20. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 7 a) Um welche Erlassform handelt es sich beim obgenannten Beschluss? Warum? (3 Punkte) Es handelt sich um einen einfachen Bundesbeschluss der Bundesversammlung…(1 Punkt) … weil er nicht rechtsetzend ist, vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG (deshalb weder BG noch VO), sondern es sich um einen Einzelakt handelt. Alles, was nicht rechtsetzend ist, ergeht als Bundesbeschluss. Art. 163 Abs. 2 BV. (1 Punkt). … weil er nicht dem Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2; Art. 3 des BB) (1 Punkt). b) Gibt es bezüglich dieses Beschlusses allenfalls noch die Möglichkeit eines Finanz- referendums? (1 Punkt) Nein. Auf Bundesebene gibt es gegen Ausgabenbeschlüsse kein Finanzreferendum. Art. 167 BV ist eine abschliessende Kompetenz des Parlaments. (1 Punkt).
21. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 8 Bundesrat Die Grundfunktion des Bundesrates ist die politische Führung, also die Regierung und Leitung der Bundesverwaltung (Art. 174 BV) Organisation und Verfahren Zusammensetzung des Bundesrates (Art. 174 Abs. 1 BV) Wahl/Wiederwahl (Art. 175 Abs. 2-4 BV), das Wahlverfahren ist in Art. 132 ParlG geregelt. Kollegial- und Departementalprinzip (Art. 177 BV) Kollegialprinzip: horizontal Departementalprinzip: vertikal Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung: BGÖ
22. 2.4. Organisation der Bundesbehörden 9 Bundesgericht Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde (Art. 188 BV). Aufgaben (Art. 189 BV) Gewährung von Rechtsschutz Gewährleistung der Rechtseinheit Beitrag zur Rechtsentwicklung Verfahren: Art. 82 ff. BGG: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 113 ff. BGG: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde