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kollektivvertrag
      für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits-
            und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind

                                 STAND 1. FEBRUAR 2012
Unser Service für Sie:

                                                            „„ Rechtsberatung und Rechts-
                                                               schutz in arbeits-
                                                               rechtlichen Angelegenheiten
                                                            „„ Beratung zu Arbeitsrecht,
                                                               Arbeitszeit, Abfertigung
                                                               Neu, Kollektivvertrag, Ein-
                                                               stufung, Überstunden, Karenz
                                                               und Mutterschutz, Weiter-
                                                               bildung uvm.
                                                            „„ Mehr Information durch die
                                                               Mitgliederzeitschrift
                                                               Kompetenz
                                                            „„ Umfassendes Service durch
                                                               die Mitglieds-CARD,
                                                               auch im Bereich Freizeit,
                                                               Sport, Kultur und Urlaub



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8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32            6901 Bregenz, Reutegasse 11
KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
       Berufsvereinigung von Arbeitgebern für
        Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
                              beschäftigt sind


                           STAND 1. FEBRUAR 2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.

Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei-
nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in
Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den
uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit
mehr als 43.000 ArbeitnehmerInnen und 280 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So-
zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits-
marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol-
lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.

Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der
BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.

Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen
und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln.

Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian                                               Wolfgang Gruber
GPA-djp-Vorsitzender                                           BAGS Vorsitzender

Karl Proyer                                                    Mag. (FH) Erich Fenninger
Geschäftsbereichsleiter                                        Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Rudolf Kaske                                                   Mag. Walter Marschitz
Vorsitzender vida                                              Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Willibald Steinkellner
Bundessektionsvorsitzender vida
Inhaltsverzeichnis


                                                             Seite                                                                Seite

§    1   Sprachliche Gleichbehandlung .............             7      § 25  Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§    2   Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....               7            innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ...              16
§    3   Begriffsbestimmungen ......................            8      § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§    4   Arbeitszeit ....................................       8            innen im Bereich Persönliche Assistenz
§    5   Teilzeitbeschäftigung .......................          9      § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§    6   Einarbeiten von Zwickeltagen ..............            9            ration ..........................................      16
§    7   Durchrechnungszeitraum ...................             9      § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§    8   Arbeitsbereitschaft ..........................        10            hinderung .....................................        17
§    9   Nachtarbeit ...................................       10      § 28 Verwendungsgruppen .......................              17
§   10   Überstunden und Mehrstunden ............              11      § 29 Gehaltstabelle ................................         20
§   11   Ruhezeiten ....................................       11      § 30 Allgemeine Entgeltregelungen .............              20
§   12   Abgeltung von Zeitguthaben ...............            11      § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen .............              20
§   13   Rufbereitschaft ...............................       12      § 31 Zulagen und Zuschläge .....................             21
§   14   Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                         § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
         ruhe ............................................     12            halt .............................................     22
§   15   Dienstplan ....................................       12      § 33 Lehrlinge ......................................        22
§   16   Urlaub .........................................      12      § 34 Fortbildung ....................................        22
§   17   Karenz .........................................      13      § 35 Supervision ...................................         23
§   18   Abfertigung ...................................       13      § 36 Sabbatical .....................................        23
§   19   Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-                          § 37 Dienstreise ....................................        23
         innen in Einrichtungen, die dem Kranken-                      § 38 Altersteilzeit ..................................       24
         anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-                      § 39 Kündigung ....................................          24
         terliegen .......................................     13      § 40 Verfall von Ansprüchen .....................            24
§ 20     Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ...               14      § 41 Übergangsbestimmungen ..................                24
§ 21     Sonderbestimmungen für Tagesmütter                            § 41a Zusätzliche Optierung .......................          26
         und Tagesväter (TM/TV) ....................           14      § 42 Schiedskommission .........................             26
§ 22     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
                                                                       Unterschriftenliste ...................................      28
         innen in Kindertagesbetreuungseinrich-
         tungen .........................................      15      Anhang 1:
§ 23     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-                          Gehaltstabellen der Startstrukturen ..............           29
         innen in mobilen Erziehungshilfen .........           16
§ 24     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
         innen, die in Kinder- und Jugendwohn-
         gruppen der Vollen Erziehung pädago-                          Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
         gisch tätig sind ...............................      16      schlagseite




                                                                     –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
       für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der
     Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe

                                          abgeschlossen zwischen der

           Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

                                                  einerseits und

 der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida

                                                  andererseits.

                                         Stand 1. Februar 2012




                                  § 1 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-            der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie         weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei




                             § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich


Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2012 in        – alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi-          (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-          beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-             nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert
kündigt werden.                                               werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-
                                                              hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-
Der KV gilt:
                                                              kräfteüberlassung.
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich           Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-
                                                              bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-
b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von
                                                              verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
                                                              (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,           trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-
deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von          gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist.           Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-
                                                              chosozial begleitet und betreut werden und diese
Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit-
                                                              Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-
nehmerinnen im Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des
                                                              dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8
                                                              sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar-
Arbeitszeitgesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhege-
                                                              beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar-
setz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz
                                                              beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält-
(AKG).
                                                              nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die-
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
                                                              ses Kollektivvertrages:
vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer-
innen,                                                          §   1   Sprachliche Gleichbehandlung
                                                                §   2   Geltungsbeginn und Geltungsbereich
– die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-
                                                                §   3   Begriffsbestimmungen
  tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
                                                                §   4   Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
  tigt werden.
                                                                §   6   Einarbeiten von Zwickeltagen



                                                          –7–
§ 7 Durchrechnungszeitraum                                – die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
  § 9 Nachtarbeit                                             träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
  § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-          rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-
       stunden                                                dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
  § 11 Ruhezeiten                                             Inhalt haben.
  § 13 Rufbereitschaft                                      – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
  § 15 Dienstplan                                             nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
  § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-                kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
       tion                                                   in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
  § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-          steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
       rung                                                   Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
  § 28 Verwendungsgruppen                                     oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-
  § 37 Dienstreise                                            planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,
  § 40 Verfall von Ansprüchen                                 praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
  § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen
  § 42 Schiedskommission




                                       § 3 Begriffsbestimmungen


1) Mobile Dienste:                                          2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-            sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be-          malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-
steht.                                                      dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-
                                                            tipliziert mit 4,33.




                                               § 4 Arbeitszeit


1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-       5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli-       Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.                 beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
                                                            geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so     zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-         die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel         der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus-        tes.
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit
siehe § 14, Seite 12.                                       6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
                                                            alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-       tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf           nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu               schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
zehn Stunden ausgedehnt werden.                             sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
                                                            die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-     Regelung ausgenommen.
arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor-
malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.
§ 4b AZG ist anzuwenden.




                                                          –8–
§ 5 Teilzeitbeschäftigung


1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-     a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für        Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-          3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.               durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                             den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-         weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-            tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten          ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                          b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
                                                             Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
                                                             4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer
Grundstundenlohn von 25 %.
                                                             durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                             den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
                                                             weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
                                                             tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer
                                                             ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu        c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus-         reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-            Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn             raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun-
von 25 %.                                                    den überschritten (das entspricht einer durch-
                                                             schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung             Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-          bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten         malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden          lohn von 25 %.
Modelle gilt:




                                 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen


Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an     52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-         menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,            verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal




                                    § 7 Durchrechnungszeitraum


1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu            2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der          der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu          bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-         bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-        bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei      chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo-
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden        chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-        Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                 den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
braucht wird.                                             menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.



                                                        –9–
3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein        Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent-        des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-       kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-               gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha-    stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent-        den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer-
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-       in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu-                 hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des
§ 5 bleibt davon unberührt.




                                         § 8 Arbeitsbereitschaft


1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während      Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge-        nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah-       50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
me bereitzuhalten hat.                                    merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
                                                          Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä-   zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft,        Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg-      chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.      schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
                                                          zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in      Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie-         festgelegt werden.
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,
                                                          d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
                                                          6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
                                                          abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
malarbeitszeit zulassen.
                                                          bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung          ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang           terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf      gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die        rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung
                                                          e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
                                                          beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
                                                          der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
                                                          6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von            abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-        ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-      terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-        gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.        rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.




                                              § 9 Nachtarbeit


1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,        dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.         dienstpauschale von € 34,16.

2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro        3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Arbeitsstunde von € 5,97. Pro durchgehendem Nacht-        Nacht siehe § 8.




                                                      – 10 –
4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-       habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege       geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß           tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-          brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.




                                 § 10 Überstunden und Mehrstunden


1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG         4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-             Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-     lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu         5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen             sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen            Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen.                                             6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
                                                            6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-       stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-          ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-   Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als        tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet            der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein               ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.                   7) entfällt.

3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-         8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-        lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen        chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit.                                          50 %.




                                                § 11 Ruhezeiten


Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf         ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,          Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re-        chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-
duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge-           sehen sind.
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-




                                   § 12 Abgeltung von Zeitguthaben


Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar-        zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum             Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses           Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen




                                                        – 11 –
§ 13 Rufbereitschaft


1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine          3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft
Abgeltung von € 2,64.                                        außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal-
                                                             tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein-
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-            bart werden.
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.




                       § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe


1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-          4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an          Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en-          die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.         che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-           aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe-          chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im         lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene             nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als           dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
ganzer Tag ausgeglichen wird.                                mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.

2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf            5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und                   personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
Sonntag) zu liegen.                                          auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
                                                             so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für     eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind          ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
von Punkt 2 ausgenommen.                                     beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
                                                             Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
                                                             sind.




                                                 § 15 Dienstplan


Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-          chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo-            Vorhinein festzulegen.




                                                   § 16 Urlaub


1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-          und
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur-          – nach 20-jähriger Betriebszugehörig-
laubsausmaß erhöht sich                                        keit auf .................................. 36 Werktage.
– nach 10-jähriger Betriebszugehörig-                        Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
  keit auf .................................. 32 Werktage,   Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
– nach 15-jähriger Betriebszugehörig-
  keit auf .................................. 34 Werktage




                                                         – 12 –
2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.




                                                § 17 Karenz


1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-       MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach         gung etc).
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-
spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un-      4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum      in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An-    im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des        renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das
Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur-       Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung
laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber      der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti-
bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau-      gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge-
bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem       setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu-
Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.                rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab
                                                         1. Februar 2011.
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub          5) Hospizkarenz sowie Karenzurlaube nach MSchG/
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens        VKG, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Be-
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte     ginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss          Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von
an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG        höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen.
bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar-            Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1. Februar
beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti-     2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt
gung vereinbart werden.                                  auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. Die-
                                                         se Regelung gilt nicht für Sonderurlaube (Anschluss-
3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-       karenz) gem § 17 Abs 1 BAGS-KV.
men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt




                                            § 18 Abfertigung


Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-     Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie     nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
Abfertigung.



     § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
             Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-      2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu
wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag-        8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der
lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen-     Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu
de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7    50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-
(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12   tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-
und § 13.                                                raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
                                                         kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden



                                                     – 13 –
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-         bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                  chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
braucht wird.                                              Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
                                                           den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung          menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden




                            § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern


Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-          mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.                     tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst      der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-          Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch             Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-       de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-         im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-          Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um-            pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit




           § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)


Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits-      152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden
bereitschaft definiert:                                    pro Woche).

                                                           b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur
                                                           und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-
Anwendung.
                                                           det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:
                                                           1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =
2) Arbeitszeit
                                                           1/656).
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun-
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits-        Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits-       dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in   Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-     höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf      betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe         der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo-          Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.         Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.           der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-   auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes       che Grundstundenlohn/-gehalt.
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift      4) Zuschläge
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-          Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
menhängend gewährt werden soll.                            schlag:
                                                           – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
3) Entlohnung
                                                           – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der           Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im        – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind            dern vor 6:00 Uhr




                                                       – 14 –
5) Überstunden/Mehrstunden                                 vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind
Als Überstunde gilt:                                       und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu
– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-         verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich
  zeit von 10 Stunden                                      monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick
                                                           auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum
– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
                                                           Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-
  beitszeit von 50 Stunden
                                                           tragsänderung herbeigeführt wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-          Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag         Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
nur einmal.
Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.         6) Nachtarbeit
Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist         Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende         6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der        schalabgeltung von € 23,17 pro Kind an Wochentagen
in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.         oder von € 27,96 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.
Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der



                     § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in
                            Kindertagesbetreuungseinrichtungen

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:                   2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt            nigungswoche):
eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem     Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre-          Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige-       Vorbereitung ist zu dokumentieren.
ren Regelungen aufrecht bleiben:
von 6 bis 10 Wochenstunden       1    Wochenstunde,        3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 10 bis 15 Wo-                                 Pflichtschulbereich:
chenstunden ..................   1 1/2 Wochenstunden,      Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
von mehr als 15 bis 20 Wo-                                 richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
chenstunden ..................   2    Wochenstunden,       Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
von mehr als 20 bis 25 Wo-                                 tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
chenstunden ..................   2 1/2 Wochenstunden,      triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
von mehr als 25 bis 30 Wo-                                 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
chenstunden ..................   3    Wochenstunden,       raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
von mehr als 30 bis 35 Wo-                                 dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
chenstunden ..................   3 1/2 Wochenstunden,      überschreiten.
ab 36 Wochenstunden .......      4     Wochenstunden       Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
                                                           den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
Vorbereitungszeit.                                         mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-       oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür         Einzeltagen verbraucht wird.
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-       4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-
ren.                                                       ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-         rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-          kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-   schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über-
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.                  schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet
                                                           diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten.

                                                           5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
                                                           lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c).




                                                       – 15 –
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen


Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh-   dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen
förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin-         bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.



         § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und
           Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind

Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-        dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig       überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen
sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh-       der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei
rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei-     die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge-
sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen:          dehnt werden kann.

1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt            2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird
durch:                                                   ergänzt durch:
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen            Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu       die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-
60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb         beitszeit eingerechnet werden.




 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst


Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge-
golten.



              § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich
                                Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle       komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und
Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter       Ausbildung.
Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit       Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-
zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim     pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages
behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung         richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt
der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli-   der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.
chen Assistentin.                                        Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-
Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von   stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist
der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu     von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe
                                                         auszugehen.




                     § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration


1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju-     gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach
niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No-       diesem Kollektivvertrag gebühren.
vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre-         Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist
muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun-          die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in
gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat           den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge



                                                     – 16 –
(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä-         jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/
ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-       Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr
nen.                                                       gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-
                                                           nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf-
2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-        löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen
nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der         Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines
monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni            von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig
bzw November).                                             entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-
                                                           derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-
3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus-        gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich       den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten         5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-       spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen
zahlung.                                                   Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-
                                                           derzahlungen.
4) Den während des Jahres ein- oder austretenden
Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender-




                    § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung


1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih-      e) bei Tod des Ehegatten oder Le-
re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an          bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8   f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel-
Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b             tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag
ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in           g) bei Beerdigung des Ehegatten
folgendem Ausmaß:                                             oder Lebensgefährten, der El-
a) bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstage             tern, Kinder, Schwiegereltern,
b) bei Teilnahme an der Eheschlie-                            Geschwister oder Großeltern ... Tag des
   ßung der Kinder, Geschwister                                                                  Ereignisses
   oder Eltern ........................ der Tag des
                                        Ereignisses        2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 einge-
c) bei Niederkunft der Ehegattin                           tragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Part-
   oder Lebensgefährtin ............ 2 Arbeitstage         nerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt.
d) bei Wohnungswechsel bei eige-
   nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstage
                                        pro Kalenderjahr




                                       § 28 Verwendungsgruppen


Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup-          Verwendungsgruppe 2:
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-
                                                           Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be-
keit.
                                                           gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,
                                                           Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin-
Verwendungsgruppe 1:
                                                           nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-
Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-      dern)
terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin
                                                           Verwendungsgruppe 3:

                                                           Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-
                                                           personal für einfache Arbeiten (zB Telefonistin, Text-



                                                       – 17 –
eingabe), Behindertenhelferinnen, Personal-/Klien-       Verwendungsgruppe 7:
tinnentransporte, Kindergartenhelferinnen2), Ret-
                                                         Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Be-
tungssanitäterinnen in Ausbildung
                                                         hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB)
Verwendungsgruppe 4:                                     und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Kran-
                                                         kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung,
Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-
                                                         zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig
piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten
                                                         ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,
selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen
                                                         Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-
in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-
                                                         garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten-
bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-
                                                         und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be-
nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)
                                                         hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin-
Verwendungsgruppe 4A:                                    nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf-
                                                         lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus-
(Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-
                                                         bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten-
nien) Tagesmütter/-väter4)
                                                         bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und
Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten-
                                                         Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings-
pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-
                                                         betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die
nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um
                                                         Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti-
20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.
                                                         gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-
Verwendungsgruppe 4B:                                    tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß-
                                                         nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
(Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-
ckungen) Pflegemütter/-väter4)                           Verwendungsgruppe 8:

Verwendungsgruppe 5:                                     Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi-
                                                         lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex-
Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-
                                                         pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-
tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-
                                                         tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft
ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst-
                                                         mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in
ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,
                                                         SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen
Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre-
                                                         zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-
tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin-
                                                         nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer
nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet-
                                                         Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber
                                                         nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-
nicht überwiegender Tätigkeit
                                                         nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-
Verwendungsgruppe 6:                                     nische Analytikerinnen)

Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behin-      Verwendungsgruppe 9:
dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB),
                                                         Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-
Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in
                                                         schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig
Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),
                                                         sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-
Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min-
                                                         piegesetz idgF
destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs-
kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin-
                                                         Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),
nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-
                                                         vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä-
schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-
                                                         tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei-
nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer
                                                         hen (Arbeiterinnen und Angestellte):
Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus-
bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga-       A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-
benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor-            matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht
tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be-      verrichten.
treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin-          B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-
dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin-       tigkeiten teilweise selbständig verrichten.
nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10),        C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran-
Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin-     chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet-        Arbeitsschritte selbständig durchführen.
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und           D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und
überwiegender Tätigkeit                                    Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.




                                                     – 18 –
9
Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 beträgt das monat-                  ) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar-
liche Entgelt für TMA wie folgt:                                   beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me-
                                                                   thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige
A ...............................................   €   1.220,05
                                                                   Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt.
B ...............................................   €   1.278,27
C ...............................................   €   1.335,39   10
                                                                      ) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach-
D ...............................................   €   1.393,61
                                                                   kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in
                                                                   der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus-
1
    ) entfällt ab 1. 2. 2012 / nicht mehr aktuell                  bildung in vergleichbarem Umfang.
                                                                   Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer-
2
 ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung                 tig:
oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs-
                                                                   Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin-
gruppe 2.
                                                                   nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder-
3                                                                  gärtnerinnen
 ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren
                                                                   Psychologinnen
Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in
Verwendungsgruppe 5.                                               Sozialarbeiterinnen
                                                                   Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten-
3b
   ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk-                arbeit, Behindertenbegleitung
lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei-              Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten-
ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr-                arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit
abschluss notwendig ist.
                                                                   11
                                                                      ) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach-
4
 ) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden                 kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle
Grundausbildung.                                                   Zielplanungen bzw Förderkonzepte erstellt, wem die
                                                                   Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,
5
 ) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens                   Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob-
160 Stunden                                                        liegt.
6
 ) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver-              12
                                                                     ) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs-
hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be-               gruppe 6 hinaus.
rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei
diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener             13
                                                                      ) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be-
Zeit zu absolvieren.                                               reich der beruflichen Integration von Menschen mit
                                                                   Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus-
7
 ) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen                   bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare-
einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit              rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes-
umfassender Ausbildung.                                            tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig-
8
                                                                   keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie
 ) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr-               mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.
gang).




                                                               – 19 –
§ 29 Gehaltstabelle


                                             Gehaltstabelle (EURO – €):

                                            gültig ab 1. Februar 2012
                           Die Grundtabelle des Kollektivvertrages wird um 3,40 % erhöht
                                mit kaufmännischer Rundung auf den 10-Centbetrag

                                                          Verwendungsgruppen
Gehalts-
stufen     Jahre       1           2          3           4            5          6          7          8          9
 1          1– 2    1.386,10    1.453,60   1.529,00   1.603,30      1.734,10   1.862,10   1.997,00   2.175,20   2.524,60
 2          3– 4    1.413,10    1.481,70   1.557,20   1.636,00      1.769,60   1.898,80   2.038,10   2.239,00   2.625,20
 3          5– 6    1.440,30    1.510,00   1.588,70   1.682,00      1.821,20   1.954,70   2.098,70   2.327,20   2.752,00
 4          7– 8    1.465,90    1.538,10   1.619,10   1.714,90      1.881,60   2.028,90   2.177,40   2.435,60   2.902,90
 5          9–10    1.494,10    1.568,50   1.648,30   1.745,70      1.925,00   2.085,00   2.237,00   2.545,30   3.054,80
 6         11–12    1.521,10    1.596,50   1.678,70   1.778,90      1.959,20   2.139,70   2.298,60   2.630,80   3.181,50
 7         13–14    1.548,10    1.624,70   1.709,10   1.810,70      1.993,70   2.196,80   2.358,00   2.697,20   3.282,00
 8         15–16    1.575,20    1.652,80   1.738,80   1.841,70      2.028,90   2.252,90   2.417,30   2.762,30   3.357,40
 9         17–18    1.602,20    1.681,00   1.769,60   1.874,70      2.064,50   2.288,10   2.476,70   2.825,00   3.432,90
10         19–20    1.629,20    1.711,40   1.800,50   1.906,70      2.099,80   2.325,90   2.536,10   2.891,50   3.509,40
11         21–22    1.650,60    1.732,00   1.823,30   1.937,50      2.132,90   2.363,70   2.576,10   2.935,80   3.584,80
12         23–24    1.672,00    1.752,50   1.845,00   1.970,70      2.167,20   2.401,40   2.616,10   2.978,20   3.661,40
13         25–26    1.691,00    1.775,40   1.869,00   1.993,70      2.202,50   2.439,00   2.656,10   3.021,60   3.711,50
14         27–28    1.712,40    1.795,90   1.891,90   2.017,40      2.237,00   2.474,50   2.696,10   3.065,00   3.761,90
15         29–30    1.732,00    1.819,80   1.914,80   2.041,60      2.271,20   2.512,10   2.736,10   3.108,40   3.813,30
16         31–32    1.752,50    1.840,40   1.937,50   2.066,60      2.306,50   2.549,80   2.774,80   3.151,80   3.862,40
17         33–34    1.773,10    1.862,10   1.960,40   2.089,50      2.342,00   2.587,50   2.814,90   3.195,30   3.912,70
18         35–36    1.793,70    1.883,80   1.983,20   2.114,60      2.376,10   2.624,10   2.855,90   3.238,70   3.962,90




                                   § 30 Allgemeine Entgeltregelungen


1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der               werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta-             Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie
nach Gehaltsstufen gegliedert.                                   4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt
                                                                 – soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-
2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-                 weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä-           Dienstzettel festzuhalten.
tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe
der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre-                5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein-
chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32.                            trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege-
                                                                 lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen-
dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,




                                  § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen


1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in
der Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassun-
gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung
an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ-
ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher
orientiert haben.



                                                         – 20 –
2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin-                Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge-
nen, für die der entgeltrechtliche Teil des                  halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2012 um
BAGS-Kollektivvertrages          zur    Anwendung            2,0 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf
kommt (entweder durch Überzahlung der Min-                   die 2. Stelle nach dem Komma).
destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra-
                                                        b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)
ges oder Optierung)
                                                           Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin-
                                                           1. 2. 2012 um 3,20 % angehoben und auf den
nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts-
                                                           nächsthöheren Centbetrag gerundet.
tafel liegen, werden ab 1. 2. 2012 um 3,20 % angeho-
ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet.      c) Zulagen und Zuschläge
                                                           KV-Zulagen werden um 3,40 % erhöht (§§ 9, 13,
3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von               21, 31). Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werden
der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41                   um 3,20 % erhöht (kaufmännisch gerundet auf die
BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben                       2. Stelle nach dem Komma).

a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel-
   len”
   Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch
   betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw
   Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2012.




                                    § 31 Zulagen und Zuschläge


1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage            2) Sonn- und Feiertagszuschläge:
(SEG-Zulage):                                           Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be-
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun-      schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein
gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be-     Zuschlag in der Höhe von € 3,93 pro Arbeitsstunde
triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin-      (für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG). Für Außen-
gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be-        diensteinsätze in den mobilen Diensten (siehe § 3) be-
stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine    trägt der Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszu-
entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi-    schlag beträgt 60 % des Grundstundenlohnes.
gen Gewerkschaft abzuschließen.                         Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für:                    rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-
Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,57   schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,
                                                        die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen            der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,98
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen            3) Leitungs- und Funktionszulagen:
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun-      Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 563,73 /
gen kann unter Berücksichtigung der angeführten         Vollzeitmonat.
Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden.          Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun-       Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba-
gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale               rung zu regeln.

in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 91,94        Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen
und                                                     Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen
in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 160,61       Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen
                                                        Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist,
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen
                                                        beträgt zumindest € 277,27 /Vollzeitmonat.
vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen
Bedingungen gearbeitet wird.                            Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-         € 49,13 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.
Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68        Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago-
Abs 5 Z 5 EStG).                                        ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei-
                                                        ne Zulage von € 162,83.




                                                    – 21 –
Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be-                       Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem
trieb zu regeln.                                                        6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab
                                                                        dem 2. Tag.




                              § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt


1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum                        4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage
Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.1) Fach-                       bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-
einschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines                     rechnet.
unselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wur-
den, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar,                     5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul-
wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten                       und sonstige Ausbildungszeiten.
durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen
werden.                                                                 1
                                                                         ) Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2011
                                                                        beginnen, tritt folgende Bestimmung „und die geleis-
2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-
                                                                        tete Wochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betra-
gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht
                                                                        gen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter
facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von
                                                                        19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. (19 Wochen-
maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.
                                                                        stunden = 100 %).” außer Kraft.

3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-
ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-
einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.




                                                            § 33 Lehrlinge


Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:                          Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr-
                                                        Tabelle ab      lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen
                                                        1. 2. 2012
                                                                        Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü-
im   1.   Lehrjahr ..................................   €      453,60   ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er-
im   2.   Lehrjahr ..................................   €      623,73   füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un-
im   3.   Lehrjahr ..................................   €      774,55   ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen.
im   4.   Lehrjahr ..................................   €    1.065,79




                                                        § 34 Fortbildung


Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie-                    Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der
fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf-                 Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-
lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit                  zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die
die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen                       länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn
ausgeübten Berufes zu verstehen.                                        Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu-
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an                   stellen.
einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-
                                                                        b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres
                                                                        geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor
kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
                                                                        Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind                          sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen.                    herzustellen.




                                                                    – 22 –
§ 35 Supervision


Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und         Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen
therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh-        der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in
merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua-       einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
tion stehen, haben Anspruch auf Supervision.             Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des
                                                         Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen
                                                         Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.




                                             § 36 Sabbatical


1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein-     dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be-      se in Anspruch nimmt.
dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause
                                                         e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und
(=Sabbatical) zu machen:
                                                         Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
                                                         Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut-
                                                         bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten
                                                         sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
                                                         rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat
se in Anspruch nimmt.
                                                         die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti-
b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-          gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut-    Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-     Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-     gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
pause in Anspruch nimmt.                                 Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat-
                                                         icals ist die Schriftform erforderlich.
c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
                                                         2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten
                                                         Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
                                                         tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
se in Anspruch nimmt.
                                                         guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-          des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah-
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut-    len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten    beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.




                                             § 37 Dienstreise


1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmer-   das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten.
in über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur     Sollte der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen,
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.           die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes
Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-    berücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insas-
vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang        sen-, Rechtsschutzversicherung etc) vom Arbeitgeber
und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die           in Abzug gebracht werden. Entsprechende innerbe-
Dienstreise eine Entschädigung gebührt.                  triebliche Regelungen sind bis zum 1. Jänner 2013 zu
                                                         vereinbaren.
2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag       Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin grundsätzlich




                                                     – 23 –
§ 38 Altersteilzeit


1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen          gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab-
kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar-           setzung der Normalarbeitszeit.
beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart
werden.                                                    4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-
                                                           zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase
2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist         des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein-
von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen             kommens zu aliquotieren.
vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die        5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der           Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He-         tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
rabsetzung anzugeben.                                      guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech-
                                                           nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-
3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie-         zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod
gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses         der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den
Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti-           Erben.




                                               § 39 Kündigung


1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält-        auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein-
nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be-      haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender-
züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20        woche endet.
Angestelltengesetz.                                        Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum
                                                           selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar-
2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange-        beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge-
stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs-   setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten-
frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig    gesetz.




                                      § 40 Verfall von Ansprüchen


1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen           2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-
binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem         schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab
Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits-      Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-
zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich     hältnisses.
aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all-
gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.




                                    § 41 Übergangsbestimmungen


1) Arbeitszeit                                             regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits-
Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen          zeit anzurechnen.
auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses     Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun-
Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar-      gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür-      Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre-
zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge-       tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal-



                                                       – 24 –
arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich        § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale,
diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur        § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar-
Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von                              beitsvergütung,
38 Stunden.                                                   § 13 Abs 1:       Rufbereitschaft,
Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der              § 26:             Urlaubszuschuss und Weihnachts-
Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss                             remuneration,
die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re-            § 28:             Verwendungsgruppen,
gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens                § 29:             Gehaltstabelle,
31. 12. 2008 vollzogen sein.                                  § 30:             allgemeine Entgeltregelungen,
                                                              § 31:             Zulagen und Zuschläge und
2) Entgelt                                                    § 32:             Anrechnung von Vordienstzeiten
Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder                               für Gehalt
durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol-           Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das
lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes,         Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-
etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer-         Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in
den durch die folgenden Regelungen ersetzt.                   die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op-
Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015       tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen
folgende Startstruktur:                                       verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs-
Ab 2004 bis 31. 12. 2008:                                     erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent-
Bereich:                                                      geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung
OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 %       tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach
Wien ................................................ 98 %    dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem
Steiermark, Kärnten ............................. 96 %        KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht
NÖ, Burgenland ................................... 95 %       der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk-
Bereich:                                                      samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein
Kindergärtnerinnen                                            Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im
Hortpädagoginnen                                              Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
Sonderkindergärtnerinnen                                      Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen
Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 %           Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge
Pflegeeltern ........................................ 100 %   und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent-            sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß
werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he-        § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
rangeführt.                                                   Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal-
                                                              ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen
A) Neue Arbeitsverhältnisse                                   nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.
Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die-        Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er-
ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen          höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri-
allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.                 ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-
Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich        jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage
zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum            nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen
KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar-         Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen
beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt             sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo-
berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung           gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge-
des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor-         setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage
herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe-           nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri-
renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der         gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung
Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer-       mehr.
innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe-                Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba-
stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt       rungen weiterhin abschließbar.
die Einstufung nach KV.                                       Als Grundlage für die Optierungsentscheidung
B) Bestehende Arbeitsverhältnisse                             sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen-
Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor            dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim-
In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet           mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der
wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der          bestehenden Ist-Entlohnung.
Bestimmungen des                                              Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den
                                                              in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-
§ 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit-         Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge-
                    schaft,                                   bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be-


                                                          – 25 –
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  • 1. kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind STAND 1. FEBRUAR 2012
  • 2. Unser Service für Sie: „„ Rechtsberatung und Rechts- schutz in arbeits- rechtlichen Angelegenheiten „„ Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Ein- stufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiter- bildung uvm. „„ Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift Kompetenz „„ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub www.gpa-djp.at Mitglied sein bringt‘s! Service-Hotline: 05 0301-301 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgeschäftsstelle Kärnten service@gpa-djp.at 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Regionalgeschäftsstelle Wien Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich Regionalgeschäftsstelle Salzburg 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Burgenland Regionalgeschäftsstelle Tirol 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 Regionalgeschäftsstelle Steiermark Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 6901 Bregenz, Reutegasse 11
  • 3. KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind STAND 1. FEBRUAR 2012
  • 4.
  • 5. Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin, lieber Kollege! Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit. Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei- nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehr als 43.000 ArbeitnehmerInnen und 280 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So- zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits- marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol- lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an. Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte. Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs- ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln. Herzlichen Dank für die Unterstützung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Wolfgang Gruber GPA-djp-Vorsitzender BAGS Vorsitzender Karl Proyer Mag. (FH) Erich Fenninger Geschäftsbereichsleiter Stellvertretender BAGS Vorsitzender Rudolf Kaske Mag. Walter Marschitz Vorsitzender vida Stellvertretender BAGS Vorsitzender Willibald Steinkellner Bundessektionsvorsitzender vida
  • 6. Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 7 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7 innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ... 16 § 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 4 Arbeitszeit .................................... 8 innen im Bereich Persönliche Assistenz § 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 9 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 9 ration .......................................... 16 § 7 Durchrechnungszeitraum ................... 9 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 10 hinderung ..................................... 17 § 9 Nachtarbeit ................................... 10 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 17 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11 § 29 Gehaltstabelle ................................ 20 § 11 Ruhezeiten .................................... 11 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 20 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 11 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 20 § 13 Rufbereitschaft ............................... 12 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 21 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- ruhe ............................................ 12 halt ............................................. 22 § 15 Dienstplan .................................... 12 § 33 Lehrlinge ...................................... 22 § 16 Urlaub ......................................... 12 § 34 Fortbildung .................................... 22 § 17 Karenz ......................................... 13 § 35 Supervision ................................... 23 § 18 Abfertigung ................................... 13 § 36 Sabbatical ..................................... 23 § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 37 Dienstreise .................................... 23 innen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 38 Altersteilzeit .................................. 24 anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 39 Kündigung .................................... 24 terliegen ....................................... 13 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 24 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 14 § 41 Übergangsbestimmungen .................. 24 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 26 und Tagesväter (TM/TV) .................... 14 § 42 Schiedskommission ......................... 26 § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Unterschriftenliste ................................... 28 innen in Kindertagesbetreuungseinrich- tungen ......................................... 15 Anhang 1: § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 29 innen in mobilen Erziehungshilfen ......... 16 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- innen, die in Kinder- und Jugendwohn- gruppen der Vollen Erziehung pädago- Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- gisch tätig sind ............................... 16 schlagseite –6–
  • 7. KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe abgeschlossen zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Februar 2012 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2012 in – alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar- gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß- lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert kündigt werden. werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver- hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits- Der KV gilt: kräfteüberlassung. a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs- bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits- b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be- c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti- deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist. Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit- Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län- nehmerinnen im Sinnes des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar- Arbeitszeitgesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhege- beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar- setz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält- (AKG). nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- ses Kollektivvertrages: vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer- innen, § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich – die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- § 3 Begriffsbestimmungen tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 tigt werden. § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen –7–
  • 8. § 7 Durchrechnungszeitraum – die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- § 9 Nachtarbeit träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr- rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin- stunden dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum § 11 Ruhezeiten Inhalt haben. § 13 Rufbereitschaft – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- § 15 Dienstplan nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken tion in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) rung Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen § 28 Verwendungsgruppen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr- § 37 Dienstreise planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, § 40 Verfall von Ansprüchen praktische Tätigkeiten nachzuweisen. § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommission § 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobile Dienste: 2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen- steht. dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul- tipliziert mit 4,33. § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar- che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort) 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra- an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- tes. nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit siehe § 14, Seite 12. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- zehn Stunden ausgedehnt werden. sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- Regelung ausgenommen. arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. § 4b AZG ist anzuwenden. –8–
  • 9. § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- 3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun- den pro Woche) überschritten, gebührt für jede 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek- nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum 4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer Grundstundenlohn von 25 %. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun- den pro Woche) überschritten, gebührt für jede 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek- Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun- von 25 %. den überschritten (das entspricht einer durch- schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden- wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden lohn von 25 %. Modelle gilt: § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal § 7 Durchrechnungszeitraum 1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- braucht wird. menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. –9–
  • 10. 3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha- stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer- lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu- hängenden Zeiträumen zu erfolgen. schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unberührt. § 8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh- der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh- me bereitzuhalten hat. merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö- kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft zu ergeben. Abweichende Regelungen können im 3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- festgelegt werden. gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so- 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor- abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- malarbeitszeit zulassen. bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge- b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge- 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. dienstpauschale von € 34,16. 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der Arbeitsstunde von € 5,97. Pro durchgehendem Nacht- Nacht siehe § 8. – 10 –
  • 11. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver- von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden. § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig. gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu- Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden. der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt. 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von Wochenarbeitszeit. 50 %. § 11 Ruhezeiten Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo- die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re- chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge- duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge- sehen sind. rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar- zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthabens hinausgeschoben werden. dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen – 11 –
  • 12. § 13 Rufbereitschaft 1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft Abgeltung von € 2,64. außerhalb der Arbeitszeit im Bereich der Instandhal- tung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen verein- 2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- bart werden. beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü- den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo- chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka- zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei- Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei- ganzer Tag ausgeglichen wird. mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss. 2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und personal der täglichen Essenszustellung von „Essen Sonntag) zu liegen. auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen 3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- von Punkt 2 ausgenommen. beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich sind. § 15 Dienstplan Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Vorhinein festzulegen. § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- und jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur- – nach 20-jähriger Betriebszugehörig- laubsausmaß erhöht sich keit auf .................................. 36 Werktage. – nach 10-jähriger Betriebszugehörig- Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des keit auf .................................. 32 Werktage, Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. – nach 15-jähriger Betriebszugehörig- keit auf .................................. 34 Werktage – 12 –
  • 13. 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. § 17 Karenz 1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach gung etc). Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An- spruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) un- 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser An- im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- spruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des renzgesetzes sowie einer Hospizkarenz, sind für das Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderur- Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung laub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abferti- bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlau- gung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein ge- bes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem setzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – anzu- Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird. rechnen. Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab 1. Februar 2011. 2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub 5) Hospizkarenz sowie Karenzurlaube nach MSchG/ gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens VKG, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Be- zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte ginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar- Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1. Februar beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti- 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt gung vereinbart werden. auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. Die- se Regelung gilt nicht für Sonderurlaube (Anschluss- 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- karenz) gem § 17 Abs 1 BAGS-KV. men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung. § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- 2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag- 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen- Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- (3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12 tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- und § 13. raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden – 13 –
  • 14. ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche braucht wird. Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich- wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen. setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV) Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- 152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden bereitschaft definiert: pro Woche). b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern 1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- Anwendung. det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: 1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = 2) Arbeitszeit 1/656). Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese zeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeits- dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er- der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder- arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren. der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al- auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa- le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes che Grundstundenlohn/-gehalt. dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift 4) Zuschläge im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam- Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu- menhängend gewährt werden soll. schlag: – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen 3) Entlohnung – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin- Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind dern vor 6:00 Uhr – 14 –
  • 15. 5) Überstunden/Mehrstunden vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind Als Überstunde gilt: und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits- verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich zeit von 10 Stunden monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar- Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- beitszeit von 50 Stunden tragsänderung herbeigeführt wird. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro rere Zuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes. nur einmal. Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. 6) Nachtarbeit Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der schalabgeltung von € 23,17 pro Kind an Wochentagen in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen. oder von € 27,96 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be- treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt nigungswoche): eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige- Vorbereitung ist zu dokumentieren. ren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum von mehr als 10 bis 15 Wo- Pflichtschulbereich: chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- von mehr als 15 bis 20 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- von mehr als 20 bis 25 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu von mehr als 25 bis 30 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb von mehr als 30 bis 35 Wo- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, überschreiten. ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in Vorbereitungszeit. mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür Einzeltagen verbraucht wird. von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni- ren. ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba- Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten. 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c). – 15 –
  • 16. § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh- dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin- bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden. § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh- der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei- die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge- sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen: dehnt werden kann. 1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt 2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird durch: ergänzt durch: In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar- 60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb beitszeit eingerechnet werden. § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge- golten. § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Ausbildung. Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup- zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli- der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet. chen Assistentin. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu- Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe auszugehen. § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju- gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No- diesem Kollektivvertrag gebühren. vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre- Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun- die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge – 16 –
  • 17. (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä- jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech- Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr nen. gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih- nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf- 2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih- löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig bzw November). entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen- derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun- 3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus- gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen- maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen. die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch- schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten 5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder- spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen zahlung. Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son- derzahlungen. 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender- § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung 1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ih- e) bei Tod des Ehegatten oder Le- re Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an bensgefährten, des Kindes ...... 2 Arbeitstage der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 f) bei Tod der Eltern, Schwiegerel- Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b tern oder Enkelkinder ............ 1 Arbeitstag ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in g) bei Beerdigung des Ehegatten folgendem Ausmaß: oder Lebensgefährten, der El- a) bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstage tern, Kinder, Schwiegereltern, b) bei Teilnahme an der Eheschlie- Geschwister oder Großeltern ... Tag des ßung der Kinder, Geschwister Ereignisses oder Eltern ........................ der Tag des Ereignisses 2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 einge- c) bei Niederkunft der Ehegattin tragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Part- oder Lebensgefährtin ............ 2 Arbeitstage nerschaft-Gesetz (EPG) gleichgestellt. d) bei Wohnungswechsel bei eige- nem Haushalt ..................... 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr § 28 Verwendungsgruppen Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup- Verwendungsgruppe 2: pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig- Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be- keit. gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich, Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin- Verwendungsgruppe 1: nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä- Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei- dern) terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin Verwendungsgruppe 3: Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro- personal für einfache Arbeiten (zB Telefonistin, Text- – 17 –
  • 18. eingabe), Behindertenhelferinnen, Personal-/Klien- Verwendungsgruppe 7: tinnentransporte, Kindergartenhelferinnen2), Ret- Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Be- tungssanitäterinnen in Ausbildung hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB) Verwendungsgruppe 4: und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Kran- kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung, Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera- zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen, selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder- in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus- garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten- bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin- und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be- nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b) hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin- Verwendungsgruppe 4A: nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf- lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus- (Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen- bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten- nien) Tagesmütter/-väter4) bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten- Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings- pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso- betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti- 20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle. gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf- Verwendungsgruppe 4B: tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß- nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü- ckungen) Pflegemütter/-väter4) Verwendungsgruppe 8: Verwendungsgruppe 5: Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi- lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex- Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret- pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys- tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel- tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst- mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre- zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin- tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin- nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet- Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi- reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin- nicht überwiegender Tätigkeit nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi- Verwendungsgruppe 6: nische Analytikerinnen) Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behin- Verwendungsgruppe 9: dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab- Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF), sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera- Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min- piegesetz idgF destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs- kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin- Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c), nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni- vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä- schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin- tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei- nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer hen (Arbeiterinnen und Angestellte): Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus- bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga- A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche- benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor- matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be- verrichten. treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin- B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä- dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin- tigkeiten teilweise selbständig verrichten. nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10), C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet- Arbeitsschritte selbständig durchführen. reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und überwiegender Tätigkeit Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten. – 18 –
  • 19. 9 Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 beträgt das monat- ) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar- liche Entgelt für TMA wie folgt: beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me- thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige A ............................................... € 1.220,05 Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt. B ............................................... € 1.278,27 C ............................................... € 1.335,39 10 ) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach- D ............................................... € 1.393,61 kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus- 1 ) entfällt ab 1. 2. 2012 / nicht mehr aktuell bildung in vergleichbarem Umfang. Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer- 2 ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung tig: oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs- Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin- gruppe 2. nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder- 3 gärtnerinnen ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren Psychologinnen Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in Verwendungsgruppe 5. Sozialarbeiterinnen Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten- 3b ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk- arbeit, Behindertenbegleitung lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei- Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten- ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr- arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit abschluss notwendig ist. 11 ) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach- 4 ) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle Grundausbildung. Zielplanungen bzw Förderkonzepte erstellt, wem die Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung, 5 ) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob- 160 Stunden liegt. 6 ) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver- 12 ) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs- hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be- gruppe 6 hinaus. rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener 13 ) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be- Zeit zu absolvieren. reich der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus- 7 ) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare- einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes- umfassender Ausbildung. tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig- 8 keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie ) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr- mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten. gang). – 19 –
  • 20. § 29 Gehaltstabelle Gehaltstabelle (EURO – €): gültig ab 1. Februar 2012 Die Grundtabelle des Kollektivvertrages wird um 3,40 % erhöht mit kaufmännischer Rundung auf den 10-Centbetrag Verwendungsgruppen Gehalts- stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1– 2 1.386,10 1.453,60 1.529,00 1.603,30 1.734,10 1.862,10 1.997,00 2.175,20 2.524,60 2 3– 4 1.413,10 1.481,70 1.557,20 1.636,00 1.769,60 1.898,80 2.038,10 2.239,00 2.625,20 3 5– 6 1.440,30 1.510,00 1.588,70 1.682,00 1.821,20 1.954,70 2.098,70 2.327,20 2.752,00 4 7– 8 1.465,90 1.538,10 1.619,10 1.714,90 1.881,60 2.028,90 2.177,40 2.435,60 2.902,90 5 9–10 1.494,10 1.568,50 1.648,30 1.745,70 1.925,00 2.085,00 2.237,00 2.545,30 3.054,80 6 11–12 1.521,10 1.596,50 1.678,70 1.778,90 1.959,20 2.139,70 2.298,60 2.630,80 3.181,50 7 13–14 1.548,10 1.624,70 1.709,10 1.810,70 1.993,70 2.196,80 2.358,00 2.697,20 3.282,00 8 15–16 1.575,20 1.652,80 1.738,80 1.841,70 2.028,90 2.252,90 2.417,30 2.762,30 3.357,40 9 17–18 1.602,20 1.681,00 1.769,60 1.874,70 2.064,50 2.288,10 2.476,70 2.825,00 3.432,90 10 19–20 1.629,20 1.711,40 1.800,50 1.906,70 2.099,80 2.325,90 2.536,10 2.891,50 3.509,40 11 21–22 1.650,60 1.732,00 1.823,30 1.937,50 2.132,90 2.363,70 2.576,10 2.935,80 3.584,80 12 23–24 1.672,00 1.752,50 1.845,00 1.970,70 2.167,20 2.401,40 2.616,10 2.978,20 3.661,40 13 25–26 1.691,00 1.775,40 1.869,00 1.993,70 2.202,50 2.439,00 2.656,10 3.021,60 3.711,50 14 27–28 1.712,40 1.795,90 1.891,90 2.017,40 2.237,00 2.474,50 2.696,10 3.065,00 3.761,90 15 29–30 1.732,00 1.819,80 1.914,80 2.041,60 2.271,20 2.512,10 2.736,10 3.108,40 3.813,30 16 31–32 1.752,50 1.840,40 1.937,50 2.066,60 2.306,50 2.549,80 2.774,80 3.151,80 3.862,40 17 33–34 1.773,10 1.862,10 1.960,40 2.089,50 2.342,00 2.587,50 2.814,90 3.195,30 3.912,70 18 35–36 1.793,70 1.883,80 1.983,20 2.114,60 2.376,10 2.624,10 2.855,90 3.238,70 3.962,90 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen 1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta- Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie nach Gehaltsstufen gegliedert. 4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt – soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je- 2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Dienstzettel festzuhalten. tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre- 5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein- chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32. trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege- lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln. 3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen- dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen 1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in der Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassun- gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ- ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher orientiert haben. – 20 –
  • 21. 2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin- Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge- nen, für die der entgeltrechtliche Teil des halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2012 um BAGS-Kollektivvertrages zur Anwendung 2,0 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf kommt (entweder durch Überzahlung der Min- die 2. Stelle nach dem Komma). destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra- b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne) ges oder Optierung) Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin- 1. 2. 2012 um 3,20 % angehoben und auf den nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts- nächsthöheren Centbetrag gerundet. tafel liegen, werden ab 1. 2. 2012 um 3,20 % angeho- ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet. c) Zulagen und Zuschläge KV-Zulagen werden um 3,40 % erhöht (§§ 9, 13, 3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von 21, 31). Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werden der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 um 3,20 % erhöht (kaufmännisch gerundet auf die BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben 2. Stelle nach dem Komma). a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel- len” Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2012. § 31 Zulagen und Zuschläge 1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage 2) Sonn- und Feiertagszuschläge: (SEG-Zulage): Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be- Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun- schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be- Zuschlag in der Höhe von € 3,93 pro Arbeitsstunde triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin- (für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG). Für Außen- gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be- diensteinsätze in den mobilen Diensten (siehe § 3) be- stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine trägt der Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszu- entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi- schlag beträgt 60 % des Grundstundenlohnes. gen Gewerkschaft abzuschließen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für: rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu- Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,57 schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2. Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,98 je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen 3) Leitungs- und Funktionszulagen: Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun- Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 563,73 / gen kann unter Berücksichtigung der angeführten Vollzeitmonat. Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden. Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun- Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba- gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale rung zu regeln. in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 91,94 Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen und Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 160,61 Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist, Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen beträgt zumindest € 277,27 /Vollzeitmonat. vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen Bedingungen gearbeitet wird. Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG- € 49,13 / Gruppe für ein Vollzeitmonat. Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago- Abs 5 Z 5 EStG). ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei- ne Zulage von € 162,83. – 21 –
  • 22. Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be- Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem trieb zu regeln. 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab dem 2. Tag. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt 1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum 4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.1) Fach- bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange- einschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines rechnet. unselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wur- den, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, 5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten und sonstige Ausbildungszeiten. durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. 1 ) Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2011 beginnen, tritt folgende Bestimmung „und die geleis- 2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä- tete Wochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betra- gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht gen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. (19 Wochen- maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. stunden = 100 %).” außer Kraft. 3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba- ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach- einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre. § 33 Lehrlinge Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr- Tabelle ab lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen 1. 2. 2012 Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü- im 1. Lehrjahr .................................. € 453,60 ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er- im 2. Lehrjahr .................................. € 623,73 füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un- im 3. Lehrjahr .................................. € 774,55 ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen. im 4. Lehrjahr .................................. € 1.065,79 § 34 Fortbildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf- Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts- lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn ausgeübten Berufes zu verstehen. Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu- Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an stellen. einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini- b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. herzustellen. – 22 –
  • 23. § 35 Supervision Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh- der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua- einer Betriebsvereinbarung zu regeln. tion stehen, haben Anspruch auf Supervision. Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. § 36 Sabbatical 1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- se in Anspruch nimmt. dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und (=Sabbatical) zu machen: Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden. a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut- bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat se in Anspruch nimmt. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti- b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut- Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im pause in Anspruch nimmt. Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat- icals ist die Schriftform erforderlich. c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- 2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit- se in Anspruch nimmt. guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben. § 37 Dienstreise 1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmer- das jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten. in über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Sollte der Arbeitgeber direkt Kosten übernehmen, Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldes Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs- berücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insas- vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang sen-, Rechtsschutzversicherung etc) vom Arbeitgeber und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die in Abzug gebracht werden. Entsprechende innerbe- Dienstreise eine Entschädigung gebührt. triebliche Regelungen sind bis zum 1. Jänner 2013 zu vereinbaren. 2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftrag Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmerin grundsätzlich – 23 –
  • 24. § 38 Altersteilzeit 1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab- kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar- setzung der Normalarbeitszeit. beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart werden. 4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits- zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase 2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein- von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen kommens zu aliquotieren. vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die 5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus- Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He- tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit- rabsetzung anzugeben. guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech- nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus- 3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie- zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti- Erben. § 39 Kündigung 1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält- auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein- nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be- haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender- züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 woche endet. Angestelltengesetz. Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar- 2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange- beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge- stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs- setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten- frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig gesetz. § 40 Verfall von Ansprüchen 1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen 2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau- binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits- Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver- zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich hältnisses. aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all- gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB. § 41 Übergangsbestimmungen 1) Arbeitszeit regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits- Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen zeit anzurechnen. auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun- Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar- gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit. beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür- Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre- zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge- tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal- – 24 –
  • 25. arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von beitsvergütung, 38 Stunden. § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss remuneration, die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re- § 28: Verwendungsgruppen, gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens § 29: Gehaltstabelle, 31. 12. 2008 vollzogen sein. § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge und 2) Entgelt § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder für Gehalt durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol- Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in den durch die folgenden Regelungen ersetzt. die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015 tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen folgende Startstruktur: verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- Ab 2004 bis 31. 12. 2008: erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- Bereich: geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 % tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach Wien ................................................ 98 % dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem Steiermark, Kärnten ............................. 96 % KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht NÖ, Burgenland ................................... 95 % der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk- Bereich: samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein Kindergärtnerinnen Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im Hortpädagoginnen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Sonderkindergärtnerinnen Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 % Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Pflegeeltern ........................................ 100 % und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent- sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he- § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. rangeführt. Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal- ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen A) Neue Arbeitsverhältnisse nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die- Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er- ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri- allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15- Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar- Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo- berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge- des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor- setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe- nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri- renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer- mehr. innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe- Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba- stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt rungen weiterhin abschließbar. die Einstufung nach KV. Als Grundlage für die Optierungsentscheidung B) Bestehende Arbeitsverhältnisse sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen- Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim- In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der bestehenden Ist-Entlohnung. Bestimmungen des Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist- § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge- schaft, bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- – 25 –