Die sportliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Spieler im Wettkampf zum Ein-satz kommt, bleibt in der Verantwortung des Trainers. „Arbeitsrechtlich übt der Trainer damit das Weisungsrecht des Vereins aus“, erläutert Anwalt Marius Breucker. Wenn aber dem Spie-ler durch Einteilung in eine „Trainingsgruppe 2“ von vorherein die Chance genommen wird, an qualifizierten (Test-) Spielen teilzunehmen, so verstößt dies gegen den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch.
2. ist - im Arbeitsvertrag regeln, den Spieler bei Bedarf auch in der zweiten Mannschaft einsetzen zu können, so ist dies zulässig. Der Verein muss den Spieler dann aber am echten Trainings- und Wettkampfbetrieb der zweiten Mannschaft teilnehmen lassen. Dazu gehört auch die realistische Chance auf Einsätze in Test- und Wettkampfspielen. Unzulässig wäre es also, wenn ein Spieler ohne jede Aussicht auf einen Wettkampfeinsatz nur "pro forma" am Training teilnehmen dürfte. Umgekehrt hat ein Spieler keinen einklagbaren Anspruch darauf, im Wettkampf eingesetzt zu werden. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der sportlichen Leitung und ist damit Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Anders mag es sein, wenn sich ein Spieler eine "Stammplatzgarantie" in den Arbeitsvertrag schreiben lässt. "Hiervor kann aus sportlichen wie aus rechtlichen Gründen nur gewarnt werden", sagt Sportanwalt Marius Breucker. Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema " Vertragsstrafen im Profifußball " sind auf: https://www.xing.com/profile/Marius_Breucker und http://de.slideshare.net/wirtschaftsblog/marius-breucker-vertragsstrafen-und-abstellungen-im- profifuball zu finden.
3. Kurzbeschreibung Die sportliche Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Spieler im Wettkampf zum Ein- satz kommt, bleibt in der Verantwortung des Trainers. „Arbeitsrechtlich übt der Trainer damit das Weisungsrecht des Vereins aus“, erläutert Anwalt Marius Breucker. Wenn aber dem Spie- ler durch Einteilung in eine „Trainingsgruppe 2“ von vorherein die Chance genommen wird, an qualifizierten (Test-) Spielen teilzunehmen, so verstößt dies gegen den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch.
Firmenbeschreibung Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
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Schlüsselwörter Profifußball, Liegestützen, Geldstrafen, Proficlubs, Disziplinarmaßnahmen, Rechtsanwalt Marius Breucker, Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker, Wüterich Breucker, Vertragsstrafe, Breucker