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Herbstakademie 2015
www.dsri.de
HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht
Warum sind diese beiden Rechtsgebiete derart unbeliebt und was kann man tun,
um diesen Zustand zu ändern?
Rechtsanwalt Andrés Heyn
Kanzlei Heyn, Hamburg
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Andrés Heyn
Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter
WWW.RECHTSANWALT-HEYN.de
mail@rechtsanwalt-heyn.de
Rothenbaumchaussee 133
20149 Hamburg
 Schwerpunkte: Filmrecht, Musikrecht, Datenschutzrecht
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
AGENDA DES VORTRAGS
1. Urheberrecht
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0
1.2. Urheberrecht nach dem Web 2.0
1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
2. Datenschutzrecht
2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
2.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.0
2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht
3. Fazit und Ausblick
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS
Urheber Verwerter Verbraucher
Urheber UrhG UrhG UrhG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 –
Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus.
Urheber Verwerter Verbraucher
Content
Provider
Host
Provider
Urheber UrhG UrhG UrhG
UrhG
TMG
UrhG
TMG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
UrhG
TMG
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Verbraucher UrhG UrhG UrhG
UrhG
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TMG
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS
Beispiele:
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der
Nutzungsvorgänge im Filmbereich (s. www.webschauder.de)
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Das neue Geschäftsmodell der Plattformen:
 Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern
anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host-
Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist
 Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar
 Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der
rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)
 Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben
weder Lizenzkosten noch eigene Inhalte
 Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur
Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform
ausgewertet
 Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber
legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider
gestört. „Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems).“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Aktuelle Probleme des Urheberrechts
 Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0
(Links, Sharing, Streaming usw.) keine klaren Antworten
 Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und EU
 EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze
 Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit
 Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen
Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40
 Nutzer und Host-Provider ignorieren das UrhG
 Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig
 Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert
effektiven Rechtsschutz
 Die Störerhaftung ist zur Lösung der Probleme nicht geeignet
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
 Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für
Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im
eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten
generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der
Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)
 Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft
der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten
Inhalte verantwortlich
 Rechenzentren sind meist in der EU und den USA, nicht aber
in Tonga oder Belize beheimatet (s. Google u. FDS Report)
 Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das
Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden
 Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können
die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
Individuum Unternehmen
Staat/
Verwaltung
Individuum
Privater
Bereich
Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationzugang
Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationzugang
Staat/
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Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Schutz vor Überwachung und Verhaltensanpassung
gegenüber dem Staat - und auch ggü. Unternehmen?
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0
 Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im
Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung
 Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.
 Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine
 Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das
Verarbeiten oder die Nutzung verboten!
 Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz,
Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw.
 Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein
nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0
 Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und
regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten
 Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfs-
gerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym
möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht
 Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die
Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht
 Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig
 Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam?
 Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente
AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzer akzeptiert
 Keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus
und Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Nutzer ist
Ware
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts
 Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt als wirklichkeitsfremd
 Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien
und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone
Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet
 Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit
 Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz
für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen
 Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an
Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren,
speichern und auswerten
 Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von
Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (FB/StudiVZ)
 Nutzer ist überwachbar und fremdbestimmt; Diskriminierung?
 „Data is really people in disguise“ „People are data in disguise“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht
 Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation
der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)
 Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen
 Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein
generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.)
 Anspruch auf Löschung des Profils (Datensouveränität)
 Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver
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 Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität
entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen
 Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen
schaffen, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver
Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3. Fazit und Ausblick
 Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu
erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen
zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt
 Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für
die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der
Demokratie dar
 Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und
Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“
spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände
 Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann
möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den
o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der
Wirtschaft besteht
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Rechtsanwalt Andrés Heyn
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Vortrag zum Urheberrecht und Datenschutzrecht

  • 1. Herbstakademie 2015 www.dsri.de HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum sind diese beiden Rechtsgebiete derart unbeliebt und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg
  • 2. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Andrés Heyn Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter WWW.RECHTSANWALT-HEYN.de mail@rechtsanwalt-heyn.de Rothenbaumchaussee 133 20149 Hamburg  Schwerpunkte: Filmrecht, Musikrecht, Datenschutzrecht
  • 3. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn AGENDA DES VORTRAGS 1. Urheberrecht 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 1.2. Urheberrecht nach dem Web 2.0 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht 2. Datenschutzrecht 2.1 Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 2.2 Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht 3. Fazit und Ausblick
  • 4. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG UrhG UrhG Verwerter UrhG UrhG UrhG Verbraucher UrhG UrhG UrhG
  • 5. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 – Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider Host Provider Urheber UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG
  • 6. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS Beispiele:
  • 7. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der Nutzungsvorgänge im Filmbereich (s. www.webschauder.de)
  • 8. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das neue Geschäftsmodell der Plattformen:  Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host- Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist  Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar  Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)  Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch eigene Inhalte  Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform ausgewertet  Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. „Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems).“
  • 9. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Urheberrechts  Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0 (Links, Sharing, Streaming usw.) keine klaren Antworten  Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und EU  EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze  Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit  Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40  Nutzer und Host-Provider ignorieren das UrhG  Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig  Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert effektiven Rechtsschutz  Die Störerhaftung ist zur Lösung der Probleme nicht geeignet
  • 10. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht  Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)  Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten Inhalte verantwortlich  Rechenzentren sind meist in der EU und den USA, nicht aber in Tonga oder Belize beheimatet (s. Google u. FDS Report)  Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden  Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten
  • 11. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 Individuum Unternehmen Staat/ Verwaltung Individuum Privater Bereich Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Staat/ Verwaltung Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis
  • 12. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Schutz vor Überwachung und Verhaltensanpassung gegenüber dem Staat - und auch ggü. Unternehmen?
  • 13. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0  Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung  Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.  Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine  Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das Verarbeiten oder die Nutzung verboten!  Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw.  Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)
  • 14. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0  Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten  Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfs- gerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht  Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht  Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig  Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam?  Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzer akzeptiert  Keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus und Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Nutzer ist Ware
  • 15. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts  Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt als wirklichkeitsfremd  Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet  Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit  Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen  Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und auswerten  Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (FB/StudiVZ)  Nutzer ist überwachbar und fremdbestimmt; Diskriminierung?  „Data is really people in disguise“ „People are data in disguise“
  • 16. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht  Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)  Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen  Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.)  Anspruch auf Löschung des Profils (Datensouveränität)  Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver Datennutzung ist alternativ ein Bezahlangebot vorzusehen  Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen  Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen schaffen, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten
  • 17. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3. Fazit und Ausblick  Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt  Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der Demokratie dar  Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“ spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände  Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft besteht
  • 18. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Rechtsanwalt Andrés Heyn FRAGEN? VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!