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Korona-Hilfe für
ausländische
Unternehmen in
Polen
Leitfaden
KorusLegal
Rechtlicher Stand: 04.05.2020
Am 31. März 2020 verabschiedete das polnische
Parlament das COVID-19-Sondergesetz. Das
Gesetz enthält ein Hilfspaket für Unternehmen,
die unter den negativen Auswirkungen der
Verbreitung von COVID-19 leiden. Die polnische
Regierung bezeichnet das Paket als einen Anti-
Krisen-Schutzschild für Unternehmen.
Das Paket umfasst eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Lösungen. Innerhalb des
Schutzschildes erhalten Unternehmen Unterstützung in Form von direkten
Subventionen, Darlehen und Verwaltungserleichterungen. Diese stehen auch
ausländischen Unternehmen zu.
Der Inhalt der verabschiedeten Mechanismen wird derzeit breit diskutiert. Das Gesetz
ist ein sehr komplexes Regelungswerk das so unterschiedliche Bereiche wie öffentliche
Finanzen sowie das Verwaltungs-, Zivil- und Wirtschaftsrecht in Polen betrifft.
Dieser Leitfaden stellt die wichtigsten Hilfsmechanismen vor. Die Informationen wurden
für ausländischen Unternehmen, die in Polen tätig sind, vorbereitet.
Dr. Mateusz Korus, MLB,
Rechtsanwalt
Einführung
KorusLegal
https://youtu.be/X9ItlSqyOjY
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch2
Inhaltsverzeichnis
1. Subventionen der Löhne 4
2. Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen 8
3. Zusätzliche Befugnisse und Erleichterungen für Arbeitgeber 9
4. Steuererleichterungen und -befreiungen 11
5. Subventionen und Darlehenaus dem Polnischen Entwicklungsfonds PFR 13
6. Liquiditätsdarlehen und Kredite 15
7. Lösungen für Transportunternehmen 17
8. Gesetzlichen Höchstpreise 18
9. Erleichterungen für in Polen lebende Ausländer 19
10. Aussetzung der Frist fur die Einreichung eines Insolvenzantrags 20
11. Mechanismen für Mietverträge 22
12. Änderungen im Gesellschaftsrecht 23
13. Gerichtsstreitigkeiten und Verfahren vor den polnischen Behörden 24
14. Was wird nicht reguliert? 25
KorusLegal
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 3
Subventionen
der Löhne
1
Das Paket sieht drei Mechanismen
staatlicher Subventionen für Löhne vor:
● Subventionierung bei reduzierter Arbeitszeit
● Subventionen im Falle eines wirtschaftlichen Stillstands
● Subventionen bei Umsatzrückgang (nur für KMU)
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch4
KorusLegal
Wenn ein Unternehmen im Jahr 2020 einen
Rückgang des Umsatzes von mehr als 15% bei
einem Zeitraum von 2 Monaten oder 25% bei
einem Zeitraum von 1 Monat erleidet, besteht
das Recht, die Arbeitszeit der Mitarbeiter um bis
zu 20%.
So kann der Arbeitgeber eine Vollzeitstelle
(1,0) auf 0,8 und eine 0,8-Stelle auf 0,64
reduzieren. Bitte beachten Sie, dass die Ar-
beitszeit nicht auf weniger als 50% einer
Vollzeitstelle reduziert werden darf.
Gleichzeitig kann das Gehalt des Arbeitnehmers
infolge der Arbeitszeitbegrenzung nicht unter
den polnischen Mindestlohn iHv 2600 PLN brut-
to proportional zur Arbeitszeit fallen.
Bei der Berechnung des Umsatzrückgangs von
über 15% werden die 2 aufeinander folgenden
Monate des Jahres 2020 mit den
entsprechenden Monaten des Jahres 2019
verglichen (z.B. Februar-März 2020 vs. Februar-
März 2019). Es können auch 60-Tage-Zeiträume,
die in der Mitte eines Monats beginnen,
verglichen werden (z.B. ab 03.02.2020).
Bei einem Rückgang von mehr als 25% können
Arbeitgeber jeden Monat des Jahres 2020 vor
dem Monat der Antragstellung mit dem
Vormonat vergleichen (z.B. bei einem Antrag im
Mai: April 2020 vs. März 2020, bei einem Antrag
im April: März 2020 vs. Februar 2020 usw.). Für
die Berechnung von 1 Monat kann auch ein
beliebiger angegebener Zeitraum von 30 Tagen
(z.B. ab 25.02.2020) verwendet werden.Ent-
scheidend ist auch, dass sowohl ein Rückgang
des Umsatzwertes (finanzieller Rückgang) als
auch ein Rückgang der Menge der verkauften
Waren oder Dienstleistungen (quantitativer
Rückgang) als Umsatzrückgang betrachtet wer-
den kann.
Im Falle einer Arbeitszeitverkürzung können
Unternehmen zusätzlich eine Finanzierung aus
dem Pensionsfonds für das Gehalt der Arbeit-
nehmer beantragen.
Die Subvention besteht darin, dass der Staat
dem Arbeitgeber 50% des Gehalts des Mitarbe-
iters (berechnet auf der Grundlage der
reduzierten Arbeitszeit) zahlt.
Der Zuschuss wird jedoch nicht höher als 40%
des durchschnittlichen Monatslohns in Polen se-
in, d. h. nicht mehr als ca. 2.079,43 PLN brutto
(40% x 5.198,58 PLN).
Der Staat subventioniert auch die vom
Arbeitgeber geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer
bezüglich des subventionierten Teils der Löhne.
Bitte beachten Sie, dass die Zuschüsse nur
für diejenigen Mitarbeiter gelten, deren
Lohn im Monat vor dem Monat der
Einreichung des Zuschussantrags nicht
höher als 300% des nationalen
Durchschnitts (ca. 15 680 PLN brutto) war.
Subventionen im Falle eines Umsatzrückgangs
Die tatsächlichen Kosten und der Wert des Zuschusses sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
3 000 PLN 2 400 PLN 1 200 PLN 40% 1 200 PLN 40%
5 000 PLN 4 000 PLN 2 000 PLN 40% 2 000 PLN 40%
8 000 PLN 6 400 PLN 2 079,43 PLN 26% 4 320,57 PLN 54%
12 000 PLN 9 600 PLN 2 079,43 PLN 17% 7 520,57 PLN 63%
Bruttovergütung
(Vollzeitäquivalent)
Entlohnung nach
der Reduzierung
der Vergütung
Staatliche
Subvention
Betrag
der Hilfe (%)
Der vom
Arbeitgeber
getragene Lohn
nach dem Zuschlag
Der vom
Arbeitgeber
getragene Lohn
nach dem
Zuschlag (%)
Die oben genannten Bruttobeträge sollten um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erhöht werden (+20,48%).
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 5
KorusLegal
Der zweite Mechanismus betrifft die Sub-
ventionierung von Mitarbeitergehältern im
Falle von sog. wirtschaftlichen Ausfallzeiten.
Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, die
Definition aus dem Gesetz über besondere
Lösungen im Zusammenhang mit dem
Schutz der Arbeitsplätze zu übernehmen.
Diese definiert wirtschaftliche Ausfallzeiten
als „den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter
aus Gründen, die nicht mit seiner Bereit-
schaft zusammenhängen, keine Arbeit le-
istet”.
Wirtschaftliche Ausfallzeiten ermögli-
chen dem Arbeitgeber, die an den Arbe-
itnehmer gezahlte Vergütung um die
Hälfte (d. h. um 50%) zu reduzieren, je-
doch nicht unter den Mindestlohn
= 2.600 PLN brutto (1.920,62 PLN „auf
die Hand”). Zum Beispiel kann das Ge-
halt von 6.000 PLN brutto auf 3.000 PLN
brutto gekürzt werden, aber bereits das
Gehalt von 4.000 PLN brutto kann nur
auf 2600 PLN brutto gekürzt werden.
Das Sondergesetz sieht Subventionen
für diese reduzierte Vergütung vor.
Der Zuschuss soll die Hälfte des Min-
destlohns, d. h. 1.300 PLN brutto, be-
tragen.
Der Staat subventioniert auch die vom Ar-
beitgeber geschuldeten Sozialversiche-
rungsbeiträge der Arbeitnehmer bezüglich
des subventionierten Teils der Löhne.
Bitte beachten Sie, dass die
Zuschüsse nur für diejenigen Mitarbe-
iter gelten, deren Gehalt im Monat
vor dem Monat der Einreichung des
Zuschussantrags nicht höher als 300%
des nationalen Durchschnitts
(ca. 15 680 PLN brutto) war.
Subventionen im Falle eines wirtschaftlichen
Stillstands
Die tatsächlichen Kosten und der Wert des Zuschusses sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
3 000 PLN 2 600 PLN 1 300 PLN 43% 1 300 PLN 43%
5 000 PLN 2 600 PLN 1 300 PLN 26% 1 300 PLN 26%
8 000 PLN 4 000 PLN 1 300 PLN 16% 2 700 PLN 34%
12 000 PLN 6 000 PLN 1 300 PLN 11% 4 700 PLN 40%
Bruttovergütung
(Vollzeitäquivalent)
Entlohnung nach
einer Reduzierung
der Arbeitszeit
um 20%
Staatliche
Subvention
Betrag
der Hilfe (%)
Der vom
Arbeitgeber
getragene Lohn
nach dem Zuschlag
Der vom
Arbeitgeber
getragene Lohn
nach dem
Zuschlag (%)
Die oben genannten Bruttobeträge sollten um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erhöht werden (+20,48%).
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch6
KorusLegal
Die Beihilferegelung umfasst auch die Befreiung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Dieser Mechanismus gilt
jedoch nur für Kleinst-, kleine und mittlere
Unternehmen. Unternehmen, die bis zu 10 Mitarbeiter
beschäftigen, werden von den ZUS-Beiträgen für März-
Mai 2020 in Höhe von 100% der Beitragssumme befreit.
Unternehmen, die bis zu 49 Mitarbeiter beschäftigen,
haben Anspruch auf eine 50%ige Befreiung.
Nach den Vorschriften des Sondergesetzes
können Unternehmen nicht nur für Mitarbe-
iter, die auf der Grundlage eines Arbeitsver-
trags beschäftigt sind, sondern auch für Per-
sonen, die auf der Grundlage von
Dienstverträgen beschäftigt sind, Finanzmit-
tel erhalten, sofern die Verträge den Vor-
schriften über den Dienstvertrag unterliegen
und unter die obligatorische Rentenversi-
cherung fallen.
Voraussetzung für die Gewährung der Beihil-
fe ist, dass der Unternehmer bis zum Ende
des 3. Quartals 2019 nicht mit der Zahlung
von Steuerschulden und Sozialversiche-
rungsbeiträgen im Rückstand war (es sei
denn, diese Rückstände wurden in Ratenzah-
lungen verteilt).
Darüber hinaus sollte das Unternehmer
die Bedingungen für die Erklärung der In-
solvenz nicht erfüllen.
Wichtig! Das Gesetz enthält keine zusätzlichen
Anforderungen, wie z.B. die Erzielung eines
Gewinns im Jahr 2019. Das Gesetz enthält
auch keine Beschränkung der Beihilfe auf aus-
gewählte Branchen oder die Abhängigkeit der
Subvention von der Größe des Unternehmens
oder der Herkunft der Gesellschafter.
Die Mittel sollten daher allen Unterneh-
men zur Verfügung stehen.
Das Gesetz besagt, dass die Subvention für
maximal 3 aufeinander folgende Monate be-
antragt werden kann. Die Regierung kann je-
doch die maximale Frist für den Erhalt von Hil-
feleistungen verlängern.
Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung
Um eine Finanzierung zu erhalten, müssen in
beiden Fällen die Arbeitgeber einen Antrag an
das zuständige Woiwodschaft-Arbeitsamt stel-
len.
Das Gesetz sieht vor, dass die Beihilfe bis zur
Erschöpfung der Mittel gewährt wird. Diese
Bestimmung kann Anlass zu einiger Besorgnis
geben, da der Sozialleistungsfonds derzeit
etwas über 700 Millionen PLN verfügt, was
sich als deutlich unzureichend erweisen
könnte. Das Gesetz selbst enthält jedoch sehr
flexible Mechanismen für die Verwaltung und
Finanzierung von Hilfsfonds. Daher – man sol-
lte erwarten, dass der Fonds über ausreichen-
de Mittel verfügen wird, um die gemeldete
Nachfrage der Unternehmen zu befriedigen.
Damit ein Unternehmen die für die Beihilfen
erforderliche Arbeitsniederlegung oder Arbe-
itszeitbegrenzung vornehmen kann, muss das
Management eine Vereinbarung mit den Ar-
beitnehmervertretern (kleinere Unterneh-
men) oder mit den Gewerkschaften (falls die-
se im Unternehmen tätig sind)
unterschreiben.
Verfahren
Zusätzlich zu den oben beschriebenen
Mechanismen können kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) auch einen Zuschuss zu
den Lohnkosten bei den Landräten
beantragen. Dies Betrifft auch deutsche und
österreichische Unternehmen. Die Regelung
betrifft Unternehmen mit nicht mehr als 250
Beschäftigten und gilt nicht für große
Unternehmen - d.h. solche mit mehr als 250
Beschäftigten (oder mit einem Umsatz von
mehr als 50 Millionen Euro). Die Beihilfe ist vom
Umsatzrückgang abhängig und wird zwischen
50-90% des Mindestlohns (2600 PLN) pro
Mitarbeiter betragen. Diese Beihilfe kann nicht
zusammen mit den zwei anderen
Mechanismen beansprucht werden.
Subventionen von Löhnen bei KMU
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 7
KorusLegal
Dieser Mechanismus gilt jedoch nur für Kleinst-,
kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen,
die bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen, werden von
den ZUS-Beiträgen für März-Mai 2020 in Höhe
von 100% der Beitragssumme befreit.
Unternehmen, die bis zu 49 Mitarbeiter
beschäftigen, haben Anspruch auf eine 50% ige
Befreiung.
Vollständige Befreiung von
Sozialversicherungs-
beiträgen nur für KMU
2
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch8
KorusLegal
Neben der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu
verkürzen (im Falle eines Umsatzrückgangs) oder
die Löhne zu senken (im Falle von wirtschaftlichen
Ausfallzeiten), sieht das Gesetz auch die
Einführung zusätzlicher Rechte für Arbeitgeber
vor.
Zusätzliche Befugnisse
und Erleichterungen für
Arbeitgeber
3
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch9
KorusLegal
Wenn der Arbeitgeber einen
Rückgang des wirtschaftlichen
Umsatzes (mengen- oder wertmäßig)
erleidet, wie in Kapitel 1 beschrieben,
und hat der Arbeitgeber für das 3. Qu-
artals 2019 keine Rückstände bei Za-
hlung von Steuern und Sozialversiche-
rungsbeiträgen, kann er:
● die ununterbrochene tägliche Ruhezeit
auf nicht weniger als 8 Stunden begren-
zen (das Arbeitsgesetz sieht 11 Stunden
vor)
● die ununterbrochene wöchentliche Ru-
hezeit auf nicht weniger als 32 Stunden
begrenzen, die mindestens 8 Stunden
einer ununterbrochenen täglichen Ru-
hezeit umfassen (das Arbeitsgesetz bez-
ieht sich auf 35 bzw. 11 Stunden)
● mit den Arbeitnehmern eine Vereinba-
rung über die Einführung eines Systems
der gleichwertigen Arbeitszeit treffen, in
der es erlaubt ist, die tägliche Arbeitszeit
auf höchstens 12 Stunden in einer
Abrechnungsperiode von höchstens 12
Monaten zu verlängern (die verlängerte
tägliche Arbeitszeit wird durch eine kürze-
re tägliche Arbeitszeit an bestimmten Ta-
gen oder freien Tagen ausgeglichen)
● eine Vereinbarung mit den Arbeitneh-
mern treffen, um weniger vorteilhafte
Arbeitsbedingungen als die, die sich aus
den Arbeitsverträgen ergeben, anzu-
wenden.
Das Sondergesetz bietet also den Arbeitgebern die Möglichkeit, die
Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf 12 Stunden zu verlängern.
Eine weitere Erleichterung betrifft die Aussetzung der Verpflichtung,
Arbeitnehmer für die Dauer des Notfalls und der Epidemie zu
regelmäßigen medizinischen Untersuchungen zu schicken.
Die Verpflichtung zur Durchführung von ärztlichen
Voruntersuchungen bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird nicht
ausgesetzt. Wenn Sie jedoch keinen Zugang zu dem Arzt haben, der zur
Durchführung der Voruntersuchung berechtigt ist, kann diese von
einem anderen Arzt durchgeführt werden. Das von einem solchen Arzt
ausgestellte ärztliche Attest erlischt 30 Tage nach der Aufhebung in
Polen des epidemischen Notstands oder des Seuchenzustands.
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 10
KorusLegal
Das Gesetz sieht eine Reihe von Hilfslösungen
vor. Die wichtigsten davon sind
Steuererleichterungen
und – befreiungen
4
Stundung der Lohnsteuervorschüssen
Für Arbeitgeber soll die Frist für die
Zahlung von Lohnsteuervorschüssen auf
die für März und April 2020 gezahlten
Löhne bis zum 1. Juni 2020 verlängert
werden. Diese Änderung ist umso
wichtiger, als im polnischen Steuersystem
die Nichtzahlung von diesen
Vorauszahlungen an Arbeitnehmer sehr
restriktiv sanktioniert wird. Natürlich bleibt
die Frage, ob ein solcher Aufschub bis
zum 1. Juni bei einer Verschärfung der
Krise ausreicht.
Ausgleich des Verlusts für 2020 in
Erklärungen für 2019
Das Gesetz enthält eine Regelung die
Unternehmen dazu berechtigt, den im
Jahr 2020 entstandenen Verlust
auszugleichen, indem die im Jahr 2019
erzielten Einnahmen einmalig um den
Betrag dieses Verlustes (nicht mehr als 5
Mio. PLN) reduziert wird. Die Vorschriften
gehen davon aus, dass der Abzug durch
eine Korrektur der Aussage von 2019
vorgenommen werden kann. Die
Bedingung ist, dass das
Gesamteinkommen im Jahr 2020 um 50%
niedriger sein muss als das im Jahr 2019
erzielte.
Die Bestimmung gilt sowohl für
Unternehmer, die Einkommensteuer (PIT)
als auch Körperschaftssteuer (CIT) zahlen.
Keine Prolongation-Gebühr
Das Gesetz sieht die Abschaffung der
Prolongation-Gebühr vor bei Stundung
oder Ratenzahlung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen. Die
Befreiung gilt nur dann, wenn der Antrag
des Unternehmens sich auf Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge bezieht, die
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020
fällig sind. Der Antrag auf die Befreiung
von der Gebühr muss während der Dauer
eines epidemischen Notstands oder eines
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch11
KorusLegal
Seuchenzustands oder innerhalb von 30
Tagen nach der Aufhebung eines solchen
Zustands gestellt werden. Darüber hinaus
kündigt das Finanzministerium an, dass in
bestimmten Situationen, die COVID-19
betreffen, keine Zinsen auf
Steuerrückstände erhoben werden.
Befreiung von der Immobiliensteuer
Das Sondergesetz gibt den Gemeinden
die Möglichkeit, Befreiungen und
Stundungen bei der Immobiliensteuer für
Unternehmen einzuführen. Die
Kommunen können über die Höhe der
Unterstützung selbst entscheiden. Die
Ausnahmen müssen durch einen
Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates
eingeführt werden. Viele Gemeinden und
Städte haben bereits die Einführung einer
solchen Unterstützung für Unternehmen
angekündigt.
Verschiebung der Frist für die
Anmeldung der tatsächlichen
Begünstigten (CRBR)
Das Sondergesetz sieht eine Verschiebung
der Frist für die Meldung der
wirtschaftlichen Eigentümer von
Gesellschaften des Handelsrechts an das
CRBR-Register bis zum 13. Juli 2020 vor.
Die Unternehmen waren ursprünglich
verpflichtet, die tatsächlichen
Begünstigten bis spätestens 13. April
2020 zu melden. Die Verschiebung des
Termins ist insofern wichtig, als die
Nichteinhaltung der Frist zu einer
Geldstrafe von bis zu 1 Mio. PLN führen
kann.
Verlängerung der Frist für die
Einreichung von CIT-8, IFT-2R, ORD-U
und Finanzberichten
Das Finanzministerium erließ am 27. März
2020 eine Verordnung über die
Verlängerung der Frist für die Vorlage der
Erklärung über die Höhe des erzielten
Einkommens (des entstandenen Verlusts).
Die Verordnung verlängert die Frist für alle
Körperschafts-Steuerzahler, die eine CIT-
8-Erklärung einreichen und die Steuer für
2019 zahlen müssen, auf den 31. Mai
2020.
Steuerzahler, die im Jahr 2019 nur befreite
Einkünfte erwirtschaftet haben, können
bis zum 31. Juli 2020 eine Jahreserklärung
einreichen.
Unmittelbar nach der Verabschiedung des
COVID-19-Sondergesetzes am 31.03.2020
wurde eine Verordnung erlassen, mit der
die Frist für die Erstellung und
Genehmigung des Jahresberichts für 2019
um drei Monate verlängert wurde.
Aussetzung der Fristen für die Berich-
terstattung über Steuerschema (MDR)
Im Falle von Meldepflichten für MDRs
werden die Fristen für die Meldung
möglicher Steuerschema (mit Ausnahme
von grenzüberschreitenden
Steuerschema) zwischen dem 31. März
2020 und dem 30. Juni 2020 ausgesetzt.
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 12
KorusLegal
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch13
KorusLegal
Im Rahmen der Änderung des Anti-Krisen-
Schutzschildes wurde ein Subventionsprogramm
aus dem Polnischen Entwicklungsfonds (PFR)
eingeführt. Das Programm ist beispiellos. Der PFR
wird über Mittel in Höhe von 100 Milliarden PLN
verfügen, um Unternehmen zu helfen.
Subventionen und Darlehen
aus dem Polnischen
Entwicklungsfonds PFR
5
Subventionen für Kleinstunterneh-
men
Das erste Teilprogramm richtet sich an
Kleinstunternehmen, d.h. an solche, die
bis zu 9 Mitarbeiter beschäftigen. 25 Mil-
liarden PLN wurden für Subventionen für
Kleinstunternehmen bereitgestellt.
Kleinstunternehmen können einen Zu-
schuss erhalten, dessen Höhe sich aus
der Multiplikation des Basissatzes in
Abhängigkeit vom Rückgang des Umsatzes
und der Zahl der Beschäftigten und der
Mitarbeiterzahl ergibt (z.B. 24 000 PLN x 8
Beschäftigte).
Es gelten folgende Basissätze:
● bei einem Umsatzrückgang von 25-50%
der Basisbetrag = 12.000 PLN
● bei einem Umsatzrückgang von 50-75%
ist der Grundbetrag = 24 000 PLN
● bei einem Umsatzrückgang von mehr als
75% ist der Grundbetrag = 36 000 PLN
Die Unternehmen müssen mindestens 25
% des Zuschusses zurückzahlen. Beim Er-
halt der Arbeitsplätze kann bis zu 75% der
Subvention von der Rückzahlung ausge-
nommen werden.
Subventionen für kleine und mittlere
Unternehmen KMU
Dieses Teilprogramm richtet sich an kleine
und mittlere Unternehmen, d.h. an solche
mit 10-250 Beschäftigten und einem
Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro
und einem Vermögen von weniger als 43
Millionen Euro.
50 Milliarden PLN wurden für Subven-
tionen für KMU bereitgestellt.
KMU können einen Zuschuss erhalten,
dessen Höhe von der Höhe des
Rückgangs des Umsatzes und der Gesam-
teinnahmen für 2019 abhängt.
Die maximale Höhe des Zuschusses:
● mit einem Umsatzrückgang von 25-50%
= 4% der Einnahmen für 2019
● mit einem Umsatzrückgang von 50-75%
= 6% der Einnahmen für 2019
● mit einem Umsatzrückgang von mehr
als 75% = 8% der Einnahmen von 2019
Maximal kann ein KMU-Unternehmen
3,5 Millionen PLN an Unterstützung
erhalten.
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 14
KorusLegal
Die Unternehmen müssen mindestens
25% des Subventionswerts zurückzahlen.
Beim Erhalt der Arbeitsplätze kann bis zu
50% der Subvention von der Rückzahlung
ausgenommen werden. Darüber hinaus
können KMU den Wert des jährlichen Ver-
lustes, den sie nach Erhalt des Zuschusses
erleiden werden, von dem Zuschuss ab-
ziehen, jedoch nicht mehr als 25% der
Subvention.
Darlehen und Subventionen für große
Unternehmen
Das Teilprogramm richtet sich an große
Unternehmen - solche mit mehr als 250
Mitarbeitern oder mit einem Umsatz von
mehr als 50 Millionen Euro und einem
Vermögen von mehr als 43 Millionen Euro.
Für die Hilfe wurden 25 Milliarden PLN be-
reitgestellt.
Große Unternehmen können sich für
folgende Unterstützungen bewerben:
● Rückzahlbare Liquiditätsfinanzierung (in
Form eines Darlehens, Anleihen oder
einer Garantie), wenn das Unternehmen
Probleme bei der Beschaffung von Fi-
nanzmitteln auf dem Markt hat.
● Vorzugsfinanzierung, die bis zu 75%
dem Unternehmen storniert werden
kann, wenn ein Unternehmen Barmitte-
lverluste aufweist und seine Schulden
infolge von COVID-19 erheblich gestie-
gen sind. Die Höhe der Rückzahlung ist
der Verlust, den das Unternehmen über
einen Zeitraum von 12 Monaten nach
dem 29. Februar 2020 erleiden wird.
● Investitionsfinanzierung - PFR erwirbt
Aktien/Anteile (nicht mehr als 50%) oder
Anleihen des Unternehmens, und das
Unternehmen setzt diese Mittel für In-
vestitionsprojekte ein.
Die PFR-Mittel könne nicht für Zahlungen
an die Eigentümer, für den Erwerb eigener
Aktien, für Fusionen oder Übernahmen
anderer Unternehmen und, einfacher ge-
sagt, für die vollständige Rückzahlung von
Schulden in kommerziellen Instituten
(Umschuldung) verwendet werden.
Formalitäten
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen
können die Finanzierung über die Haus-
banken beantragen. Fast alle großen Ban-
ken in Polen haben ihren Kunden diese
Möglichkeit zur Verfügung gestellt.
Große Unternehmen müssen die Fi-
nanzierung direkt beim PFR beantra-
gen.
Die Hilfe aus dem PFR kann mit den me-
isten anderen Hilfsprogrammen aus dem
Anti-Krisen-Schutzschild kombiniert wer-
den (z.B. Lohnsubventionen, ZUS-Freistel-
lung).
Unternehmen, die in Sonderwirtschaftszo-
nen tätig sind, und Unternehmen, die
Steuerfreistellungen innerhalb der Polni-
schen Investitionszone erhalten haben,
können ebenfalls einen Antrag auf
Unterstützung beim PFR stellen.
Die wichtigsten Anforderungen.
Unternehmen müssen:
● ihre Größe selbst bestimmen (auf die-
ser Grundlage sind sie für bestimmte
Unterprogramme qualifiziert)
● einen monatlichen Umsatzrückgang von
mindestens 25% (im Vergleich zum Vor-
monat oder zum entsprechenden Mo-
nat des Vorjahres) dokumentieren
● zum Zeitpunkt der Antragstellung eine
Geschäftstätigkeit ausüben (sie werden
nicht liquidiert, es wurde kein Antrag ge-
stellt oder das Konkurs-/Umstrukturie-
rungsverfahren eingeleitet)
● nachweisen, dass sie am 31. Dezember
2019 in Betrieb waren
● nachweisen, dass ihr wirtschaftlicher
Hauptbegünstigter (bestimmt auf der
Grundlage der Bestimmungen des
Geldwäschegesetzes) einen steuerli-
chen Wohnsitz im Europäischen Wirt-
schaftsraum hat.
Die Einzelheiten des Programms können
sich ändern. Es lohnt sich daher, die Ände-
rungen unter www.pfr.pl zu verfolgen.
Liquiditätsgarantien und
Fremdfinanzierung
Liquiditätsdarlehen
und Kredite
6
● Liquiditätsgarantiefonds für große
Unternehmen mit Kredit-Garantien von
bis zu 80% der von einer Geschäftsbank
gewährten Kreditsumme
● PFR-Programm "Kapital für Sicherheit
und Wachstum" (Gesamtwert von 6
Milliarden PLN), in dessen Rahmen
mittlere und große Unternehmen eine
Kapitalerhöhung oder
Anleihefinanzierung aus PFR-
Investitionen erhalten können
● KUKE-Handelsversicherung
● Unterstützung der Kreditaktivitäten der
Hausbanken durch die polnische
Nationalbank NBP
Innerhalb des Pakets sind spezielle Kreditmechanismen für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) vorgesehen. Diese Mechanismen werden
Betriebsmittelkredite von der polnischen Agentur für industrielle Entwicklung
ARP und Subventionen von staatlichen BGK Bank betreffen. Diese
Unterstützung wird jedoch nur Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern (oder
mit einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro) gewährt. Dennoch sieht das
Anti-Krisenschutzprogramm auch Unterstützungsmechanismen vor, die
ausschließlich Großunternehmen gewidmet sind. Zu diesen Mechanismen
gehören:
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch15
KorusLegal
Was ist mit anderen Krediten, die das
Unternehmen vor der Krise aufge-
nommen hat?
Die Regelungen zum Anti-Krisen-Pakete
sehen nicht die Einführung eins Morato-
riums hinsichtlich der Rückzahlung von
Unternehmensschulden bei Banken vor
(Aussetzung der Rückzahlung von Darle-
hen und Krediten). Stattdessen wurde
eine Sonderbestimmung eingeführt, die
es den Banken erlaubt, Kredite und Dar-
lehen umzuschulden (sofern dies nicht
bereits im Kredit- oder Darlehensvertrag
selbst vorgesehen ist). In einer solchen
Situation ist die Aussetzung der
Rückzahlungen nur im Einvernehmen
zwischen dem Unternehmen und der
Bank möglich.
Die eingeführten Bestimmungen erlegen
den Banken keine Verpflichtung zur
Umschuldung auf. Das polnische
Bankenverband ZBP hat bereits eine Re-
ihe von Maßnahmen angekündigt, um
Unternehmen vereinfachte Verfahren
für Zahlungsplanänderungen und spe-
zielle Hilfsinstrumente zu bieten.
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 16
KorusLegal
Was die Transportunternehmen betrifft, so gab es
bereits vor der Verabschiedung des Anti-Krisen-
Gesetzes einen wichtigen Mechanismus.
Lösungen für
Transportunternehmen
7
Schon das erste COVID-19-Gegenmaßna-
hmengesetz in seiner ursprünglichen
Form entlastete die Straßen-, Schienen-
und Luftfahrtunternehmen von der Ha-
ftung für Schäden, die durch Maßnahmen
der Behörden zur Bekämpfung des
COVID-19 (insbesondere wegen mangeln-
der Transportkapazität) verursacht wur-
den.
Die zweite Lösung, die den Transportun-
ternehmen gewidmet ist, ist eine spezielle
Lösung für die vorübergehende Übernah-
me der Kosten für das Leasing des Fuhr-
parks durch die Agentur für industrielle
Entwicklung (ARP). Das ARP-Programm
richtet sich an Transportunternehmen, die
sich aufgrund der Ausrufung des epidemi-
schen Notstands in einer schwierigen fi-
nanziellen Situation befinden.
Die Regelung besteht in der Refinanzie-
rung von Leasingverträgen, die von Trans-
portunternehmen bei anderen Finanzin-
stituten gehalten werden, durch die ARP
Leasing. Die Refinanzierung solcher Le-
asingverträge kann bis zu 5 Mio. PLN net-
to betragen. Der Finanzierungszeitraum
kann bis zu 6 Jahre betragen. Das Pro-
gramm sieht eine tilgungsfreie Zeit von bis
zu 12 Monaten vor (d. h. das Unterneh-
men beginnt mit der Rückzahlung des
Leasingvertrages erst nach 12 Monaten
nach Abschluss des Vertrages mit ARP).
Die Einzelheiten des Programms sind zum
Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens
noch in Vorbereitung. Das vollständige An-
gebot wird unter www.arp.pl präsentiert.
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KorusLegal
Im Zusammenhang mit Maßnahmen, die den
negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
entgegenwirken sollen, kann der
Wirtschaftsminister durch Verordnung
Höchstpreise oder Höchstmargen für den Groß-
und Einzelhandel für Waren und
Dienstleistungen festlegen. Für Waren und
Dienstleistungen, die für den Schutz der
menschlichen Gesundheit oder Sicherheit
unerlässlich sind, können Höchstpreise
eingeführt werden. Interessanterweise dehnt der
Gesetzgeber dieses Recht auch auf Waren und
Dienstleistungen aus, die "für die
Lebenshaltungskosten der Haushalte von
Bedeutung" sind.
Gesetzlichen
Höchstpreisee
8
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 18
KorusLegal
Das Gesetz sieht eine automatische Verlängerung
der Legalität des Aufenthalts von Ausländern vor.
Dies bezieht sich auf folgende Aufenthaltstitel:
Erleichterungen für in
Polen lebende
Ausländer
9
● befristete Aufenthaltsgenehmigung
● Schengen- oder nationales Visum
● EU-Aufenthaltsgenehmigung des
langfristig Aufenthaltsberechtigten
● befristete Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der innerbetrieblichen
Versetzung
Diese Verlängerung betrifft eine Situation,
in der während des Zeitraums eines epi-
demischen Notstands oder eines Seu-
chenzustands die Frist für die Einreichung
eines Antrags auf Verlängerung der Lega-
lität des Aufenthalts eines Ausländers ab-
gelaufen ist.
Die Frist für die Einreichung eines solchen
Antrags verlängert sich automatisch bis
zum 30. Tag nach dem Datum der Aufhe-
bung des epidemischen Notstands oder
des Seuchenzustands.
1.
2.
3.
4.
5.
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch19
KorusLegal
Mit dem überarbeiteten Anti-Krisen-Schutzschild
(dem sog. Schutzschild 2.0) wird auch in Polen die
Pflicht zur Konkursanmeldung ausgesetzt.
Aussetzung der Frist
für die Einreichung
eines Insolvenzantrags
10
Das Gesetz sieht vor, dass die Frist für die
Einreichung eines Insolvenzantrags ausge-
setzt wird, wenn die Insolvenz eines
Unternehmens während des Zeitraums
eines epidemischen Notstands oder eines
aufgrund von COVID-19 angekündigten
Seuchenzustands (derzeit in Kraft) eintritt
und der Grund für die Insolvenz die
COVID-19-Epidemie ist. Die Gesetzgebung
sieht vor, dass in Fällen, in denen der Zu-
stand der Zahlungsunfähigkeit während
eines Notfalls oder einer Epidemie einge-
treten ist, der COVID-19 als Ursache für
diese Zahlungsunfähigkeit angenommen
wird. Diese Lösung macht es wesentlich
einfacher, von der Aussetzung der Frist zu
profitieren.
Wann sind Unternehmen verpflichtet,
Insolvenz in Polen anzumelden?
Das polnische Konkursrecht sieht die
Verpflichtung vor, innerhalb von 30 Tagen
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
einen Konkursantrag zu stellen.
Es gibt zwei Fälle, in denen wir von In-
solvenz sprechen. Ein Antrag auf
Erklärung der Insolvenz sollte gestellt
werden, wenn:
● das Unternehmen die Fähigkeit verloren
hat, seinen fälligen Zahlungsverpflich-
tungen nachzukommen, oder
● die Barverbindlichkeiten übersteigen
den Wert der Aktiva, und dieser Zustand
wird über einen Zeitraum von mehr als
24 Monaten aufrechterhalten.
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch20
KorusLegal
Im Falle des Verlustes der Fähigkeit, fällige
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wird
davon ausgegangen, dass diese Bedin-
gung erfüllt ist, wenn die Verzögerung des
Unternehmers bei der Erfüllung der Za-
hlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate
beträgt.
Was bringt die Aussetzung der Frist?
Wenn Unternehmen in der gegenwärtigen
Situation die Fähigkeit verlieren, ihren
Verpflichtungen nachzukommen, müssen
sie nicht sofort einen Konkursantrag stel-
len. Die 30-Tage-Frist wird ausgesetzt, bis
der aktuelle Zustand der Epidemie oder
ein Zustand einer drohenden Epidemie
aufgehoben wird. Die Aussetzung der Frist
gilt ab 13. April 2020.
Daher beginnt die 30-Tage-Frist für die
Einreichung eines Antrags erst nach
Rückruf dieser Zustände zu laufen.
Trotz der Aussetzung der Frist sollten
Unternehmen in finanziellen Schwierigke-
iten geeignete Maßnahmen zur Wieder-
herstellung der Liquidität ergreifen. So-
bald die Epidemie vorbei ist, wird die
Verpflichtung zur Insolvenzerklärung wie-
der eingeführt. Gespräche mit Gegenpar-
teien können effektiv sein. Unternehmen
sollten auch an die Möglichkeiten der
Umstrukturierung (ohne die Notwendigke-
it, Konkurs anzumelden) denken, die das
polnische Umstrukturierungsgesetz bietet.
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 21
KorusLegal
Die Bestimmungen des Sondergesetzes
gelten jedoch nur für Unternehmen, die
Flächen in Einkaufszentren (über 2000
m2) vermieten, denen die Ausübung kom-
merzieller Tätigkeiten gesetzlich einge-
schränkt oder untersagt wurde.
Das Gesetz sieht vor, dass für den Ze-
itraum, in dem Unternehmen nicht in
einer solchen Einrichtung tätig sind, die
Pachtmiete um 100 % reduziert wird
(tatsächliche Mietfreistellung). Diese
Befreiung wird nicht nur die Miete, son-
dern auch die Nebenkosten abdecken.
Unternehmen müssen diese Miete und
Gebühren in Zukunft nicht mehr zurücker-
statten.
Um die Mietfreistellung in Anspruch neh-
men zu können, müssen die Unterneh-
men dem Pächter die Verlängerung des
Mietvertrags für die Dauer des um weite-
re 6 Monate verlängerten Gewerbever-
bots anbieten. Dies muss innerhalb von 3
Monaten ab dem Datum, an dem das Ver-
bot der Geschäftstätigkeit in Einkaufszen-
tren aufgehoben wird, erfolgen.
Automatische Verlängerung von
Mietverträgen und Verbot der
Kündigung von Verträgen und Mieten
Für vor dem 8. März 2020 abgeschlossene
Mietverträge, die zwischen dem 8.
März 2020 und dem 30. Juni 2020
auslaufen würden, sieht das Gesetz eine
automatische Verlängerung der Verträge
bis zum 30. Juni 2020 unter den beste-
henden Bedingungen vor. Es reicht aus,
wenn der Mieter dem Vermieter entspre-
chende Informationen über seine Bereit-
schaft, von diesem Recht Gebrauch zu ma-
chen, zukommen lässt. Der Vermieter muss
eine solche Erklärung akzeptieren, mit Au-
snahme der Situation, in der der Mieter mit
der Miete in Verzug ist oder gegen die Be-
stimmungen des Mietvertrags verstoßen hat.
Das Gesetz führt auch ein Verbot der
Kündigung von Mietverträgen mit gewer-
blichen Mietern bis zum 30. Juni 2020 ein.
Ebenso ist es den Mietern untersagt,
während dieser Zeit den Mietvertrag mit
den Mietern zu kündigen.Diese Bestim-
mungen gelten für alle Mietverträge.
Befreiung von der Miete für Geschäftsräume
Mechanismen
für Mietverträge
11
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 22
KorusLegal
Das Anti-Krisen-Paket führt Änderungen ein, die
die Funktionsweise von Unternehmen betreffen.
Diese Änderungen bestehen in der Möglichkeit
einer "Fernarbeit" der Unternehmensorgane. Das
Sondergesetz führt relevante Änderungen in das
Gesetzbuch für Handelsgesellschaften ein.
Änderungen in der
Arbeitsweise der
Gesellschaftsorgane
12
Die Änderungen führen die Möglichkeit
ein, die Arbeitsweise von Vorständen, Au-
fsichtsräten, Gesellschafterversammlun-
gen oder Hauptversammlungen der Ak-
tionäre zu digitalisieren.
Die neuen Regeln geben den Mitgliedern
dieser Gremien die Möglichkeit, aus der
Ferne zu arbeiten und Entscheidungen
zu treffen, indem sie an virtuellen Sitzun-
gen teilnehmen können, die über Video-
-Chatrooms, Telefonkonferenzen und an-
dere elektronische Kanäle organisiert
werden.
Die Vorstände von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und von Aktiengesell-
schaften können künftig kraft Gesetzes
Beschlüsse schriftlich (im Umlaufverfah-
ren) oder elektronisch fassen. Die Vor-
standsmitglieder können Beschlüsse auch
schriftlich durch ein anderes Vorstand-
smitglied fassen.
Insbesondere bei Gesellschafterversamm-
lungen von polnischen GmbHs und Haup-
tversammlungen von Aktiengesellschaften
muss allen Teilnehmern die Möglichkeit der
bilateralen Fernkommunikation
gewährleistet werden. Bei börsennotierten
Unternehmen muss auch die Echtzeit-
-Übertragung von Hauptversammlungen
gewährleistet sein.
Die neuen Normen erlauben eine solche
„virtuelle” Arbeitsweise nur dann, wenn die
entsprechenden Gesellschaftsverträge ein
solches Vorgehen nicht ausschließen. Bevor
diese neuen Arbeitsformen genutzt wer-
den, lohnt es sich daher, zunächst einen
Blick auf die Bestimmungen der
Gesellschaftsverträge zu werfen.
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch23
KorusLegal
Das Sondergesetz friert den Lauf der
gerichtlichen und administrativen Fristen ein.
Das bedeutet, dass Fristen, die während eines
Notstands oder einer Epidemie begonnen haben
zu laufen ausgesetzt werden und keine neuen
Fristen beginnen.
Die Fristen sollen von Mitte Mai 2020 wieder
anfangen zu laufen.
Gerichtsverfahren und
Verfahren vor den
Behörden
13
www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 24
KorusLegal
Das Sondergesetz enthält unter
anderem keine Bestimmungen über
Was wird nicht
reguliert?
14
● Ausschluss der Haftung von
Unternehmen im Zusammenhang mit
den durch die COVID-19-Epidemie
entstandenen
Geschäftseinschränkungen (mit
Ausnahme der Transportunternehmen)
● automatische Befreiung von allen
Mietzahlungen (außerhalb von
Einkaufszentren) und Aussetzung der
Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften
● Erleichterung der Entlassung von
Arbeitnehmern
● Automatische Steuerstundungen
jeglicher Steuerlasten.
Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch25
KorusLegal
dr Mateusz Korus, MLB, Rechtsanwalt
E: m.korus@koruslegal.pl
T: +48 32 728 11 00
M: +48 690 491 489
ul. Ligocka 103
40-568 Katowice
T: 32 728 11 00
M: legal@koruslegal.pl
Anna Staron, MBA, Beraterin für
öffentliche Beihilfen
E: a.staron@koruslegal.pl
T: +48 32 728 11 00
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KorusLegal
26
Kontakt mit dem Autor
KorusLegal
Diese Publikation stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wenn Sie die in dieser
Publikation dargelegten Hilfsmechanismen in Anspruch nehmen möchten, wird Ihnen
empfohlen, Rechts- oder Steuerberatung in Anspruch zu nehmen oder sich an die
zuständige Behörde oder Institution zu wenden.
© Mateusz Korus 2020

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Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen

  • 2. Am 31. März 2020 verabschiedete das polnische Parlament das COVID-19-Sondergesetz. Das Gesetz enthält ein Hilfspaket für Unternehmen, die unter den negativen Auswirkungen der Verbreitung von COVID-19 leiden. Die polnische Regierung bezeichnet das Paket als einen Anti- Krisen-Schutzschild für Unternehmen. Das Paket umfasst eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Lösungen. Innerhalb des Schutzschildes erhalten Unternehmen Unterstützung in Form von direkten Subventionen, Darlehen und Verwaltungserleichterungen. Diese stehen auch ausländischen Unternehmen zu. Der Inhalt der verabschiedeten Mechanismen wird derzeit breit diskutiert. Das Gesetz ist ein sehr komplexes Regelungswerk das so unterschiedliche Bereiche wie öffentliche Finanzen sowie das Verwaltungs-, Zivil- und Wirtschaftsrecht in Polen betrifft. Dieser Leitfaden stellt die wichtigsten Hilfsmechanismen vor. Die Informationen wurden für ausländischen Unternehmen, die in Polen tätig sind, vorbereitet. Dr. Mateusz Korus, MLB, Rechtsanwalt Einführung KorusLegal https://youtu.be/X9ItlSqyOjY Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch2
  • 3. Inhaltsverzeichnis 1. Subventionen der Löhne 4 2. Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen 8 3. Zusätzliche Befugnisse und Erleichterungen für Arbeitgeber 9 4. Steuererleichterungen und -befreiungen 11 5. Subventionen und Darlehenaus dem Polnischen Entwicklungsfonds PFR 13 6. Liquiditätsdarlehen und Kredite 15 7. Lösungen für Transportunternehmen 17 8. Gesetzlichen Höchstpreise 18 9. Erleichterungen für in Polen lebende Ausländer 19 10. Aussetzung der Frist fur die Einreichung eines Insolvenzantrags 20 11. Mechanismen für Mietverträge 22 12. Änderungen im Gesellschaftsrecht 23 13. Gerichtsstreitigkeiten und Verfahren vor den polnischen Behörden 24 14. Was wird nicht reguliert? 25 KorusLegal www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 3
  • 4. Subventionen der Löhne 1 Das Paket sieht drei Mechanismen staatlicher Subventionen für Löhne vor: ● Subventionierung bei reduzierter Arbeitszeit ● Subventionen im Falle eines wirtschaftlichen Stillstands ● Subventionen bei Umsatzrückgang (nur für KMU) Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch4 KorusLegal
  • 5. Wenn ein Unternehmen im Jahr 2020 einen Rückgang des Umsatzes von mehr als 15% bei einem Zeitraum von 2 Monaten oder 25% bei einem Zeitraum von 1 Monat erleidet, besteht das Recht, die Arbeitszeit der Mitarbeiter um bis zu 20%. So kann der Arbeitgeber eine Vollzeitstelle (1,0) auf 0,8 und eine 0,8-Stelle auf 0,64 reduzieren. Bitte beachten Sie, dass die Ar- beitszeit nicht auf weniger als 50% einer Vollzeitstelle reduziert werden darf. Gleichzeitig kann das Gehalt des Arbeitnehmers infolge der Arbeitszeitbegrenzung nicht unter den polnischen Mindestlohn iHv 2600 PLN brut- to proportional zur Arbeitszeit fallen. Bei der Berechnung des Umsatzrückgangs von über 15% werden die 2 aufeinander folgenden Monate des Jahres 2020 mit den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 verglichen (z.B. Februar-März 2020 vs. Februar- März 2019). Es können auch 60-Tage-Zeiträume, die in der Mitte eines Monats beginnen, verglichen werden (z.B. ab 03.02.2020). Bei einem Rückgang von mehr als 25% können Arbeitgeber jeden Monat des Jahres 2020 vor dem Monat der Antragstellung mit dem Vormonat vergleichen (z.B. bei einem Antrag im Mai: April 2020 vs. März 2020, bei einem Antrag im April: März 2020 vs. Februar 2020 usw.). Für die Berechnung von 1 Monat kann auch ein beliebiger angegebener Zeitraum von 30 Tagen (z.B. ab 25.02.2020) verwendet werden.Ent- scheidend ist auch, dass sowohl ein Rückgang des Umsatzwertes (finanzieller Rückgang) als auch ein Rückgang der Menge der verkauften Waren oder Dienstleistungen (quantitativer Rückgang) als Umsatzrückgang betrachtet wer- den kann. Im Falle einer Arbeitszeitverkürzung können Unternehmen zusätzlich eine Finanzierung aus dem Pensionsfonds für das Gehalt der Arbeit- nehmer beantragen. Die Subvention besteht darin, dass der Staat dem Arbeitgeber 50% des Gehalts des Mitarbe- iters (berechnet auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit) zahlt. Der Zuschuss wird jedoch nicht höher als 40% des durchschnittlichen Monatslohns in Polen se- in, d. h. nicht mehr als ca. 2.079,43 PLN brutto (40% x 5.198,58 PLN). Der Staat subventioniert auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer bezüglich des subventionierten Teils der Löhne. Bitte beachten Sie, dass die Zuschüsse nur für diejenigen Mitarbeiter gelten, deren Lohn im Monat vor dem Monat der Einreichung des Zuschussantrags nicht höher als 300% des nationalen Durchschnitts (ca. 15 680 PLN brutto) war. Subventionen im Falle eines Umsatzrückgangs Die tatsächlichen Kosten und der Wert des Zuschusses sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: 3 000 PLN 2 400 PLN 1 200 PLN 40% 1 200 PLN 40% 5 000 PLN 4 000 PLN 2 000 PLN 40% 2 000 PLN 40% 8 000 PLN 6 400 PLN 2 079,43 PLN 26% 4 320,57 PLN 54% 12 000 PLN 9 600 PLN 2 079,43 PLN 17% 7 520,57 PLN 63% Bruttovergütung (Vollzeitäquivalent) Entlohnung nach der Reduzierung der Vergütung Staatliche Subvention Betrag der Hilfe (%) Der vom Arbeitgeber getragene Lohn nach dem Zuschlag Der vom Arbeitgeber getragene Lohn nach dem Zuschlag (%) Die oben genannten Bruttobeträge sollten um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erhöht werden (+20,48%). www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 5 KorusLegal
  • 6. Der zweite Mechanismus betrifft die Sub- ventionierung von Mitarbeitergehältern im Falle von sog. wirtschaftlichen Ausfallzeiten. Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, die Definition aus dem Gesetz über besondere Lösungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitsplätze zu übernehmen. Diese definiert wirtschaftliche Ausfallzeiten als „den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter aus Gründen, die nicht mit seiner Bereit- schaft zusammenhängen, keine Arbeit le- istet”. Wirtschaftliche Ausfallzeiten ermögli- chen dem Arbeitgeber, die an den Arbe- itnehmer gezahlte Vergütung um die Hälfte (d. h. um 50%) zu reduzieren, je- doch nicht unter den Mindestlohn = 2.600 PLN brutto (1.920,62 PLN „auf die Hand”). Zum Beispiel kann das Ge- halt von 6.000 PLN brutto auf 3.000 PLN brutto gekürzt werden, aber bereits das Gehalt von 4.000 PLN brutto kann nur auf 2600 PLN brutto gekürzt werden. Das Sondergesetz sieht Subventionen für diese reduzierte Vergütung vor. Der Zuschuss soll die Hälfte des Min- destlohns, d. h. 1.300 PLN brutto, be- tragen. Der Staat subventioniert auch die vom Ar- beitgeber geschuldeten Sozialversiche- rungsbeiträge der Arbeitnehmer bezüglich des subventionierten Teils der Löhne. Bitte beachten Sie, dass die Zuschüsse nur für diejenigen Mitarbe- iter gelten, deren Gehalt im Monat vor dem Monat der Einreichung des Zuschussantrags nicht höher als 300% des nationalen Durchschnitts (ca. 15 680 PLN brutto) war. Subventionen im Falle eines wirtschaftlichen Stillstands Die tatsächlichen Kosten und der Wert des Zuschusses sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: 3 000 PLN 2 600 PLN 1 300 PLN 43% 1 300 PLN 43% 5 000 PLN 2 600 PLN 1 300 PLN 26% 1 300 PLN 26% 8 000 PLN 4 000 PLN 1 300 PLN 16% 2 700 PLN 34% 12 000 PLN 6 000 PLN 1 300 PLN 11% 4 700 PLN 40% Bruttovergütung (Vollzeitäquivalent) Entlohnung nach einer Reduzierung der Arbeitszeit um 20% Staatliche Subvention Betrag der Hilfe (%) Der vom Arbeitgeber getragene Lohn nach dem Zuschlag Der vom Arbeitgeber getragene Lohn nach dem Zuschlag (%) Die oben genannten Bruttobeträge sollten um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erhöht werden (+20,48%). Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch6 KorusLegal Die Beihilferegelung umfasst auch die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dieser Mechanismus gilt jedoch nur für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen, die bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen, werden von den ZUS-Beiträgen für März- Mai 2020 in Höhe von 100% der Beitragssumme befreit. Unternehmen, die bis zu 49 Mitarbeiter beschäftigen, haben Anspruch auf eine 50%ige Befreiung.
  • 7. Nach den Vorschriften des Sondergesetzes können Unternehmen nicht nur für Mitarbe- iter, die auf der Grundlage eines Arbeitsver- trags beschäftigt sind, sondern auch für Per- sonen, die auf der Grundlage von Dienstverträgen beschäftigt sind, Finanzmit- tel erhalten, sofern die Verträge den Vor- schriften über den Dienstvertrag unterliegen und unter die obligatorische Rentenversi- cherung fallen. Voraussetzung für die Gewährung der Beihil- fe ist, dass der Unternehmer bis zum Ende des 3. Quartals 2019 nicht mit der Zahlung von Steuerschulden und Sozialversiche- rungsbeiträgen im Rückstand war (es sei denn, diese Rückstände wurden in Ratenzah- lungen verteilt). Darüber hinaus sollte das Unternehmer die Bedingungen für die Erklärung der In- solvenz nicht erfüllen. Wichtig! Das Gesetz enthält keine zusätzlichen Anforderungen, wie z.B. die Erzielung eines Gewinns im Jahr 2019. Das Gesetz enthält auch keine Beschränkung der Beihilfe auf aus- gewählte Branchen oder die Abhängigkeit der Subvention von der Größe des Unternehmens oder der Herkunft der Gesellschafter. Die Mittel sollten daher allen Unterneh- men zur Verfügung stehen. Das Gesetz besagt, dass die Subvention für maximal 3 aufeinander folgende Monate be- antragt werden kann. Die Regierung kann je- doch die maximale Frist für den Erhalt von Hil- feleistungen verlängern. Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung Um eine Finanzierung zu erhalten, müssen in beiden Fällen die Arbeitgeber einen Antrag an das zuständige Woiwodschaft-Arbeitsamt stel- len. Das Gesetz sieht vor, dass die Beihilfe bis zur Erschöpfung der Mittel gewährt wird. Diese Bestimmung kann Anlass zu einiger Besorgnis geben, da der Sozialleistungsfonds derzeit etwas über 700 Millionen PLN verfügt, was sich als deutlich unzureichend erweisen könnte. Das Gesetz selbst enthält jedoch sehr flexible Mechanismen für die Verwaltung und Finanzierung von Hilfsfonds. Daher – man sol- lte erwarten, dass der Fonds über ausreichen- de Mittel verfügen wird, um die gemeldete Nachfrage der Unternehmen zu befriedigen. Damit ein Unternehmen die für die Beihilfen erforderliche Arbeitsniederlegung oder Arbe- itszeitbegrenzung vornehmen kann, muss das Management eine Vereinbarung mit den Ar- beitnehmervertretern (kleinere Unterneh- men) oder mit den Gewerkschaften (falls die- se im Unternehmen tätig sind) unterschreiben. Verfahren Zusätzlich zu den oben beschriebenen Mechanismen können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auch einen Zuschuss zu den Lohnkosten bei den Landräten beantragen. Dies Betrifft auch deutsche und österreichische Unternehmen. Die Regelung betrifft Unternehmen mit nicht mehr als 250 Beschäftigten und gilt nicht für große Unternehmen - d.h. solche mit mehr als 250 Beschäftigten (oder mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro). Die Beihilfe ist vom Umsatzrückgang abhängig und wird zwischen 50-90% des Mindestlohns (2600 PLN) pro Mitarbeiter betragen. Diese Beihilfe kann nicht zusammen mit den zwei anderen Mechanismen beansprucht werden. Subventionen von Löhnen bei KMU www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 7 KorusLegal
  • 8. Dieser Mechanismus gilt jedoch nur für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen, die bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen, werden von den ZUS-Beiträgen für März-Mai 2020 in Höhe von 100% der Beitragssumme befreit. Unternehmen, die bis zu 49 Mitarbeiter beschäftigen, haben Anspruch auf eine 50% ige Befreiung. Vollständige Befreiung von Sozialversicherungs- beiträgen nur für KMU 2 Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch8 KorusLegal
  • 9. Neben der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verkürzen (im Falle eines Umsatzrückgangs) oder die Löhne zu senken (im Falle von wirtschaftlichen Ausfallzeiten), sieht das Gesetz auch die Einführung zusätzlicher Rechte für Arbeitgeber vor. Zusätzliche Befugnisse und Erleichterungen für Arbeitgeber 3 Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch9 KorusLegal
  • 10. Wenn der Arbeitgeber einen Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes (mengen- oder wertmäßig) erleidet, wie in Kapitel 1 beschrieben, und hat der Arbeitgeber für das 3. Qu- artals 2019 keine Rückstände bei Za- hlung von Steuern und Sozialversiche- rungsbeiträgen, kann er: ● die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf nicht weniger als 8 Stunden begren- zen (das Arbeitsgesetz sieht 11 Stunden vor) ● die ununterbrochene wöchentliche Ru- hezeit auf nicht weniger als 32 Stunden begrenzen, die mindestens 8 Stunden einer ununterbrochenen täglichen Ru- hezeit umfassen (das Arbeitsgesetz bez- ieht sich auf 35 bzw. 11 Stunden) ● mit den Arbeitnehmern eine Vereinba- rung über die Einführung eines Systems der gleichwertigen Arbeitszeit treffen, in der es erlaubt ist, die tägliche Arbeitszeit auf höchstens 12 Stunden in einer Abrechnungsperiode von höchstens 12 Monaten zu verlängern (die verlängerte tägliche Arbeitszeit wird durch eine kürze- re tägliche Arbeitszeit an bestimmten Ta- gen oder freien Tagen ausgeglichen) ● eine Vereinbarung mit den Arbeitneh- mern treffen, um weniger vorteilhafte Arbeitsbedingungen als die, die sich aus den Arbeitsverträgen ergeben, anzu- wenden. Das Sondergesetz bietet also den Arbeitgebern die Möglichkeit, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf 12 Stunden zu verlängern. Eine weitere Erleichterung betrifft die Aussetzung der Verpflichtung, Arbeitnehmer für die Dauer des Notfalls und der Epidemie zu regelmäßigen medizinischen Untersuchungen zu schicken. Die Verpflichtung zur Durchführung von ärztlichen Voruntersuchungen bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird nicht ausgesetzt. Wenn Sie jedoch keinen Zugang zu dem Arzt haben, der zur Durchführung der Voruntersuchung berechtigt ist, kann diese von einem anderen Arzt durchgeführt werden. Das von einem solchen Arzt ausgestellte ärztliche Attest erlischt 30 Tage nach der Aufhebung in Polen des epidemischen Notstands oder des Seuchenzustands. www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 10 KorusLegal
  • 11. Das Gesetz sieht eine Reihe von Hilfslösungen vor. Die wichtigsten davon sind Steuererleichterungen und – befreiungen 4 Stundung der Lohnsteuervorschüssen Für Arbeitgeber soll die Frist für die Zahlung von Lohnsteuervorschüssen auf die für März und April 2020 gezahlten Löhne bis zum 1. Juni 2020 verlängert werden. Diese Änderung ist umso wichtiger, als im polnischen Steuersystem die Nichtzahlung von diesen Vorauszahlungen an Arbeitnehmer sehr restriktiv sanktioniert wird. Natürlich bleibt die Frage, ob ein solcher Aufschub bis zum 1. Juni bei einer Verschärfung der Krise ausreicht. Ausgleich des Verlusts für 2020 in Erklärungen für 2019 Das Gesetz enthält eine Regelung die Unternehmen dazu berechtigt, den im Jahr 2020 entstandenen Verlust auszugleichen, indem die im Jahr 2019 erzielten Einnahmen einmalig um den Betrag dieses Verlustes (nicht mehr als 5 Mio. PLN) reduziert wird. Die Vorschriften gehen davon aus, dass der Abzug durch eine Korrektur der Aussage von 2019 vorgenommen werden kann. Die Bedingung ist, dass das Gesamteinkommen im Jahr 2020 um 50% niedriger sein muss als das im Jahr 2019 erzielte. Die Bestimmung gilt sowohl für Unternehmer, die Einkommensteuer (PIT) als auch Körperschaftssteuer (CIT) zahlen. Keine Prolongation-Gebühr Das Gesetz sieht die Abschaffung der Prolongation-Gebühr vor bei Stundung oder Ratenzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Befreiung gilt nur dann, wenn der Antrag des Unternehmens sich auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezieht, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 fällig sind. Der Antrag auf die Befreiung von der Gebühr muss während der Dauer eines epidemischen Notstands oder eines Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch11 KorusLegal
  • 12. Seuchenzustands oder innerhalb von 30 Tagen nach der Aufhebung eines solchen Zustands gestellt werden. Darüber hinaus kündigt das Finanzministerium an, dass in bestimmten Situationen, die COVID-19 betreffen, keine Zinsen auf Steuerrückstände erhoben werden. Befreiung von der Immobiliensteuer Das Sondergesetz gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Befreiungen und Stundungen bei der Immobiliensteuer für Unternehmen einzuführen. Die Kommunen können über die Höhe der Unterstützung selbst entscheiden. Die Ausnahmen müssen durch einen Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates eingeführt werden. Viele Gemeinden und Städte haben bereits die Einführung einer solchen Unterstützung für Unternehmen angekündigt. Verschiebung der Frist für die Anmeldung der tatsächlichen Begünstigten (CRBR) Das Sondergesetz sieht eine Verschiebung der Frist für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften des Handelsrechts an das CRBR-Register bis zum 13. Juli 2020 vor. Die Unternehmen waren ursprünglich verpflichtet, die tatsächlichen Begünstigten bis spätestens 13. April 2020 zu melden. Die Verschiebung des Termins ist insofern wichtig, als die Nichteinhaltung der Frist zu einer Geldstrafe von bis zu 1 Mio. PLN führen kann. Verlängerung der Frist für die Einreichung von CIT-8, IFT-2R, ORD-U und Finanzberichten Das Finanzministerium erließ am 27. März 2020 eine Verordnung über die Verlängerung der Frist für die Vorlage der Erklärung über die Höhe des erzielten Einkommens (des entstandenen Verlusts). Die Verordnung verlängert die Frist für alle Körperschafts-Steuerzahler, die eine CIT- 8-Erklärung einreichen und die Steuer für 2019 zahlen müssen, auf den 31. Mai 2020. Steuerzahler, die im Jahr 2019 nur befreite Einkünfte erwirtschaftet haben, können bis zum 31. Juli 2020 eine Jahreserklärung einreichen. Unmittelbar nach der Verabschiedung des COVID-19-Sondergesetzes am 31.03.2020 wurde eine Verordnung erlassen, mit der die Frist für die Erstellung und Genehmigung des Jahresberichts für 2019 um drei Monate verlängert wurde. Aussetzung der Fristen für die Berich- terstattung über Steuerschema (MDR) Im Falle von Meldepflichten für MDRs werden die Fristen für die Meldung möglicher Steuerschema (mit Ausnahme von grenzüberschreitenden Steuerschema) zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgesetzt. www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 12 KorusLegal
  • 13. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch13 KorusLegal Im Rahmen der Änderung des Anti-Krisen- Schutzschildes wurde ein Subventionsprogramm aus dem Polnischen Entwicklungsfonds (PFR) eingeführt. Das Programm ist beispiellos. Der PFR wird über Mittel in Höhe von 100 Milliarden PLN verfügen, um Unternehmen zu helfen. Subventionen und Darlehen aus dem Polnischen Entwicklungsfonds PFR 5 Subventionen für Kleinstunterneh- men Das erste Teilprogramm richtet sich an Kleinstunternehmen, d.h. an solche, die bis zu 9 Mitarbeiter beschäftigen. 25 Mil- liarden PLN wurden für Subventionen für Kleinstunternehmen bereitgestellt. Kleinstunternehmen können einen Zu- schuss erhalten, dessen Höhe sich aus der Multiplikation des Basissatzes in Abhängigkeit vom Rückgang des Umsatzes und der Zahl der Beschäftigten und der Mitarbeiterzahl ergibt (z.B. 24 000 PLN x 8 Beschäftigte). Es gelten folgende Basissätze: ● bei einem Umsatzrückgang von 25-50% der Basisbetrag = 12.000 PLN ● bei einem Umsatzrückgang von 50-75% ist der Grundbetrag = 24 000 PLN ● bei einem Umsatzrückgang von mehr als 75% ist der Grundbetrag = 36 000 PLN Die Unternehmen müssen mindestens 25 % des Zuschusses zurückzahlen. Beim Er- halt der Arbeitsplätze kann bis zu 75% der Subvention von der Rückzahlung ausge- nommen werden. Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen KMU Dieses Teilprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, d.h. an solche mit 10-250 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro und einem Vermögen von weniger als 43 Millionen Euro. 50 Milliarden PLN wurden für Subven- tionen für KMU bereitgestellt. KMU können einen Zuschuss erhalten, dessen Höhe von der Höhe des Rückgangs des Umsatzes und der Gesam- teinnahmen für 2019 abhängt. Die maximale Höhe des Zuschusses: ● mit einem Umsatzrückgang von 25-50% = 4% der Einnahmen für 2019 ● mit einem Umsatzrückgang von 50-75% = 6% der Einnahmen für 2019 ● mit einem Umsatzrückgang von mehr als 75% = 8% der Einnahmen von 2019 Maximal kann ein KMU-Unternehmen 3,5 Millionen PLN an Unterstützung erhalten.
  • 14. www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 14 KorusLegal Die Unternehmen müssen mindestens 25% des Subventionswerts zurückzahlen. Beim Erhalt der Arbeitsplätze kann bis zu 50% der Subvention von der Rückzahlung ausgenommen werden. Darüber hinaus können KMU den Wert des jährlichen Ver- lustes, den sie nach Erhalt des Zuschusses erleiden werden, von dem Zuschuss ab- ziehen, jedoch nicht mehr als 25% der Subvention. Darlehen und Subventionen für große Unternehmen Das Teilprogramm richtet sich an große Unternehmen - solche mit mehr als 250 Mitarbeitern oder mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro und einem Vermögen von mehr als 43 Millionen Euro. Für die Hilfe wurden 25 Milliarden PLN be- reitgestellt. Große Unternehmen können sich für folgende Unterstützungen bewerben: ● Rückzahlbare Liquiditätsfinanzierung (in Form eines Darlehens, Anleihen oder einer Garantie), wenn das Unternehmen Probleme bei der Beschaffung von Fi- nanzmitteln auf dem Markt hat. ● Vorzugsfinanzierung, die bis zu 75% dem Unternehmen storniert werden kann, wenn ein Unternehmen Barmitte- lverluste aufweist und seine Schulden infolge von COVID-19 erheblich gestie- gen sind. Die Höhe der Rückzahlung ist der Verlust, den das Unternehmen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem 29. Februar 2020 erleiden wird. ● Investitionsfinanzierung - PFR erwirbt Aktien/Anteile (nicht mehr als 50%) oder Anleihen des Unternehmens, und das Unternehmen setzt diese Mittel für In- vestitionsprojekte ein. Die PFR-Mittel könne nicht für Zahlungen an die Eigentümer, für den Erwerb eigener Aktien, für Fusionen oder Übernahmen anderer Unternehmen und, einfacher ge- sagt, für die vollständige Rückzahlung von Schulden in kommerziellen Instituten (Umschuldung) verwendet werden. Formalitäten Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen können die Finanzierung über die Haus- banken beantragen. Fast alle großen Ban- ken in Polen haben ihren Kunden diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt. Große Unternehmen müssen die Fi- nanzierung direkt beim PFR beantra- gen. Die Hilfe aus dem PFR kann mit den me- isten anderen Hilfsprogrammen aus dem Anti-Krisen-Schutzschild kombiniert wer- den (z.B. Lohnsubventionen, ZUS-Freistel- lung). Unternehmen, die in Sonderwirtschaftszo- nen tätig sind, und Unternehmen, die Steuerfreistellungen innerhalb der Polni- schen Investitionszone erhalten haben, können ebenfalls einen Antrag auf Unterstützung beim PFR stellen. Die wichtigsten Anforderungen. Unternehmen müssen: ● ihre Größe selbst bestimmen (auf die- ser Grundlage sind sie für bestimmte Unterprogramme qualifiziert) ● einen monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 25% (im Vergleich zum Vor- monat oder zum entsprechenden Mo- nat des Vorjahres) dokumentieren ● zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Geschäftstätigkeit ausüben (sie werden nicht liquidiert, es wurde kein Antrag ge- stellt oder das Konkurs-/Umstrukturie- rungsverfahren eingeleitet) ● nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2019 in Betrieb waren ● nachweisen, dass ihr wirtschaftlicher Hauptbegünstigter (bestimmt auf der Grundlage der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes) einen steuerli- chen Wohnsitz im Europäischen Wirt- schaftsraum hat. Die Einzelheiten des Programms können sich ändern. Es lohnt sich daher, die Ände- rungen unter www.pfr.pl zu verfolgen.
  • 15. Liquiditätsgarantien und Fremdfinanzierung Liquiditätsdarlehen und Kredite 6 ● Liquiditätsgarantiefonds für große Unternehmen mit Kredit-Garantien von bis zu 80% der von einer Geschäftsbank gewährten Kreditsumme ● PFR-Programm "Kapital für Sicherheit und Wachstum" (Gesamtwert von 6 Milliarden PLN), in dessen Rahmen mittlere und große Unternehmen eine Kapitalerhöhung oder Anleihefinanzierung aus PFR- Investitionen erhalten können ● KUKE-Handelsversicherung ● Unterstützung der Kreditaktivitäten der Hausbanken durch die polnische Nationalbank NBP Innerhalb des Pakets sind spezielle Kreditmechanismen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgesehen. Diese Mechanismen werden Betriebsmittelkredite von der polnischen Agentur für industrielle Entwicklung ARP und Subventionen von staatlichen BGK Bank betreffen. Diese Unterstützung wird jedoch nur Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern (oder mit einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro) gewährt. Dennoch sieht das Anti-Krisenschutzprogramm auch Unterstützungsmechanismen vor, die ausschließlich Großunternehmen gewidmet sind. Zu diesen Mechanismen gehören: Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch15 KorusLegal
  • 16. Was ist mit anderen Krediten, die das Unternehmen vor der Krise aufge- nommen hat? Die Regelungen zum Anti-Krisen-Pakete sehen nicht die Einführung eins Morato- riums hinsichtlich der Rückzahlung von Unternehmensschulden bei Banken vor (Aussetzung der Rückzahlung von Darle- hen und Krediten). Stattdessen wurde eine Sonderbestimmung eingeführt, die es den Banken erlaubt, Kredite und Dar- lehen umzuschulden (sofern dies nicht bereits im Kredit- oder Darlehensvertrag selbst vorgesehen ist). In einer solchen Situation ist die Aussetzung der Rückzahlungen nur im Einvernehmen zwischen dem Unternehmen und der Bank möglich. Die eingeführten Bestimmungen erlegen den Banken keine Verpflichtung zur Umschuldung auf. Das polnische Bankenverband ZBP hat bereits eine Re- ihe von Maßnahmen angekündigt, um Unternehmen vereinfachte Verfahren für Zahlungsplanänderungen und spe- zielle Hilfsinstrumente zu bieten. www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 16 KorusLegal
  • 17. Was die Transportunternehmen betrifft, so gab es bereits vor der Verabschiedung des Anti-Krisen- Gesetzes einen wichtigen Mechanismus. Lösungen für Transportunternehmen 7 Schon das erste COVID-19-Gegenmaßna- hmengesetz in seiner ursprünglichen Form entlastete die Straßen-, Schienen- und Luftfahrtunternehmen von der Ha- ftung für Schäden, die durch Maßnahmen der Behörden zur Bekämpfung des COVID-19 (insbesondere wegen mangeln- der Transportkapazität) verursacht wur- den. Die zweite Lösung, die den Transportun- ternehmen gewidmet ist, ist eine spezielle Lösung für die vorübergehende Übernah- me der Kosten für das Leasing des Fuhr- parks durch die Agentur für industrielle Entwicklung (ARP). Das ARP-Programm richtet sich an Transportunternehmen, die sich aufgrund der Ausrufung des epidemi- schen Notstands in einer schwierigen fi- nanziellen Situation befinden. Die Regelung besteht in der Refinanzie- rung von Leasingverträgen, die von Trans- portunternehmen bei anderen Finanzin- stituten gehalten werden, durch die ARP Leasing. Die Refinanzierung solcher Le- asingverträge kann bis zu 5 Mio. PLN net- to betragen. Der Finanzierungszeitraum kann bis zu 6 Jahre betragen. Das Pro- gramm sieht eine tilgungsfreie Zeit von bis zu 12 Monaten vor (d. h. das Unterneh- men beginnt mit der Rückzahlung des Leasingvertrages erst nach 12 Monaten nach Abschluss des Vertrages mit ARP). Die Einzelheiten des Programms sind zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Leitfadens noch in Vorbereitung. Das vollständige An- gebot wird unter www.arp.pl präsentiert. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch17 KorusLegal
  • 18. Im Zusammenhang mit Maßnahmen, die den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entgegenwirken sollen, kann der Wirtschaftsminister durch Verordnung Höchstpreise oder Höchstmargen für den Groß- und Einzelhandel für Waren und Dienstleistungen festlegen. Für Waren und Dienstleistungen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit unerlässlich sind, können Höchstpreise eingeführt werden. Interessanterweise dehnt der Gesetzgeber dieses Recht auch auf Waren und Dienstleistungen aus, die "für die Lebenshaltungskosten der Haushalte von Bedeutung" sind. Gesetzlichen Höchstpreisee 8 www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 18 KorusLegal
  • 19. Das Gesetz sieht eine automatische Verlängerung der Legalität des Aufenthalts von Ausländern vor. Dies bezieht sich auf folgende Aufenthaltstitel: Erleichterungen für in Polen lebende Ausländer 9 ● befristete Aufenthaltsgenehmigung ● Schengen- oder nationales Visum ● EU-Aufenthaltsgenehmigung des langfristig Aufenthaltsberechtigten ● befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der innerbetrieblichen Versetzung Diese Verlängerung betrifft eine Situation, in der während des Zeitraums eines epi- demischen Notstands oder eines Seu- chenzustands die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Lega- lität des Aufenthalts eines Ausländers ab- gelaufen ist. Die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags verlängert sich automatisch bis zum 30. Tag nach dem Datum der Aufhe- bung des epidemischen Notstands oder des Seuchenzustands. 1. 2. 3. 4. 5. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch19 KorusLegal
  • 20. Mit dem überarbeiteten Anti-Krisen-Schutzschild (dem sog. Schutzschild 2.0) wird auch in Polen die Pflicht zur Konkursanmeldung ausgesetzt. Aussetzung der Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags 10 Das Gesetz sieht vor, dass die Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags ausge- setzt wird, wenn die Insolvenz eines Unternehmens während des Zeitraums eines epidemischen Notstands oder eines aufgrund von COVID-19 angekündigten Seuchenzustands (derzeit in Kraft) eintritt und der Grund für die Insolvenz die COVID-19-Epidemie ist. Die Gesetzgebung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Zu- stand der Zahlungsunfähigkeit während eines Notfalls oder einer Epidemie einge- treten ist, der COVID-19 als Ursache für diese Zahlungsunfähigkeit angenommen wird. Diese Lösung macht es wesentlich einfacher, von der Aussetzung der Frist zu profitieren. Wann sind Unternehmen verpflichtet, Insolvenz in Polen anzumelden? Das polnische Konkursrecht sieht die Verpflichtung vor, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Konkursantrag zu stellen. Es gibt zwei Fälle, in denen wir von In- solvenz sprechen. Ein Antrag auf Erklärung der Insolvenz sollte gestellt werden, wenn: ● das Unternehmen die Fähigkeit verloren hat, seinen fälligen Zahlungsverpflich- tungen nachzukommen, oder ● die Barverbindlichkeiten übersteigen den Wert der Aktiva, und dieser Zustand wird über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten aufrechterhalten. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch20 KorusLegal
  • 21. Im Falle des Verlustes der Fähigkeit, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, wird davon ausgegangen, dass diese Bedin- gung erfüllt ist, wenn die Verzögerung des Unternehmers bei der Erfüllung der Za- hlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate beträgt. Was bringt die Aussetzung der Frist? Wenn Unternehmen in der gegenwärtigen Situation die Fähigkeit verlieren, ihren Verpflichtungen nachzukommen, müssen sie nicht sofort einen Konkursantrag stel- len. Die 30-Tage-Frist wird ausgesetzt, bis der aktuelle Zustand der Epidemie oder ein Zustand einer drohenden Epidemie aufgehoben wird. Die Aussetzung der Frist gilt ab 13. April 2020. Daher beginnt die 30-Tage-Frist für die Einreichung eines Antrags erst nach Rückruf dieser Zustände zu laufen. Trotz der Aussetzung der Frist sollten Unternehmen in finanziellen Schwierigke- iten geeignete Maßnahmen zur Wieder- herstellung der Liquidität ergreifen. So- bald die Epidemie vorbei ist, wird die Verpflichtung zur Insolvenzerklärung wie- der eingeführt. Gespräche mit Gegenpar- teien können effektiv sein. Unternehmen sollten auch an die Möglichkeiten der Umstrukturierung (ohne die Notwendigke- it, Konkurs anzumelden) denken, die das polnische Umstrukturierungsgesetz bietet. www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 21 KorusLegal
  • 22. Die Bestimmungen des Sondergesetzes gelten jedoch nur für Unternehmen, die Flächen in Einkaufszentren (über 2000 m2) vermieten, denen die Ausübung kom- merzieller Tätigkeiten gesetzlich einge- schränkt oder untersagt wurde. Das Gesetz sieht vor, dass für den Ze- itraum, in dem Unternehmen nicht in einer solchen Einrichtung tätig sind, die Pachtmiete um 100 % reduziert wird (tatsächliche Mietfreistellung). Diese Befreiung wird nicht nur die Miete, son- dern auch die Nebenkosten abdecken. Unternehmen müssen diese Miete und Gebühren in Zukunft nicht mehr zurücker- statten. Um die Mietfreistellung in Anspruch neh- men zu können, müssen die Unterneh- men dem Pächter die Verlängerung des Mietvertrags für die Dauer des um weite- re 6 Monate verlängerten Gewerbever- bots anbieten. Dies muss innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum, an dem das Ver- bot der Geschäftstätigkeit in Einkaufszen- tren aufgehoben wird, erfolgen. Automatische Verlängerung von Mietverträgen und Verbot der Kündigung von Verträgen und Mieten Für vor dem 8. März 2020 abgeschlossene Mietverträge, die zwischen dem 8. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auslaufen würden, sieht das Gesetz eine automatische Verlängerung der Verträge bis zum 30. Juni 2020 unter den beste- henden Bedingungen vor. Es reicht aus, wenn der Mieter dem Vermieter entspre- chende Informationen über seine Bereit- schaft, von diesem Recht Gebrauch zu ma- chen, zukommen lässt. Der Vermieter muss eine solche Erklärung akzeptieren, mit Au- snahme der Situation, in der der Mieter mit der Miete in Verzug ist oder gegen die Be- stimmungen des Mietvertrags verstoßen hat. Das Gesetz führt auch ein Verbot der Kündigung von Mietverträgen mit gewer- blichen Mietern bis zum 30. Juni 2020 ein. Ebenso ist es den Mietern untersagt, während dieser Zeit den Mietvertrag mit den Mietern zu kündigen.Diese Bestim- mungen gelten für alle Mietverträge. Befreiung von der Miete für Geschäftsräume Mechanismen für Mietverträge 11 www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 22 KorusLegal
  • 23. Das Anti-Krisen-Paket führt Änderungen ein, die die Funktionsweise von Unternehmen betreffen. Diese Änderungen bestehen in der Möglichkeit einer "Fernarbeit" der Unternehmensorgane. Das Sondergesetz führt relevante Änderungen in das Gesetzbuch für Handelsgesellschaften ein. Änderungen in der Arbeitsweise der Gesellschaftsorgane 12 Die Änderungen führen die Möglichkeit ein, die Arbeitsweise von Vorständen, Au- fsichtsräten, Gesellschafterversammlun- gen oder Hauptversammlungen der Ak- tionäre zu digitalisieren. Die neuen Regeln geben den Mitgliedern dieser Gremien die Möglichkeit, aus der Ferne zu arbeiten und Entscheidungen zu treffen, indem sie an virtuellen Sitzun- gen teilnehmen können, die über Video- -Chatrooms, Telefonkonferenzen und an- dere elektronische Kanäle organisiert werden. Die Vorstände von Gesellschaften mit be- schränkter Haftung und von Aktiengesell- schaften können künftig kraft Gesetzes Beschlüsse schriftlich (im Umlaufverfah- ren) oder elektronisch fassen. Die Vor- standsmitglieder können Beschlüsse auch schriftlich durch ein anderes Vorstand- smitglied fassen. Insbesondere bei Gesellschafterversamm- lungen von polnischen GmbHs und Haup- tversammlungen von Aktiengesellschaften muss allen Teilnehmern die Möglichkeit der bilateralen Fernkommunikation gewährleistet werden. Bei börsennotierten Unternehmen muss auch die Echtzeit- -Übertragung von Hauptversammlungen gewährleistet sein. Die neuen Normen erlauben eine solche „virtuelle” Arbeitsweise nur dann, wenn die entsprechenden Gesellschaftsverträge ein solches Vorgehen nicht ausschließen. Bevor diese neuen Arbeitsformen genutzt wer- den, lohnt es sich daher, zunächst einen Blick auf die Bestimmungen der Gesellschaftsverträge zu werfen. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch23 KorusLegal
  • 24. Das Sondergesetz friert den Lauf der gerichtlichen und administrativen Fristen ein. Das bedeutet, dass Fristen, die während eines Notstands oder einer Epidemie begonnen haben zu laufen ausgesetzt werden und keine neuen Fristen beginnen. Die Fristen sollen von Mitte Mai 2020 wieder anfangen zu laufen. Gerichtsverfahren und Verfahren vor den Behörden 13 www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen 24 KorusLegal
  • 25. Das Sondergesetz enthält unter anderem keine Bestimmungen über Was wird nicht reguliert? 14 ● Ausschluss der Haftung von Unternehmen im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Epidemie entstandenen Geschäftseinschränkungen (mit Ausnahme der Transportunternehmen) ● automatische Befreiung von allen Mietzahlungen (außerhalb von Einkaufszentren) und Aussetzung der Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften ● Erleichterung der Entlassung von Arbeitnehmern ● Automatische Steuerstundungen jeglicher Steuerlasten. Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen www.koruslegal.pl/deutsch25 KorusLegal
  • 26. dr Mateusz Korus, MLB, Rechtsanwalt E: m.korus@koruslegal.pl T: +48 32 728 11 00 M: +48 690 491 489 ul. Ligocka 103 40-568 Katowice T: 32 728 11 00 M: legal@koruslegal.pl Anna Staron, MBA, Beraterin für öffentliche Beihilfen E: a.staron@koruslegal.pl T: +48 32 728 11 00 www.koruslegal.pl/deutsch Korona-Hilfe für ausländische Unternehmen in Polen KorusLegal 26 Kontakt mit dem Autor KorusLegal
  • 27. Diese Publikation stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wenn Sie die in dieser Publikation dargelegten Hilfsmechanismen in Anspruch nehmen möchten, wird Ihnen empfohlen, Rechts- oder Steuerberatung in Anspruch zu nehmen oder sich an die zuständige Behörde oder Institution zu wenden. © Mateusz Korus 2020