Grundsätzlich bedeutet dies, dass der bisherige Inhaber des Unternehmens Ihnen im Falle eines Betriebsübergangs lediglich ein Zwischenzeugnis ausstellen kann, da Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis tätig sind und gleichzeitig auch Ihre aus der bisherigen Betriebszugehörigkeit gewachsenen Ansprüche erhalten bleiben.