk: © [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors] 43
  • 44. Kein Schutz durch „Copyright“ (Quelle:http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/ 44
  • 46. Teil 2 – Verwertungsgesellschaften (Quelle:http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63375/verwertungsgesellschaften ?type=galerie&show=image&i=63378 46
  • 47. Definition Verwertungsgesellschaft gem. GABLER Wirtschaftslexikon = Eine juristische Person oder Personengemeinschaft, … die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, … welche einem Urheber zustehen, … für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte … zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. (Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwertungsgesellschaft.html) 47
  • 48. Verwertungsgesellschaften sind…  privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern & Inhabern von Leistungsschutzrechten.  Die Urheber räumen ihrer Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein. Kontrolle  Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Quasi-Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht.  Diese Aufgabe übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. 48
  • 49. Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung Nutzung, Verwertung, etc. Individuelle Wahrnehmung der Rechte = durch den Rechteinhaber selbst Kollektive Wahrnehmung der Rechte = z.B. durch GEMA, VG WORT, etc. 49
  • 50. Wirtschaftlicher Grund & rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften Aufgabe  Die Rechte des Urhebers werden von der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Grund  Urheber können ihre wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nur schwer oder gar nicht mehr selbst durchsetzen. 50 Rechtliche Grundlagen  Urhebervertragsrecht (enthalten in §§ 29 und 31 ff. UrhG von 1965)  insb. Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften  Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG vom 9.9.1965)
  • 51. Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften (Quelle: http://elearning.tu- dresden.de/de.elcms.elearning/de.elcms.beratungsmodul/content/e6/e160/e171/e787/verwertung.gif) 51 Urhebervertragsgesetz in §§ 29, 31 ff. UrhG  Wahrnehmungsvertrag
  • 52. Was tut der Urheber? ... überlässt anderen stattdessen die Verwertung seines Werkes. Wodurch? Der Berechtigte überträgt in einem Wahrnehmungs- / Berechtigungs-Vertrag  seine urheberrechtlichen Nutzungs- & Einwilligungsrechte  sowie Vergütungsansprüche  auf eine für den Tätigkeitsbereich zuständige Verwertungsgesellschaft. Was tut die Verwertungsgesellschaft?  Sie erteilt fremden Nutzern Lizenzen  und zieht Vergütungen ein. .Rechtliche Grundlage  Durch Einräumen eines vom Urheberrecht abgeleiteten Nutzungsrechts  auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages. 52 § 29 Abs. 1 UrhG Übertragung des Urheberrechts ist grundsätzlich nicht möglich !!
  • 53. Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften Urhebervertragsrecht im UrhG  Einräumung von Nutzungsrechten  Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch den Verwerter  Vergütung des Urhebers  Verträge über künftige Werke  Pflichten des Urhebers  Zustandekommen eines Urhebervertrages  richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Schuldrecht)  unter Beachtung der besonderen urheberrechtlichen Regelungen der §§ 31 ff. UrhG. 53 KEIN eigenständiges Urhebervertragsgesetz daneben §§ 31 ff. UrhG besondere urheberrechtliche Regeln über
  • 54. Urhebervertragsrecht Grundsätze & Regelungen  Regelt die (kommerzielle) Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.  Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten…  … in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang  … auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.  Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden einem Nutzungsberechtigten (z.B. Verleger, Galerist, Filmproduzent etc.) Nutzungsrechte eingeräumt.  Veranlassen kann dies: der Urheber selbst oder ein Dritter, der bereits Nutzungsrechteerworben hat.  Verlagsvertrag = Sonderform des Urhebervertrages (geregelt im Verlagsgesetz) 54
  • 55. Urheberrechtliche Vertragstypen 55 Allgemeine urheberrechtliche Vertragstypen  Bühnenvertrag  Sendevertrag  Filmvertrag  Tonträgerherstellungsvertrag  Architektenvertrag  Verträge über Kunstwerke  Verträge über Grafikdesign  Verwertung von Fotografien  Wahrnehmungsvertrag Beim Wahrnehmungsvertrag…  werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt & kontrolliert. Unterscheidung zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.
  • 56. Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften UrhWahrnGesetz 56 Gesetz über die Wahrnehmung Von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (sog. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965 = Rechtliche Basis aller deutschen Verwertungsgesellschaften 1. Abschnitt: Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 2. Abschnitt: Rechte & Pflichten der Verwertungsgesellschaft  inklusive Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG)  Inklusive Kontrahierungszwang (§ 11 UrhWahrnG) 3. Abschnitt: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft  Deutsches Patent- & Markenamt 4. Abschnitt: Übergangs- & Schlussbestimmungen
  • 57. Wahrnehmungszwang gem. § 6 UrhWahrnG 57  Verwertungsgesellschaften: Wahrnehmungszwang (+) Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche…  auf Verlangen der Berechtigten (= Urheber)  zu angemessenem Bedingungen wahrzunehmen. Grund: Urheber müssen immer „akzeptiert werden“ von den Verwertungsgesellschaften (Chancengleichheit / Unterstützung für alle) Nicht nur „Sahnestückchen“ rauspicken…
  • 58. Abschlusszwang gem. § 11 UrhWahrnG 58  Verwertungsgesellschaften: Kontrahierungszwang (+) Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. (§ 11 Abs. 1 UrhWahrnG)  Urheber: grundsätzlich keine Kontrahierungspflicht (-) Er muss seine Rechte nicht von Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen. ABER: Wenn Urheber eine Verwertungsgesellschaft nutzt, dann…  wirken sich die Konsequenzen des Kontrahierungszwangs, dem die Verwertungsgesellschaften nach § 11 Abs. 1 UrhWahrnG unterliegen, mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus.  verliert Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf
  • 59. Aktuell beim Deutschen Patent- & Markenamt zugelassen: 13 Verwertungsgesellschaften 59  GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte  GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH  VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung  VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst  VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung  GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH  VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH  VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH  GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH  AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH  VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH  VG Werbung + Musik Verwertungsgesellschaft Werbung + Musik mbH  VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
  • 60. Erträge & Ausschüttungen 2006 der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst 60
  • 62. Die GEMA 62 Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
  • 63. Die GEMA - Gliederung  Geschichte der GEMA  Fakten & Gesellschaftszweck der GEMA  Rechtsgrundlage der GEMA  Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA  Formen der Rechtewahrnehmung bei der GEMA  Zahlen zur GEMA  GEMA-Mitgliedschaft  Lizenzbereiche der GEMA  Inkassorechte für andere Verwertungsgesellschaften  Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA  Gesamtverträge 63
  • 64. Geschichte der GEMA 1903 AFMA (E-Musik) Herbst 1903 Vertrag mit der AKM (Österreich) 1909 AMMRE 1913 Austrittswelle aus der AFMA 1915 Gründung der GEMA (U-Musik) 28. September 1933 STAGMA 64
  • 65. Geschichte der GEMA 1947 Rückbenennung in GEMA 1950 AWA gründet sich in der DDR 1990 Zusammenschluss AWA/GEMA 65
  • 66. Fakten zur GEMA & Gesellschaftszweck Begriff „GEMA“ Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Rechtsform wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung Satzung § 2 Ziff. 1.: Zweck des Vereins - Schutz des Urhebers - Wahrnehmung seiner Rechte Kontrolle unterliegt der - Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt - Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt 66
  • 67. Zahlen zur GEMA ca. 68.000 Mitglieder Gesamtertrag 2013: 852,4 Mio € Verteilungssumme 2013: 716,6 Mio € ca. 1.000 Mitarbeiter Mehr als 6 Millionen geschützte Werke 67
  • 68. 1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz a. das ausschließliche Recht,  „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.  „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG) b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG) für jede Nutzung seiner Werke. 2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG) 3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das Deutsche Patent- & Markenamtes gem. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG) Rechtsgrundlage der GEMA 68
  • 69. GEMA-Mitgliedschaft Mitglieder der GEMA sind: Komponisten Textdichter Musikverleger Rechtsnachfolger Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers 69
  • 70. Andere Inhaber von Urheberrechten &Leistungsschutzrechten (z.B. Interpreten, Musikwissenschaftler, Herausgeber) müssen Mitglieder anderer, jeweils zuständiger Urheberrechtsgesellschaften werden (z.B. GVL, VG Wort). Begrenzter Mitgliederkreis 70
  • 71. Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA 71 (Quelle: http://www.sicherheit-macht- schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1267_Das_Recht_des_Erfinders.htm
  • 72. Lizenzbereiche der GEMA  Aufführung (Live-Musik)  Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern  Wiedergabe von Funksendungen  Filmvorführungen  Weiterleitung von Musik  Vermieten und Verleihen von bespielten (Bild-)Tonträgern  Musik auf Internetseiten 72
  • 73. Inkassorechte der GEMA für andere Verwertungsgesellschaften  GVL „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“  z.B. DJ Party  VG WORT „Verwertungsgesellschaft WORT“  z.B. Radio- / Fernsehwiedergabe  Tonwerke / Vertonungen von Texten  VG Media  z.B. Weiterleitung Hotelzimmer  ZWF „Zentralstelle für die Weiterleitung von Fernsehsendungen“  z.B. Weiterleitung Hotelzimmer 73
  • 74. Anmeldung von Veranstaltungen  Anmeldung muss vor Stattfinden erfolgen:  keine feste Form vorgeschrieben (per Post, E-Mail, Fax o. telefonisch) wichtig sind u.a. folgende Angaben: - Datum - Uhrzeit (ggf. Zeitzuschläge) - Veranstaltungsort - Raumgröße - Eintrittsentgelt (der höchste, für die Veranstaltung geltende Eintrittspreis) - Musikmittel (Live, CDs, kopierte CDs, etc.) Achtung: bei Musiknutzung ohne vorheriger Anmeldung: GEMA hat Anspruch auf Schadenersatz (§97 UrhG): +100% Kontrollkosten 74
  • 75. Gesamtverträge Bei Mitgliedschaft in einem Gesamtvertragsverband Nachlass in Höhe von 20 % auf GEMA Vergütungssätze bei rechtzeitiger Meldung !! 75
  • 77. Die VG WORT - Gliederung  Fakten zur VG WORT  Vereinszweck  Rechtsgrundlage  Tätigkeiten  Geschichte  Zahlen zur VG WORT  Kernaufgabe & Kreislauf des Urh.rechts (Bsp. Druckwerk)  Organigramm  Sozialeinrichtungen  Teilnahmemöglichkeiten an der VG WORT  Die 6 Berufsgruppen  METIS – Texte im Internet  T.O.M. und MADONNA – online Meldesysteme von Texten  Einnahmequellen, Lizenzbereiche & Tarife  Ausschüttungen & Auszahlungskategorien  Mitmach-Initiative „Wir geben 8 aufs Wort“ 77
  • 78. Fakten zur VG WORT Name „VG WORT“ = Verwertungsgesellschaft WORT Vereinssitz München Rechtsform  rechtsfähiger Wirtschaftsverein kraft staatlicher Verleihung,  in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben.  nicht gewinn-orientiert, gemeinnützig Kontrolle unterliegt – wie alle Verwertungsgesellschaften – der - Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt - Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt 78
  • 79. Vereinszweck der VG WORT  Zweck gem. § 1 Abs.3 Vereinssatzung „Zweck des Vereins ist es, die urheberrechtlichen Befugnisse seiner Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten treuhänderisch wahrzunehmen, die ihm vertraglich diese Wahrnehmung anvertrauen.“ 79
  • 80. Tätigkeiten der VG WORT  Verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken (auch von Hörfunk & TV) in Deutschland  Berechtigte sind Urheber von  schöngeistigen  dramatischen  journalistischen  wissenschaftlichen Texten  …welche der Urheber an die VG Wort per Meldekarte oder per Onlineverfahren angemeldet hat  Registrierte können sein: Autoren, Übersetzer & Verlage  Einmalige Registrierung: kostenlos  Jährliche Anmeldung von Ansprüchen: auch kostenlos  Echte Mitgliedschaft: geringe jährliche Gebühr 80
  • 81. Geschichte der VG Wort  1958 Gründung der VG WORT auf Initiative & Betreiben des damaligen Verbandes deutscher Schriftsteller (damals ein e.V.).  Zuvor existierende „Gesellschaft zur Verwertung literarischer Urheberrechte“ (GELU) - die nur Autoren vertreten sollte - war gescheitert.  1960 schloss sich die VG Wort mit der VLU (Verwertungsgesellschaft für literarische Urheberrechte) zusammen.  1978 Fusion mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft  die VG Wort erreicht ihren heutigen Wirkungskreis. 81
  • 82. 1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz a. das ausschließliche Recht,  „sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.  „in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG) b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG) für jede Nutzung seiner Werke. 2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG) 3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das Deutsche Patent- & Markenamtes gem. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG) Rechtsgrundlage der VG WORT 82
  • 83. Zahlen zur VG WORT Gesamtregister aller Autoren & Verlage 2013: 682.127 Namen Nettoerlöse aus Wahrnehmung von Urheberrechten 2013: € 128.757.035,- Summe der Ausschüttungen 2013: € 92.405.142,- 85 Mitarbeiter, davon 2 im geschäftsführenden Vorstand treuhänderische Verwaltung der Urheberrechte für > 400.000 Autoren & > 10.000 Verlage in Deutschland 83
  • 84. Kernaufgabe der VG WORT  Treuhänderische Wahrnehmung der vertraglich anvertrauten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche seiner Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten  Schutz des Urhebers (Autoren, Übersetzer und Verlage)  Sicherstellen einer angemessenen Vergütung…  …durch Einziehen von Zahlungen von denjenigen, die das geistige Eigentum anderer nutzen.  Weiterleitung der vereinnahmten Gelder nach festgelegten Verteilungsplänen. 84
  • 85. Kreislauf des Urheberrechts (Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe) 85
  • 86. Organigramm der VG Wort Die Organe der VG WORT sind:  Mitgliederversammlung  Verwaltungsrat  Vorstand  Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten . 86 (Quelle: http://www.vgwort.de/die-vg-wort/gremien.html)
  • 87. Sozialeinrichtungen der VG Wort § 8 UrhWahrnG gesetzlicher Auftrag an Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaften sollen Unterstützungs- und Vorsorgeeinrichtungen fü die wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verleger schaffen.  Soziale Einrichtungen der VG WORT  1972 die Sozialfonds der VG WORT GmbH  1975 als Stiftung des bürgerlichen Rechts das Autorenversorgungswerk  1978 Gründung der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH (1978 erfolgte der Zusammenschluss der VG WORT mit der VG Wissenschaft GmbH) 87
  • 88. Teilnahmemöglichkeiten bei der VG Wort 88 Autoren, Rechteinhaber verstorbener Autoren & Verlage als Bezugsberechtigte (ohne umfassenden Wahrnehmungsvertrag) als Wahrnehmungs- berechtigte (mit Wahrnehmungsvertrag). als Mitglieder Voraussetzung: seit mind. 3 Jahren wahrnehmungs- berechtigt Teilnahme an den Ausschüttungen der VG WORT Teilnahme an Gremienarbeit der VG WORT weitere Mitbestimmungs- möglichkeiten
  • 89. Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort Abschluss umfassenden Wahrnehmungsvertrags  erforderlich, um Ausschüttungen in allen Bereichen erhalten zu können (Autoren & Verlage).  Übertragung zahlreicher Nutzungsrechte & Vergütungsansprüche zur treuhänderischen Wahrnehmung Voraussetzungen für den Abschluss  Nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an Sprachwerken und  Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder  ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 89
  • 90. Bezugsberechtigte der VG Wort In einigen Bereichen der VG WORT können Berechtigte auch ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags Ausschüttungen beziehen. Möglich ist dies in den Bereichen  Wissenschaft nur für Autoren  Texte im Internet (METIS) sowohl für Autoren als auch für Verlage. Im Bereich Wissenschaft werden Autoren nach ihrer ersten Meldung automatisch als „Bezugsberechtigte“ registriert. 90
  • 91. Wahrnehmungsberechtigte & Mitglieder der VG Wort  Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages  für alle Verlage & Autoren erforderlich, um Ausschüttungen in allen Bereichen erhalten zu können.  Autoren und Verlage, die seit mindestens drei Jahren wahrnehmungsberechtigt sind…  können sich unter Angabe der Berufsgruppe, der sie als Mitglied angehören wollen, um die Aufnahme bewerben.  Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand,  nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder der zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat. 91
  • 92. Die 6 Berufsgruppen der VG Wort  Berufsgruppe 1: Autoren & Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;  Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren & Übersetzer von Sachliteratur  Berufsgruppe 3: Autoren & Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;  Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;  Berufsgruppe 5: Bühnenverleger;  Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur. Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages seine Berufsgruppe angeben. Kann mehreren Berufsgruppen angehören, sofern er Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aktives und passives Wahlrecht nur in einer Berufsgruppe (Entscheidung bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages) 92
  • 93. METIS – Texte im Internet der VG Wort Seit 2007: Vergütung von Onlinetexte durch die VG Wort-Abteilung Meldesystem für Texte auf Internetseiten (METIS)  Die Tantieme berücksichtigt Texte & PDF-Dateien im Internet  Grundsätzlich für jeden Webseitenbetreiber, auch Blogger  Abschluss eines vollständigen Wahrnehmungsvertrages NICHT nötig Voraussetzungen für meldefähige Online-Texte  kostenlos und frei verfügbar, kein Kopier-/Passwortschutz  Mindestumfang von 1.800 Anschlägen (Lyrik kein Mindestumfang)  Mindestbesucherzahl pro Jahr  Messung der Zugriffe mittels vergebener Zählpixel  Falls Urheber selbst nicht kennzeichnen kann (z.B. auf Verlags-Website)  jährliche Sonderausschüttung  Anmeldung als Autor & Registrierung für das Online-Meldesystem T.O.M. 93
  • 95. Einnahmequellen / Lizenzbereiche der VG Wort  Vervielfältigen  Verleihen / Vermieten  Kleines Senderecht (10 min TV / 15 min Hörfunk)  Kabelweitersendung  Elektronische Leseplätze  Wiedergabe im Internet / Intranet  Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc.  Sonstige öffentliche Wiedergabe  Erstellen von Pressespiegeln  Kopien-Versand  Herstellung von Schul- und Kirchenbüchern  Herstellung von Blindenschriftausgaben  Vertonung  Unbekannte Nutzungsarten  Digitale Lizenz Unternehmen/Behörden  International 95
  • 96. Einnahmen & Tarife der VG Wort  Höhe der Vergütung durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge der VG WORT mit den Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden festgelegt. (z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder)  Nutzungen von Werken im Ausland Vergütungen aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit ausländischen Schwestergesellschaften  Einzelheiten und Höhe der Tarife Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Webseite der VG WORT 96 Gemäß § 11 II UrhG muss i.d.R. für Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken eine angemessene Vergütung gezahlt werden !!
  • 97. Auszahlungs-Kategorien der VG Wort Gesonderte Ermittlung der Auszahlungsquoten pro Kategorie:  Belletristik und Kinderbücher  Sachliteratur  Wissenschaftliche Publikationen  Schul-, Kirchen- und Blindenbücher  Fotokopien in Schulen  Publikumszeitungen & -zeitschriften  Fernsehen  Hörfunk  Video / DVD  Sprachtonträger  Vorträge und Lesungen  Texte im Internet (METIS) 97  Höhe der jeweiligen Tantiemen ist abhängig von den Einnahmen der VG Wort im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie
  • 98. Ausschüttungen der VG Wort Vergütungszahlungen an Urheber & Verlage  Ergeben sich aus den Einnahmen der VG WORT  und werden nach den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt.  Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest. Voraussetzung für Teilnahme an Ausschüttungen  Urheber & Verlage müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge Meldungen abgeben.  In einigen wenigen Bereichen automatische Ausschüttung. Hauptausschüttung  Findet Mitte des Jahres  für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen,  bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt. 98ermäßigte Umsatzsteuer- Pflicht 7%
  • 99. 99
  • 100. Und jetzt… 100 Vielen lieben Dank !! (Quell: http://www.nadja-biesenbach.de/wp-content/uploads/2014/10/Pause-NadjaBiesenbach.jpg