1. noch nicht gerichtlich entschieden
(mehr dazu www.kurzlink.de/sharing)
keine Veröffentlichung anderer urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung Auch Texte, Audio- und Videoinhalte
können unter bestimmten
Voraussetzungen (§ 2 UrhG)
urheberrechtlich geschützt sein.
Deren Veröffentlichung und
Verbreitung kann gegen die Rechte
des Urhebers verstoßen (mehr dazu
www.kurzlink.de/sharing)
keine Veröffentlichung eigener Fotos mit Personen ohne deren Zustimmung Aufgrund des Rechtes am eigenen
Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz) dürfen
Personen im Internet grundsätzlich
nur mit deren Zustimmung oder bei
Vorliegen der Ausnahme des § 23
Kunsturhebergesetz abgebildet
werden.
Wer unwahre
keine Äußerung oder Verbreitung rechtswidriger Aussagen (Beleidigungen, Schmähkritik u.ä.)
Tatsachen, Beleidigungen oder
andere Rechts-verletzungen (weiter-
)verbreitet, kann auf Unterlassung
und unter Umständen auch
Schadenersatz in Anspruch
genommen werden (mehr dazu
www.kurzlink.de/beleidigung)
Geringeres Inhalte von Seiten mit Empfehlungsbuttons teilen Das Teilen von urheberrechtlich
Risiko geschützten Inhalten mit Zustimmung
des Rechteinhabers ist in der Regel
rechtmäßig. Derjenige der Sharing-
Buttons auf seine Webseite setzt
dürfte sich rechtsmissbräuchlich
verhalten, wenn er danach
Urheberrechtsverletzungen geltend
machen würde (mehr dazu
www.kurzlink.de/sharing )
Beschränkung der Privatsphäreeinstellungen Der immer wieder geäußerte Tipp, die
Privatsphäreeinstellungen auf den