1. Sportwettenrecht aktuell
Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
und Gewinnspiele
Nr. 125 vom 13. März 2012
Inhaltsübersicht
Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die
Vergabe von Glücksspielkonzessionen, S. 2
Rank-Urteil: EuGH klärt Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei der
Umsatzbesteuerung von Glücksspielen, S. 6
Was ist eine Hausverlosung „im Internet“? - Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg gegen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, S. 9
Amtsgericht Augsburg: Vermittlung von Sportwetten an privaten
Buchmacher derzeit nicht strafbar, S. 14
Fotball Dataco-Urteil: EuGH lehnt Urheberrechtsschutz für Spielpläne ab, S.
15
GIG darf weiter Wettbewerbsverstöße der staatlichen Lottogesellschaften
verfolgen, S. 18
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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 125 ISSN 1613-4222 Seite 1
2. Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft
Anforderungen an die Vergabe von
Glücksspielkonzessionen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wesentliche Punkte des Costa-Urteils:
umfassende Transparenz der Konzessionierungsverfahren: Alle interessierten
Wirtschaftsteilnehmer müssen die einschlägigen Informationen erhalten und
teilnehmen können.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle potenziellen Bieter müssen die gleichen
Chancen haben.
Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen „klar, genau und
eindeutig formuliert“ sein.
kein Schutz von Geschäftspositionen etablierter Betreiber zum Nachteil der neuen
Konzessionäre
umfassende gerichtliche Kontrolle von Behördenentscheidungen: äquivalenter
und effektiver Rechtsschutz für ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer
Mit dem am 16. Februar 2012 verkündeten Urteil in den verbundenen Rechtssachen
Costa u.a. (Rs. C-72/10 und C-77/10) hat der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) die europarechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vergabe
von Glücksspielkonzessionen konkretisiert und verschärft. Die Ausführungen des
Gerichtshofs sind daher insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten interessant, die
Glücksspielkonzessionen neu vergeben wollen (wie etwa Deutschland) oder
vergeben haben.
Der EuGH damit seine Rechtsprechung, hier insbesondere sein Urteil in der
Rechtssache Engelmann (Rs. C-64/08) bestätigt. Entsprechend der bisherigen EuGH-
Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. „auf objektiven,
nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der
Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden“. Eine
Vergabe „unter der Hand“ ist unzulässig. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer
müssen „auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an
Ausschreibungen teilnehmen können“. Bedingungen und Modalitäten des
Vergabeverfahrens müssen „klar, genau und eindeutig formuliert“ sein. Negative
Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.
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3. Aus der vom EuGH geforderten Öffnung für den Wettbewerb und aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass etablierte Konzessionsinhaber keine
unzulässigen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Newcomern haben dürfen (wie
etwa durch einseitig geltende Abstandsvorschriften). Die etablierten Konzessionäre
und die Zulassungsbehörde können sich insbesondere nicht auf „Kontinuität,
finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen“
berufen.
Auch fordert der EuGH eine umfassende gerichtliche Kontrolle. Es muss insbesondere
eine gerichtliche Nachprüfung möglich sein, ob die Vergabe unparteiisch
durchgeführt worden ist. Für ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer muss es einen
äquivalenten und effektiven Rechtsschutz geben.
1. Sachverhalt
Dem Costa-Urteil liegt die Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Italien zugrunde
(die bereits Gegenstand mehrerer EuGH-Urteile war, vgl. die Urteile in den
Rechtssachen Zenatti, Gambelli und Placanica sowie das Vertrags-
verletzungsverfahren Kommission/Italien, Rs. C-260/04). Ausgangsverfahren waren
zwei Strafsachen, in denen die für den britischen Buchmacher Stanley International
Betting Ltd (Stanley) tätige Sportwettenvermittler wegen unerlaubter Wetttätigkeit
angeklagt worden waren. Den Datenübertragungszentren für Stanley betreibenden
Herren Costa und Cifone wurde dabei vorgeworfen, Sportwetten ohne die
erforderliche Konzession und polizeiliche Genehmigung (für die eine Konzession
Voraussetzung ist) vermittelt zu haben.
Die ursprüngliche Konzessionsvergabe in Italien im Jahr 1999 war europarechtswidrig,
da u. a. börsennotierte Kapitalgesellschaften ausgeschlossen waren. Um die
Europarechtskonformität herzustellen, erfolgten daher 2006 mit dem Dekret Bersani
eine Neuregelung sowie eine Neuausschreibung. Alte Konzessionsinhaber wurden
jedoch insbesondere durch Abstandsregelungen geschützt. Die Ausschreibungs-
bedingungen für die neu vergebenen Konzessionen waren von dem Buchmacher
Stanley nicht zu erfüllen. Er reichte daher Klage beim Verwaltungsgericht (Tribunale
amministrativo regionale del Lazio) ein.
2. Rechtsausführungen des EuGH
Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hält der EuGH fest, dass
strafrechtliche Sanktionen nicht verhängt werden dürfen. Dies gelte auch nach der
Neuausschreibung zur Behebung des bisherigen Unionsrechtsverstoßes, soweit diese
Ausschreibung und die Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss
von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben haben.
Interessanter sind die Ausführungen des EuGH zu den europarechtlichen
Anforderungen an eine Konzessionsvergabe. Der EuGH verweist darauf, dass es für
die rechtswidrig von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Wirtschafts-
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4. teilnehmern einen effektiven Rechtsschutz geben müsse (Rn. 51). Dieser dürfe nicht
weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher
Art (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der Rechte nicht praktisch unmöglich
machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
Zwar könne bei einer europarechtswidrigen Konzessionsvergabe auch eine
Ausschreibung neuer Konzessionen (neben einer kompletten Neuvergabe) eine
europarechtlich zulässige Lösung sein. Allerdings müssten dann die bislang
rechtswidrig ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt unter den
gleichen Voraussetzungen wie die bestehenden Betreiber tätig werden können (Rn.
52 unter Hinweis auf Rn. 63 des Placania-Urteils). Den bisherigen Konzessionsinhabern,
die sich auf dem Markt bereits etablieren konnten, dürften daher keine zusätzlichen
Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden (Rn. 53). Ansonsten werde der
rechtswidrige Ausschluss aufrechterhalten und verstärkt. Dies stelle eine weitere
Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar und verstoße gegen
den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz.
Neben den Grundfreiheiten hat die die Konzessionen vergebende Behörde den
Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten (R.
54). Dem entsprechend muss die Behörde zur Erfüllung des Transparenzerfordernisses
„einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der eine Öffnung der
Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die
Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind“ (Rn. 55, bestätigt in Rn.
72).
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass alle potenziellen Bieter die
gleichen Chancen haben, und impliziert somit, dass sie denselben Bedingungen
unterliegen (Rn. 57). Dies gilt nach Ansicht des EuGH umso mehr, wenn die
Verletzung des Unionsrechts für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer eine
Ungleichbehandlung zur Folge hatte. Die italienische Regelung, dass ein
Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten ist, schützt
die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum
Nachteil der neuen Konzessionäre. Diese müssen sich an Orten niederlassen, die
geschäftlich weniger interessant sind (Rn. 58). Eine solche Maßnahme bedeutet somit
eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen
Wirtschaftsteilnehmer. Diese Ungleichbehandlung kann nicht durch „Kontinuität,
finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen“
gerechtfertigt werden, da es sich hierbei nicht um zwingende Gründe des
Allgemeininteresses handelt (Rn. 59). Mit dem Argument einer Verringerung der
Gelegenheit zum Spiel, als Rechtfertigung grundsätzlich anerkannt (Rn. 61), kann
angesichts der expansiven Politik im italienischen Glücksspielsektor die
Ungleichbehandlung nicht begründet werden (Rn. 62). Auch das Argument der
Kriminalitätsbekämpfung kann nur dann vorgebracht werden, wenn die
eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (Rn. 63 unter Verweis auf Rn. 48
und 53 des Placanica-Urteils). Dies scheitert hier schon daran, da die
Mindestabstandsregelung nur für neuen Konzessionäre und nicht für die bereits
etablierten gilt (Rn. 64).
Im Folgenden befasst sich der EuGH mit den durch das Dekret Bersani neu
eingeführten Beschränkungen. So sind der Entzug der Konzession und der Verfall der
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5. für die Konzession gestellten finanziellen Sicherheit vorgesehen, wenn gegen den
Konzessionär ein Strafverfahren eingeleitet wird oder dieser über Server im Ausland
Glücksspiele anbietet (Rn. 67). Diese Tatbestände beschränken in der Praxis auch
den Zugang zur Konzession. Insoweit stellt ein Hindernis für eine Konzessionserteilung
an den Buchmacher Stanley auch eine Beschränkung der Tätigkeiten der Herren
Costa und Cifone dar (Rn. 68).
Diese die Grundfreiheiten einschränkenden Beschränkungen müssen durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der EuGH bestätigt
hierbei noch einmal seine strengen Transparenzanforderungen. Diese sollen
gewährleisten, dass „alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage
sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können, und
die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen der
Vergabestelle ausschließen“ (Rn. 73). Alle Bedingungen und Modalitäten des
Vergabeverfahrens müssen demnach „klar, genau und eindeutig formuliert“ seien.
Zum Einen sollen dadurch alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung
der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie
in gleicher Weise auslegen können. Zum Anderen soll dem Ermessen der
konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden. Der Grundsatz der
Rechtssicherheit gebietet im Übrigen, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn
sie nachteilige Folgen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen
voraussehbar sind (Rn. 74). Insbesondere, soweit hinsichtlich der Sanktionen auf
„sonstige Straftatbestände, die geeignet sind, die vom Vertrauen getragenen
Beziehungen mit der AAMS (italienische Glücksspielbehörde) zu zerrütten“, Bezug
genommen wird, äußert der EuGH gravierende Zweifel an der Bestimmtheit, überlässt
die Überprüfung jedoch dem vorlegenden Gericht (Rn. 79). Nach Ansicht des EuGH
kann ein Ausschluss vom Markt durch Entzug der Konzession auch nur dann als dem
Ziel der Bekämpfung der Kriminalität angemessen betrachtet werden, wenn er auf
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer hinreichend schweren Straftat beruht
(Rn. 81).
Hinsichtlich der weiteren Konzessionentziehungsmöglichkeit, die in Art. 23 Abs. 3 des
von dem Konzessionsbewerber zu unterzeichnenden Mustervertrags vorgesehen ist,
verweist der EuGH auf die zwei völlig unterschiedlichen Auslegungen durch den
Generalanwalt (Rn. 87). Dieser Bestimmung fehle es daher ersichtlich an Klarheit. Im
Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren seien zwar nationale Vorschriften von
den nationalen Gerichten auszulegen. Unionsrecht verlange jedoch, dass die
Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig
formuliert seinen, was bei dieser Regelung nicht der Fall sei (Rn. 89). Stanley könne
nicht vorgeworfen werden, auf eine Bewerbung um eine Konzession angesichts
fehlender Rechtssicherheit verzichtet zu haben, solange hinsichtlich der Vereinbarkeit
seiner Arbeitsweise mit den Bestimmungen des bei der Vergabe der Konzession zu
unterzeichnenden Vertrags Unklarheit bestand (Rn. 90). Soweit ein solcher
Wirtschaftsteilnehmer von der im Urteil Placanica u. a. beanstandeten vorherigen
Ausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass
dieser Ausschluss durch die neue Ausschreibung nicht wirksam behoben wurde.
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6. Rank-Urteil: EuGH klärt Grundsatz der steuerlichen
Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von
Glücksspielen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nach dem Rank-Urteil:
Gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder
Dienstleistungen dürfen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich
behandelt werden.
Bei Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen besteht ein Wettbewerbsverhältnis:
Wettbewerbsverhältnis oder Verzerrung des Wettbewerbs muss daher nicht
nachgewiesen werden.
Die Gleichartigkeit wird aus der die Sicht des Durchschnittsverbrauchers beurteilt.
Detailunterschiede in der Struktur, den Modalitäten oder den Regeln können eine
Ungleichbehandlung zur gleichen Kategorie gehörender Glücksspiele nicht
rechtfertigen.
In Gaststätten und Spielhallen angebotene Glücksspiele oder Glücksspielgeräte
dürfen steuerlich nicht anders behandelt werden als Spiele in Spielbanken.
Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie hat unmittelbare
Wirkung. Bei Verstoß gegen Grundsatz der steuerlichen Neutralität besteht
Anspruch auf Steuerbefreiung.
In seiner das britische Unternehmen The Rank Group PLC („Rank“) betreffenden
Vorlageentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den
Grundsatz der der steuerlichen Neutralität bei der Umsatzbesteuerung von
Glücksspielen geklärt (Urteil vom 10. November 2011, Rs. C-259/10 und C-260/10).
Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare
Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.
1. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert, d.h. einheitlich geregelt, hier
insbesondere durch die sog. Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
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7. der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern). Für Glücksspiele gibt es eine
Umsatzsteuerbefreiung. Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Mehrwertsteuer-
Richtlinie sind Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den
Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden,
von der Mehrwertsteuer befreit.
2. Ausgangsverfahren
In den beiden britischen Ausgangsverfahren ging es darum, dass Rank Mehrwert-
steuerzahlungen für den Zeitraum 2003 bis 2005 bzw. Oktober 2002 und Dezember
2005 erstattet haben wollte, die es für bestimmte Glücksspiele erbracht hatte (mc-
Bingo bzw. Geldspielautomaten). Glücksspiele, die nach britischem Recht zu
unterschiedlichen Lizenzkategorien gehörten und unterschiedlichen rechtlichen
Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung unterlagen, wurden in diesem
Zeitraum unterschiedlich besteuert. Rank argumentierte gegen diese
unterschiedliche Besteuerung mit einer Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen
Neutralität. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt es dieser Grundsatz der
steuerlichen Neutralität nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in
Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer
unterschiedlich zu behandeln.
3. Rechtsausführungen des EuGH
Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil zunächst fest, dass die Gleichartigkeit zweier
Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander
stehen (Rn. 33). Daher stelle das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbs-
verhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine zusätzliche Voraussetzung für eine
Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden
Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und
dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (Rn. 34). Für die Annahme einer
solchen Verletzung bedarf es also nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die
betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis
zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung
verzerrt ist.
Bei der Beantwortung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne der in der
genannten Randnummer angeführten Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster
Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Rn. 43). Auf
unbedeutenden Unterschieden beruhende künstliche Unterscheidungen müssen
nach Ansicht des EuGH vermieden werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten
Richtlinie verweist der EuGH darauf, dass nach der Formulierung den Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze ein weiter
Wertungsspielraum eingeräumt ist. Machten die Mitgliedstaaten jedoch von der
Befugnis, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung festzulegen und damit
Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, Gebrauch, müssten sie den
Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (Rn. 41). Dieser Grundsatz verbiete
im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen
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8. unerlaubten und erlaubten Geschäften. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit von zwei
Glücksspielen kann daher nicht berücksichtigt werden, ob deren Veranstaltung
rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Rn. 45).
Für die Prüfung der Gleichartigkeit von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten
komme es auf die Identität der Veranstalter bzw. Betreiber dieser Glücksspiele und
Geräte sowie auf die Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeiten ausüben, grundsätzlich
nicht an (Rn. 46). Unterschiede, die zwischen Gaststätten und Spielhallen einerseits
und zugelassenen Casinos andererseits hinsichtlich des Rahmens bestehen, in dem
dort jeweils Glücksspiele angeboten werden (hinsichtlich der räumlichen und
zeitlichen Zugangsmöglichkeit sowie des Ambiente), sind für die Vergleichbarkeit
dieser Spiele unerheblich (Rn. 47).
Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Glücksspiele komme es
auch auf die Unterschiede in der rechtlichen Regelung nicht an (Rn. 49). Zwar
können unterschiedliche Glücksspielkategorien unterschiedlich besteuert werden, so
etwa Steuerpflicht bei Glücksspielautomaten und Steuerbefreiung bei Wetten,
Lotterien und Ausspielungen. Um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht
auszuhöhlen und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht zu verfälschen, kann
eine Ungleichbehandlung bei der Mehrwertbesteuerung jedoch nicht auf
Detailunterschiede in der Struktur, den Modalitäten oder den Regeln der
betreffenden Glücksspiele gestützt werden, die, wie Geldspielautomaten, sämtlich
zu derselben Kategorie von Glücksspielen gehören (Rn. 55).
Diese Differenzierung hat aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen,
wobei die maßgeblichen oder wichtigen Umstände zu berücksichtigen sind, die
dessen Entscheidung, das eine oder das andere Glücksspiel zu spielen, erheblich
beeinflussen können. Insoweit können Unterschiede bei den Mindest- und
Höchsteinsätzen und -gewinnen, den Gewinnchancen, den verfügbaren Formaten
und der Möglichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem
Geldspielautomaten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des
Durchschnittsverbrauchers haben, da die Anziehungskraft von Glücksspielen mit
Geldeinsatz in erster Linie auf der Möglichkeit eines Gewinns beruht (Rn. 57).
Eine bloße steuerliche Ungleichbehandlung in der Praxis führt nach Ansicht des EuGH
nicht zu einer Erstattungspflicht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei dahin
auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger nicht die Erstattung der für bestimmte
Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn die
Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gleichartige Dienstleistungen in der
Praxis wie steuerfreie Umsätze behandelt haben, obwohl diese Leistungen nach der
einschlägigen nationalen Regelung eigentlich nicht mehrwertsteuerfrei sind (Rn 59
ff.).
Bei einer rechtswidrigen unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelung besteht
jedoch ein Rechtsanspruch auf Steuerbefreiung. Großbritannien hatte in dem
Verfahren argumentiert, bei der Regulierung zwar verspätet, aber mit der
„gebotenen Sorgfalt“ auf die Entwicklung einer neuen Geräteart regiert zu haben.
Dem widerspricht der EuGH. Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder
Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit
Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität
verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem
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9. Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der
Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (Rn. 68). Art. 13 Teil B
Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung. Ein Veranstalter
oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten kann sich vor den
nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung mit ihr
unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (Rn. 69). Eine solche
unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung hängt nach Ansicht des EuGH
auch nicht davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat bei der Umsetzung der
betreffenden Richtlinie absichtlich oder fahrlässig schuldhaft gehandelt hat oder
dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Unionsrecht vorliegt (Rn. 70).
___
Was ist eine Hausverlosung „im Internet“? -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Glücksspielstaatvertrag (GlüStV) sieht in seinem § 4 Abs. 4 vor, dass das
Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist.
Was unter diesem Internetverbot konkret zu verstehen ist, wird allerdings in der Praxis
völlig unterschiedlich beurteilt, was zwei neue, völlig divergierende
Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg
und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom. 7. bzw. 8. Februar 2012
zum gleichen Sachverhalt zeigen.
1. Sachverhalt
Der in Österreich wohnhafte Antragsteller bot über seine weltweit und damit auch in
den Ländern Brandenburg und Bayern aus abrufbare Internetseite die Teilnahme an
der einmaligen Verlosung eines Hausgrundstücks in der Nähe von Berlin an. Über die
auf der Internetseite angegebene E-mail-Adresse und eine Telefonnummer konnte
die Reservierung von Losen erfolgen.
Dieses Angebot wurde ihm sowohl in Brandenburg wie auch Bayern untersagt.
Gegen die jeweils sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen des Ministeriums
des Innern des Landes Brandenburg bzw. der Regierung von Mittelfranken
beantragte der Veranstalter Vollstreckungsschutz.
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10. 2. Entscheidungsgründe
Diesen Sachverhalt beurteilen die beiden damit befassten zweitinstanzlichen (und im
einstweiligen Rechtsschutz auch letztinstanzlichen) Verwaltungsgerichte völlig
konträr, einerseits „bewertend“ und ergebnisorientiert und andererseits am Wortlaut
ausgerichtet.
2.1. OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg argumentiert in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012,
Az. OVG 1 S 20.11, erkennbar entscheidungsorientiert mit der „absehbaren
Nachahmung durch andere“, die nach Ansicht des OVG zu unterbinden sei.
Maßgeblich sei bei einer „bewertenden Betrachtung“ nicht eine bestimmte "Internet-
Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet"
abstellende Auslegung.
Das OVG führt hierzu aus:
„Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterfällt die fragliche Hausverlosung
auch tatbestandlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, selbst wenn diese
nicht überwiegend im Internet abgewickelt werden sollte. Die Argumentation
des Antragstellers, die zwischen dem Angebot von Informationen im Internet
(über das Hausgrundstück, die Verlosungsbestimmungen und die
Kontaktdaten des Veranstalters) einerseits und der Übermittlung von
Kontaktdaten der Teilnehmer über das Internet per E-Mail anderseits
differenzieren will, überzeugt nicht. Durch diese technische, allein auf das
Bemühen zur Umgehung des Internetvertriebsverbots zurückzuführende
Sichtweise wird der Gesamtvorgang der Veranstaltung künstlich aufgespalten,
ohne letztlich etwas Wesentliches daran zu ändern, dass die Hausverlosung -
soweit ersichtlich - ausschließlich im Internet angeboten wird und ohne die
Nutzung dieses Mediums schlechterdings nicht durchführbar wäre. Zudem
trägt auch die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante die für die
Schaffung von § 4 Abs. 4 GlüStV ursächlichen typischen Gefahren im Sinne
von § 1 GlüStV in sich.
Im Einzelnen:
Trotz der Aufspaltung zwischen der reinen Informationsvermittlung im Internet
und den weiteren Schritten (Vertragsschluss, Vertragsabwicklung sowie
Auslosung), die - ohne die von der Beschwerdeschrift aufgezeigten
Möglichkeiten einer softwaregestützten (automatischen) Registrierung bzw.
automatisch generierten Kontaktierung nutzend - per E-Mail, Telefon, Briefpost
oder „offline“ durchgeführt werden sollen, ergibt eine bewertende
Betrachtung, dass die Verlosung insgesamt gesehen nicht außerhalb des
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11. Internet stattfindet (zu Umgehungsvarianten: vgl. Hüsken, GewArch 2010, 336
ff. sowie juris).
Die Differenzierung des Antragstellers zwischen einer Veranstaltung „im
Internet“ und einer „Übermittlung über Internetleitungen“ bzw. zwischen einer
„Datenübermittlung im world wide web und dem e-mail-Verkehr“ überzeugt
schon in technischer Hinsicht nicht (...). Dies muss hier jedoch nicht weiter
vertieft werden, denn auch bei der Betrachtungsweise des Antragstellers wäre
eine Erlaubnisfähigkeit nicht begründbar (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom
6. April 2011 - RO 5 S 11.268 - juris); dies gilt auch deshalb, weil ein Verstoß
gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmte Werbeverbot auch danach nicht
entfiele.
Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4
Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine
bestimmte „Internet-Technik“ festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes,
schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im
Glücksspiel-staatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht
näher definierten Tatbestandsmerkmals „im Internet“ zugrunde liegt (ebenso
VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG
Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.). Diese Regelungsintention ergibt sich aus den
Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4
GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im
Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur
Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den „Vertriebsweg
Internet“ abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt
werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn.
40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153). In der
bereits zitierten Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O., Rn. 19) wird zutreffend
darauf hingewiesen, dass auch der über das Internet erfolgende E-Mail-
Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie eine
fehlende soziale Kontrolle aufweist, die im Interesse des effektiven
Jugendschutzes durch § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Diese auf
den Zweck des Internetvertriebs- bzw. Werbeverbots abstellende Auslegung
des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ liegt auch der Entscheidung des EuGH
in Sachen Carmen Media (Rn. 100 ff. m.w.Nachw.) zugrunde, wonach das
Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von
Glücksspielen, sondern das Internet als einen bestimmten Vertriebskanal für
Glücksspiele betrifft. Insofern ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im
Internet“ von Bedeutung, ob die Ausspielung über das Internet „vermarktet“
bzw. „vertrieben“ wird und ob sie in ihren Auswirkungen den bekannten, nach
§ 4 Abs. 4 GlüStV zu unterbindenden Glücksspielen gleichsteht. Hiervon ist der
Antragsgegner zu Recht ausgegangen, wobei nicht speziell die Person des
Antragstellers und dessen Seriosität im Fokus der Betrachtung steht, sondern
das von ihm gewählte Geschäftsmodell („Erste legale Hausverlosung dieses
Sportwettenrecht aktuell - Nr. 125 ISSN 1613-4222 Seite
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12. Hauses in Deutschland“) und dessen absehbare Nachahmung durch
andere.“
2.2. BayVGH
Der BayVGH argumentiert zwar auch mit Sinn und Zweck der Regelung (die
teleologische Auslegung als Königsdisziplin der Juristen), geht aber zunächst einmal
vom Wortlaut der Regelung und nicht gleich vom angestrebten Ergebnis aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012, Az. 10 CS
11.1212, fest, dass die Verlosung außerhalb des Internets stattfinde:
„Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Denn bereits nach
natürlichem Sprachgebrauch spielt sich das vom Antragsteller angebotene
Glücksspiel nicht im Internet, sondern außerhalb davon ab. Zwar wird im
Internet über die Hausverlosung und ihre Einzelheiten informiert. Es werden die
Modalitäten in den Teilnahmebedingungen detailliert beschrieben und eine E-
Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer benannt, über die Kontakt zum
Veranstalter aufgenommen werden kann, um unter Angabe von Namen,
Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse Wünsche für eine Losreservierung
mitzuteilen. Die Spielteilnahme als solche erfolgt aber außerhalb des Internets.
Die Reservierung von Losen wird nicht auf der Internetseite des Antragstellers
vorgenommen, sondern erfolgt in mehreren Schritten außerhalb dieser Seite.
Zunächst übermittelt der Teilnahmewillige seine Reservierungswünsche unter
Angabe der genannten Daten per E-Mail oder per Telefon an den
Veranstalter. Dieser fordert den Teilnahmewilligen sodann mit einer manuell
und nicht automatisch erstellten Antwort auf, die Reservierungsgebühr auf ein
gleichzeitig mitgeteiltes Treuhandkonto zu übermitteln. Erst mit dem Eingang
der Zahlung auf dem Treuhandkonto ist die Reservierung verbindlich
abgeschlossen. Die Verlosung selbst findet ebenfalls außerhalb des Internets
statt.
Dass das Glücksspiel des Antragstellers in Form der Hausverlosung nicht im
Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet veranstaltet wird, bestätigt schließlich
auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Ziel des Internetverbots ist es, die
Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen sowie einen effektiven Jugendschutz zu
gewährleisten (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5/10 RdNr. 20). Der
Normgeber ging davon aus, dass gerade das Internet als Vertriebsweg nicht
geeignet ist, den Jugendschutz wirkungsvoll zu gewährleisten, und dass die
Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle es
unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Glücksspielsucht erforderlich
machten, das Internet als Vertriebsweg auszuschließen (vgl. LT-Drucks 15/8486,
S. 15). Dies spricht aber dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV dann nicht einschlägig ist,
wenn ein auf einer Internetseite angebotenes Glücksspiel so ausgestaltet ist,
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13. dass die spezifischen Gefahren des Internets im Hinblick auf den Jugendschutz
und die Entstehung von Spielsucht nicht bestehen. Ein solcher Fall liegt vor,
wenn in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters über die Information
über das Glücksspiel hinaus lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, um eine
unverbindliche Zusendung von Losen zu bitten, der gesamte Bestell- und
Bezahlvorgang im Übrigen aber außerhalb des Internets abzuwickeln ist (vgl.
Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 4 RdNr. 98). Denn eine solche
Ausgestaltung des Glücksspiels macht es erforderlich, dass der Spielwillige
seine Personalien offenbart und damit aus der Spielsucht fördernden
Anonymität des Internets heraustritt. Außerdem entsteht Raum, den Belangen
des Jugendschutzes durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu
tragen, wenn die verbindlichen Bestell- und Zahlvorgänge erst außerhalb des
Internets erfolgen. Demgegenüber ist das Internetverbot nach § 4 Abs. 4
GlüStV einschlägig, wenn die für die verbindliche Teilnahme wesentlichen
Vorgänge im Internet ablaufen und lediglich die Bezahlung außerhalb des
Internets erfolgt (vgl. BayVGH vom 25.08.2011 Az. 10 BV 11.1176 RdNr. 28).
Legt man dies zugrunde, so ist auch nach seinem Sinn und Zweck § 4 Abs. 4
GlüStV nicht auf die Hausverlosung des Antragstellers anwendbar. Denn der
Reservierungswunsch, ist auch dann unverbindlich, wenn er nicht ohnehin per
Telefon, sondern per E-Mail an den Veranstalter übermittelt wird. Verbindlich
reserviert ist ein Los vielmehr erst dann, wenn der Veranstalter den
Teilnahmewilligen außerhalb des Internets unter Angabe des dafür
vorgesehenen Treuhandkontos zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung
dort eingegangen ist.
Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die Systematik des
Glücksspielstaatsvertrags. Neben dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, im
Internet öffentliche Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, enthält
dieser in § 5 Abs. 3 GlüStV auch das Verbot, für öffentliches Glücksspiel im
Internet zu werben. Dies macht eine Abgrenzung von Veranstaltung und
Vermittlung einerseits und Werbung andererseits erforderlich und zeigt, dass
nicht jeder Internetauftritt, der die Möglichkeit der Teilnahme an einem
Glücksspiel betrifft, ein Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen
darstellt, sondern auch Werbung für ein Glücksspiel sein kann, das anderweitig
veranstaltet wird.“
Die ausschließlich für Glücksspielangebote im Internet zuständige Regierung von
Mittelfranken war damit für die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht
zuständig.
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14. Amtsgericht Augsburg: Vermittlung von Sportwetten an privaten
Buchmacher derzeit nicht strafbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Die binnnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten ist
derzeit nicht strafbar. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg bestätigt und
deswegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen
Sportwettenvermittler freigesprochen (Urteil vom 30. November 2012, Az. 12 Ds 102 Js
113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt derzeit
bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor.
Das Amtsgericht Augsburg verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und hält fest, dass das staatliche Monopol für
Sportwetten nicht mit Europarecht vereinbar ist, da es eine „unverhältnismäßige
Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit“
darstellt:
„Somit steht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenso wie für das
erkennende Gericht fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach
dem seit 1.1.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag den europarechtlichen
Vorgaben nicht entspricht und deswegen nicht anzuwenden ist. Die
Begründung einer Erlaubnispflicht ist nämlich vor dem Hintergrund der
Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) zu sehen. Der EuGH hat in ständiger
Rechtsprechung (Nachweise siehe bei AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom
25.07.2011, AZ 249 Ds 14 Js 2738/10 (3/11), 249 Ds 3/11, Rdnr. 8 in JURIS)
festgestellt, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen
Erlaubnisvorbehalt nur in Betracht kommt, wenn diese Beschränkung dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das bedeutet, dass die
Beschränkung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten
Ziels in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur
Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt. Eben dies verneint der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof mit Recht.
Es ist daher festzuhalten, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner
derzeitigen Ausgestaltung gegen Europarecht verstößt und deswegen nicht
anwendbar ist.“
Auch mit dem Erlaubnisvorbehalt kann nach Überzeugung des Amtsgerichts eine
Strafbarkeit nicht begründet werden:
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15. „Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Erlaubnisvorbehalt in seiner
derzeitigen Form ausschließlich der Sicherung des staatlichen Monopols
dient. Auch der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag sieht
die Beibehaltung eines Monopols vor. Gerade der vorliegende Fall
untermauert diesen Zusammenhang, wird doch die Unterlassungsverfügung
der Stadt Augsburg vom 13.05.2009 (vgl. BI. 29 ff. d. A.) ausschließlich auf das
Bestehen eines staatlichen Monopols gestützt. Der Angeklagte hatte
deswegen schlicht keine Möglichkeit, eine Erlaubnis für sein
Sportwettenangebot zu bekommen. Dies führt nach der Rechtsprechung des
EuGH (zitiert im o.g. Beschluss des AG Berlin- Tiergarten vom 25.07.2011, Rdnr.
18) dazu, dass eine strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens des
Angeklagten entfällt. Es wäre ihm nämlich unter keinen Umständen möglich
gewesen, eine Erlaubnis für das Vermitteln privater Sportwetten zu erhalten,
weil die Behörde diese unter Hinweis auf ein - wie dargelegt
europarechtswidriges - staatliches Monopol ohnehin abgelehnt hätte und
hat. Eine andere Handhabung würde nach Auffassung des Gerichts dazu
führen, dass über den Umweg des Strafrechts eine gegen Europarecht
verstoßende Gesetzeslage durchgesetzt werden könnte.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet daher bereits aus objektiven
Gründen aus.“
Pressemitteilungen
Fotball Dataco-Urteil: EuGH lehnt Urheberrechtsschutz für Spielpläne ab
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2012
- Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt
werden, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für
künstlerische Freiheit keinen Raum lassen
- Die Tatsache, dass für die Erstellung des Spielplans ein bedeutender
Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren,
rechtfertigt als solche nicht den urheberrechtlichen Schutz des Spielplans
Durch die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken1) werden diese
urheberrechtlich geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine
eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. Die Datenbanken können auch
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16. durch das Schutzrecht „sui generis“ geschützt sein, wenn für die Beschaffung, die
Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich
ist.
Die britische Gesellschaft Football Dataco, die mit dem Schutz der an den Spielen
der englischen und der schottischen Fußballligen erworbenen Rechte betraut ist, und
die Organisatoren dieser Ligen werfen im Ausgangsverfahren Yahoo! UK, Stan James
(Buchmacher) und Enetpulse (Sportinformationsdienst) vor, diese hätten ihre Rechte
des geistigen Eigentums an den Fußballspielplänen verletzt, indem sie Letztere ohne
Erbringung einer finanziellen Gegenleistung verwendet hätten.
Die Spielpläne für die Begegnungen werden nach bestimmten Regeln, den
sogenannten „goldenen Regeln“, ausgearbeitet. Das Verfahren zur Ausarbeitung
der Spielpläne ist teilweise automatisiert, erfordert aber dennoch einen
bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis, um der Vielzahl der
Anforderungen der Beteiligten unter Einhaltung der Regeln gerecht zu werden.
Das nationale Gericht hat einen Schutz „sui generis“ dieser Spielpläne bereits im
Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs 2)ausgeschlossen. Dagegen ist es
sich nicht sicher, ob die Spielpläne für einen urheberrechtlichen Schutz in Betracht
kommen. Es bittet daher den Gerichtshof, zu klären, welche Voraussetzungen für die
Gewährung dieses Schutzes erfüllt sein müssen.
Der Gerichtshof antwortet zunächst, dass der durch die Richtlinie gewährte
urheberrechtliche Schutz die „Struktur“ der Datenbank und nicht deren „Inhalt“ zum
Gegenstand hat. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten selbst. In diesem
Kontext bedeuten die Begriffe „Auswahl“ und „Anordnung“ im Sinne der Richtlinie
die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank
dieser ihre Struktur verleiht. Dagegen umfassen diese Begriffe nicht die Erzeugung der
in der Datenbank enthaltenen Daten. Folglich können die geistigen Anstrengungen
und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, bei der
Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen
Schutz nach der Richtlinie in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall betreffen die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die
Erstellung der Spielpläne erforderlich sind, die Erzeugung der in der Datenbank
enthaltenen Daten selbst. Folglich sind diese Anstrengungen und diese Sachkenntnis
jedenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne für
Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie in
Betracht kommen.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff der „geistigen Schöpfung“, die eine
notwendige Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, allein auf das
Kriterium der Originalität verweist. In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist
dieses Kriterium der Originalität erfüllt, wenn der Urheber über die Auswahl oder die
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17. Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in
eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative
Entscheidungen trifft. Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung
der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird,
die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.
Für die Beurteilung der Originalität, die erforderlich ist, damit die Datenbank
urheberrechtlich geschützt werden kann, ist es gleichgültig, ob den Daten durch ihre
Auswahl oder ihre Anordnung in der Datenbank eine „wesentliche Bedeutung
hinzugefügt“ wird.
Ebenso reicht die Tatsache, dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von
der Erzeugung der darin enthaltenen Daten ein bedeutender Arbeitsaufwand und
bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um
einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn durch diesen
Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder
Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof angeführten
Aspekte zu beurteilen, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen
Datenbanken sind, die die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz
erfüllen. Der Gerichtshof führt jedoch weiter aus, dass die vom nationalen Gericht
geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne nicht ausreichen, damit diese
durch das in der Richtlinie vorgesehene Urheberrecht geschützt werden können,
wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der
Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum
Ausdruck gebracht wird.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass im Hinblick darauf, dass die Richtlinie den
urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert, nationale
Rechtsvorschriften, durch die Datenbanken unter anderen Voraussetzungen als
denen der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird, mit dem Unionsrecht
unvereinbar sind.
___
1) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
2) Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, (C-46/02, C-338/02 und C-
444/02), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 89/04.
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18. GIG darf weiter Wettbewerbsverstöße der staatlichen Lottogesellschaften
verfolgen
- Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidungen zugunsten des Verbandes
privater Glücksspielunternehmen
- BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig
12.03.2012 (Köln) – Im August 2011 hatte der BGH drei Klagen des GIG Verband für
Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen die staatlichen
Lottogesellschaften von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt für
rechtlich zulässig erklärt. In seinen jetzt vorliegenden Urteilsbegründungen verneint
der BGH unmissverständlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch den Verband,
den die staatlichen Lottogesellschaften fortwährend erhoben hatten.
Für die Frage des Rechtsmissbrauchs sei es völlig unerheblich, dass der Verband
ausschließlich gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe. Missbräuchlich wäre
lediglich, mit solch einem selektiven Vorgehen Neumitglieder zu werben, denen
nach Beitritt Schutz vor Verfolgung versprochen würde. Dies ist hier aber eindeutig
nicht der Fall, wie der BGH bestätigt hat. Im Übrigen sei es zulässig, die staatlichen
Lottogesellschaften von einer Mitgliedschaft im GIG auszuschließen. Im Verfahren um
die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt führte der
BGH in seiner Begründung zudem aus, dass ein Hinweis auf eine gemeinnützige
Verwendung der Spieleinnahmen in Verbindung mit einer Aufforderung zur
Spielteilnahme gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV) verstößt und
somit unzulässig ist.
Während das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH wegen mangelhaften Minderjährigenschutz (9 U 258/10) bereits rechtskräftig
ist, hat der BGH die beiden anderen Verfahren an die Oberlandesgerichte Hamm
und Naumburg zurück verwiesen, die jetzt in der Sache entscheiden müssen.
Beim BGH sind derzeit noch vier weitere Verfahren des GIG anhängig (I ZR 51/11, I ZR
52/11, I ZR 53/11, I ZR 73/11). Darin geht es um unzulässig anreizende Werbung und
Verstöße gegen den Minderjährigenschutz durch den Freistaat Bayern/die Staatliche
Lotterieverwaltung Lotto Bayern.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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