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Arbeits- und Haftungsrecht 2012
                     Deutsche Bank
Herausforderungen Personal




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   2
Mit welchen Folgen der demografischen Entwicklung rechnen Sie für Ihr Unternehmen hauptsächlich? nach
                                                        Wirtschaftszweigen - in Prozent
                                                         (Mehrfachantworten möglich)


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                                       63

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                                                                                                                                       Starke Alterung der Belegschaft
                   30                       30             31                                                           31
                             29                                                                29                                      Verlust betriebsinternen Wissens
 30                                                                            27    27                                           27
                                                                     26                                  26   25
                                                      23                                                                               Steigender Weiterbildungsbedarf

         18             19        18
 20
                                                 13                                                                          14
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 10



  0
              Industrie           Bauwirtschaft                 Handel              Dienstleistungen           Insgasamt

Quelle: DIHK, Ergebnisse Umfrage zur Demographie und Folgen, Stand Dez.2010




 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                                                                                                          3
Herausforderung 2012
              Bewältigung der Folgen des
              demographischen Wandels
              Gezieltes Marketing
              Flexibilität
              Vereinbarkeit Familie und Beruf
              Lebenslanges lernen
              Flexible, motivierende
              Vergütungssysteme

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   4
Aktuelle Gallup-Studie 20.03.12




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   5
Gesetzliche Änderungen 2012




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   6
Familienpflegezeitgesetz
              Bei Pflege naher Angehöriger können
              Beschäftigte die Arbeitszeit über einen
              Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis
              zu 15 Stunden reduzieren
              Für Inanspruchnahme ist zumindest die
              Pflegebedürftigkeit iSd. §§ 14, 15 SGB
              XI erforderlich




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         7
Familienpflegezeitgesetz
              Wird beispielsweise Arbeitszeit in der
              Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten
              Beschäftigte immerhin 75 % des letzten
              Bruttoeinkommens
              Zum Ausgleich müssen Beschäftigte
              wieder voll arbeiten, bekommen aber nur
              75 % des Gehalts so lange, bis das
              Zeitkonto wieder ausgeglichen ist



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          8
Familienpflegezeitgesetz
              Für Lohnaufstockung kann Arbeitgeber
              ein zinsloses Darlehen des Bundes in
              Höhe des Aufstockungsbetrages
              beantragen.
              Darlehen wird anschließend in der
              Nachpflegephase wieder abbezahlt
              Beschäftigte muss Versicherung zur
              Abdeckung der Risiken abschließen
              Es gibt keinen Rechtsanspruch des
              Arbeitnehmers

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      9
Arbeitsrecht




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  10
Streitigkeiten im Arbeitsrecht
        Bundesweite Statistik aus dem Jahr 2006:

       1 Arbeitsentgelt                           170.588   27,98 %
       2 Urlaub, Urlaubsentgelt                    18.867    3,09 %
       3 Bestandsstreitigkeiten                   244.419   40,09 %
       3a davon Kündigungen                       231.588   37,99 %
       4 Zeugnis                                   30.817    5,05 %
       5 Schadensersatz                             4.541    0,74 %
       6 tarifliche Einstufungen                    1.735    0,28 %
       7 Sonstige                                 138.704   22,75 %




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                       11
Beginn des Arbeitsverhältnisses




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   12
Allg. Gleichbehandlungsgesetz
        (AGG)
        Diskriminierung verboten (§ 1 AGG) wegen
              Rasse
              Ethnischer Herkunft
              Geschlecht
              Religion




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    13
Allg. Gleichbehandlungsgesetz
        (AGG)
        Diskriminierung verboten (§ 1 AGG) wegen
              Weltanschauung
              Behinderung
              Alter
              Sexueller Identität
        Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß
        gegen das AGG ausgeschrieben werden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     14
AGG Beispiel:
        (BAG vom 19.08.2010, AZR 530/09)

            „….Zum sofortigen Eintritt suchen wir für unsere
            Rechtsabteilung – zunächst auf ein Jahr befristet –
            eine(n) junge(n), engagierte(n)
            Volljuristin/Volljuristen….“
            Jurist, Jahrgang 1958 – der die fachlichen
            Voraussetzungen alle erfüllte – bewarb sich, wurde
            nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
            Absage:
            „….müssen wir Ihnen nun mitteilen, dass Sie für die
            vakante Stelle leider nicht in Betracht kommen.“


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   15
Folge:
        Der abgelehnte Jurist klagt:
            Entschädigung i. H. v. 25.000 € als
            Schmerzensgeld wegen der erlittenen
            Altersdiskriminierung
            1 Jahresgehalt als Schadenersatz wegen
            des entgangenen Gehalts




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      16
Welche Folgen hat ein Verstoß
        gegen das AGG?
            Kein Anspruch auf Einstellung bei einer
            „falschen“ Stellenanzeige
            aber auf Schadenersatz (§ 15 Abs. 1 S. 2
            AGG i. V. m. § 280 BGB), bei
            Nichteinstellung wegen unzulässiger
            Benachteiligung ist der Schaden v.a. der
            entgangene Verdienst


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        17
Welche Folgen hat ein Verstoß
        gegen das AGG?
            außerdem Anspruch auf angemessene
            Entschädigung für die erlittenen immateriellen
            Schäden, bestimmt nach Art und Schwere des
            Verstoßes und den Folgen der Benachteiligung,
            maximal drei Monatsgehälter bei Nichteinstellung.
            Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht
            an.
            Diese Ansprüche muss der Bewerber innerhalb von
            2 Monaten schriftlich geltend machen; Textform
            reicht. Innerhalb von 3 Monaten Klage erheben
            nach schriftlicher Geltendmachung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 18
Entscheidung des Gerichts:
        Im Beispiel aus der Rechtsprechung bekommt der
        abgelehnte Bewerber also teilweise Recht.
            Eine Benachteiligung kann auch in der Versagung
            einer Chance liegen; Nichteinladung = Versagung
            Chance auf Einstellung
            1 Jahresgehalt bekam er nicht zugesprochen, da er
            nicht darlegen und beweisen konnte, dass er
            tatsächlich eingestellt worden wäre
            „Schmerzensgeld“ wurde hingegen zugesprochen,
            allerdings nur in Höhe eines Monatsgehaltes.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 19
Beweisfragen
            Maßgeblich dafür, wer Recht bekommt ist
            immer die Frage, wer was beweisen muss.
            § 22 AGG:
        „ Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien
          beweist, die eine Benachteiligung wegen
          eines in § 1 genannten Grundes vermuten
          lassen, trägt die andere Partei die
          Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen
          die Bestimmungen zum Schutze von
          Benachteiligung vorgelegen hat.“

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         20
Beweisfragen
            Der klagende abgelehnte Arbeitnehmer
            muss aber beweisen, dass er bei
            diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle
            erhalten hätte, um Schadenersatz zu
            erhalten.
            Der Entschädigungsanspruch
            (=Schmerzensgeld) ist auf 3
            Monatsgehälter beschränkt, wenn der
            Arbeitgeber beweisen kann, dass der
            Bewerber nicht eingestellt worden wäre.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         21
Konsequenz:
            Keine unnötigen Risiken eingehen und
            keine Bewerber im bestimmten
            Alter/junge/ältere suchen.
            Rechtfertigung der unterschiedlichen
            Behandlung möglich nach §§ 8 und 10
            AGG wegen beruflicher Anforderungen
            und Alter in Ausnahmefällen.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    22
Ausgestaltung Arbeitsverhältnis




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   23
„Dauer“-Befristung
        Fall:
        Ein Arbeitgeber hatte mit einer
        Mitarbeiterin über einen Zeitraum von 11
        Jahren hinweg insgesamt 13 befristete
        Arbeitsverträge mit dem Sachgrund der
        Vertretung geschlossen. Die Mitarbeiterin
        ist der Auffassung, dass ein unbefristeter
        Vertrag zustande gekommen ist.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      24
„Dauer“-Befristung
        Entscheidung EUGH:
        Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber
        gezwungen sein kann, wiederholt oder sogar
        dauerhaft auf befristete Vertretungen
        zurückzugreifen, und diese Vertretungen auch
        durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit
        unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden
        könnten, könne nicht gefolgt werden, dass ein
        sachlicher Grund nicht gegeben ist. Auch deute
        dies nicht automatisch auf einen Missbrauch hin.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            25
„Dauer“-Befristung
        Weitere Entscheidung des BAG steht noch
        aus.
        Das Bundesarbeitsgericht wird zu prüfen
        haben, ob die Verlängerung eines
        befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall
        gerechtfertigt ist. Eine Dauerbefristung
        führe jedenfalls nicht generell zur
        Unwirksamkeit einer Befristung.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     26
Überstunden
        Problem: Pauschale Abgeltung von
        Überstunden mit Grundgehalt
            Vereinbarung einer Pauschalabgeltung
            sind unwirksam
            Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss
            erkennen können, welche Vergütung er
            erhält
            Klausel insgesamt unwirksam


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     27
Überstunden
        Ob Überstundenbezahlung geschuldet
        wird richtet sich mangels vertraglicher
        Vereinbarung danach, ob Vergütung den
        Umständen nach zu erwarten ist:
            Grds. sind Überstunden zu bezahlen
            Bei echten leitenden Angestellten sind
            Überstunden grds. mit abgegolten




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      28
Fazit
            Bei nicht leitenden Angestellten müssen
            Überstunden klar geregelt sein.
            Musterformulierung:
            „Mit dem vereinbarten Gehalt sind monatlich 10
            Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende
            Überstunden werden durch Freizeitgewährung
            innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen. Ist ein
            solcher Ausgleich nicht möglich, werden sie mit
            dem Stundensatz xy € mit der Monatsabrechnung
            für den siebten nach Leistung der Überstunden
            anfallenden Monat abgegolten.“


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               29
Abgeltung von Reisezeiten
        Fall:
        Geklagt hatte ein Kraftfahrer, der sich auf
        Fahrten mit 2 bis 3 Fahrern abwechselte.
        Dabei waren die gerade nicht am Steuer
        sitzenden Beifahrer in der Kabine
        anwesend. Mit der Klage macht der
        Arbeitnehmer Vergütung für die von ihm
        als Beifahrer in der Kabine verbrachte Zeit
        geltend.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       30
Abfindung von Reisezeiten
        Urteil BAG:
        Dem Arbeitnehmer steht Vergütung zu.
        Arbeitszeit sei auch die vom Arbeitgeber
        veranlasste Untätigkeit, während derer der
        Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend
        sein muss und nicht frei über die Nutzung
        seiner Zeit bestimmen kann.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      31
Abfindung von Reisezeiten
        Begründung:
            Die im Arbeitsvertrag enthaltene
            Abgeltungsklausel für sämtliche
            Reisezeiten sei unwirksam, da inhaltliche
            unbestimmt und intransparent
            Pauschale Vereinbarung nur dann klar,
            wenn sich diese aus dem Arbeitsvertrag
            selbst ergebe, welche Tätigkeiten von ihr
            in welchem Umfang erfasst werden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         32
Abfindung von Reisezeiten
        Folgen für die Praxis:
            Klare Definition der Höchstgrenze für den
            abgegoltenen Umfang möglicher
            Reisezeit
            Klare Definition des Begriffs „Reisezeit“




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         33
Weihnachtsgeld
        Anspruch auf Weihnachtsgeld?
         Bei ausdrücklicher Vereinbarung im
         Arbeitsvertrag
         Betriebliche Übung (mind. 3 Jahre ohne
         Vorbehalt der Freiwilligkeit in
         gleichförmiger Weise)
         Aus arbeitsrechtlichem
         Gleichbehandlungsgrundsatz (vergl. AN
         erhalten es auch)
         Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   34
Weihnachtsgeld
            Kürzung Anspruch auf Weihnachtsgeld,
            z. B. Bei längerer Krankheit oder bei
            vorzeitigem Ausscheiden des
            Arbeitnehmers?
            reiner Entgeltcharakter
            Belohnung der „Betriebstreue“




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     35
Weihnachtsgeld
        Beseitigung Anspruch auf
        Weihnachtsgeld?
            Einvernehmliche Änderung
            Änderungskündigung
            Bei betrieblicher Übung zudem:
            abändernde betriebliche Übung?
            Sonderfall: Bei Notlage des
            Unternehmens?


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   36
Weihnachtsgeld
        Bindungsgrenzen für Rückzahlungs-
        klauseln
            Bis 100 €: keine
            100 € bis 1 Monatsgehalt: 3 Monate
            1 bis 2 Monatsgehälter: 6 Monate
            Mehr als 2 Monatsgehälter: mehr als 6
            Monate möglich, Einzelfall



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     37
Weihnachtsgeld
        Freiwilligkeitsvorbehalt:
            Wenn nicht im Arbeitsvertrag zumindest
            bei Auszahlung klarstellen, dass freiwillig
            Beweisbarkeit
            Muss klar und deutlich formuliert sein
            Vorsicht AGB-Kontrolle: kein
            Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem
            Widerrufsvorbehalt verbinden


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           38
Weihnachtsgeld
        Widerrufsvorbehalt:
            Verhindert nicht das Entstehen des
            Anspruchs
            Gründe für Widerruf müssen klar sein




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    39
Weihnachtsgeld
       Zusammenfassung:
           Es besteht die Gefahr der betrieblichen
           Übung auch bei vertraglicher Regelung,
           wenn diese nicht der AGB-Kontrolle
           stand hält
           Anspruch wird auch bei längerer
           Nichtgewährung grundsätzlich nicht
           verwirkt
           Es gelten die allg. Verjährungsfristen

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      40
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Fall:
       Ein Busfahrer war in der Zeit von 2005 bis
       2008 erkrankt. In dieser Zeit hatte er
       Urlaubstage angesammelt. Nach seiner
       Genesung nahm er im Jahr 2008
       insgesamt 30 Tage; dies entsprach dem
       Urlaubsanspruch eines Jahres. Als er
       weitere 90 Tage einforderte, lehnte der
       Arbeitgeber dies ab.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     41
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Die Entscheidung des BAG:
       Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der
       Resturlaubsanspruch war Ende des
       Jahres 2008 verfallen. Der Arbeitnehmer
       hätte die angesammelten Tage insgesamt
       im Jahr 2008 nehmen müssen.
           Es besteht die Gefahr der betrieblichen
           Übung auch bei vertraglicher Regelung,
           wenn diese nicht AGB-Kontrolle stand
           hält
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      42
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Auswirkungen auf die Praxis:
        Das Urteil ist zunächst im
        Zusammenhang mit der EuGH-
        Rechtsprechung zum Ansammlung von
        Urlaubsansprüchen bei mehrjähriger
        Erkrankung zu sehen. Eine Ansammlung
        ist nach dieser Rechtsprechung
        entgegen der gesetzlichen Regelung im
        BUrlG möglich


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   43
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Auswirkungen auf die Praxis:
           Das BAG-Urteil gibt dem Ansammeln von
           Urlaubsansprüchen bei
           Langzeiterkrankungen zumindest eine
           Grenze
           Voraussetzung ist, dass der
           angesammelte Urlaub im verbleibenden
           Restjahr auch tatsächlich genommen
           werden kann


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    44
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Auswirkungen auf die Praxis:
           Tarifvertragliche oder betrieblich
           geregelte längere
           Übertragungszeiträume sind zu
           berücksichtigen
           Ob die Rechtsprechung nach einem
           neueren EuGH-Urteil Obergrenzen für
           das Ansammeln von Urlaubsansprüchen
           festsetzt, bleibt abzuwarten


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   45
Urlaub und Urlaubsabgeltung
       Weitergehende Rechtsprechung:
           Urteil LAG-Baden Württemberg vom
           21.12.2011, dass Urlaubsansprüche bei
           durchgehender Arbeitsunfähigkeit
           spätestens 15 Monate nach Ende des
           Urlaubsjahres untergehen. Bei einer
           späteren Beendigung des
           Arbeitsverhältnisses sind die
           Urlaubsansprüche dann nicht mehr
           abzugelten.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    46
Versetzungsvorbehalt
       Fall:
       Eine angestellte Pharmaberaterin klagt
       gegen ihre Versetzung aus dem bisherigen
       Arbeitsgebiet im Osten von Sachsen zu
       einem neuen zwischen Göttingen und
       Magdeburg gelegenen Arbeitsgebiet. Im
       Arbeitsvertrag ist u. a. vereinbart: „Die
       Firma behält sich Gebietsänderungen oder
       die Zuweisung eines anderen Gebiets vor,
       wenn sich dies aus der weiteren
       Entwicklung des Außendienstes ergibt.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    47
Versetzungsvorbehalt
       Urteil des BAG:
           Es ist zunächst zu prüfen, ob eine
           konkrete Tätigkeitsbeschreibung in den
           Vertrag aufgenommen wurde




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     48
Versetzungsvorbehalt
       „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der
       Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
       bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen
       nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen
       einer Betriebsvereinbarung, eines
       anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche
       Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch
       hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens
       der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung
       des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf
       Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht
       zu nehmen.“
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         49
Versetzungsvorbehalt
       Urteil des BAG:
           Problematisch sind die Fälle, bei denen
           zum einen die Tätigkeit konkret
           beschrieben wurde, darüber hinaus aber
           ein Versetzungsvorbehalt aufgenommen
           wurde.
           Hier ist die Frage, ob diese Regelung
           einer Angemessenheitsprüfung zu
           unterziehen ist.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      50
Versetzungsvorbehalt
       Urteil des BAG:
           Im Ergebnis urteilt das BAG, dass ein
           Direktionsrecht dann möglich ist, wenn
           im Vertrag die Zuweisung auf eine
           gleichwertige und mindestens gleich
           hoch vergütete Tätigkeit beschränkt ist.
           Andernfalls ist eine solche Klausel
           unangemessen und unwirksam. Eine
           „Zuweisung“ ist nur durch eine
           Änderungskündigung möglich.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       51
Versetzungsvorbehalt
       Auswirkungen für die Praxis:
           Nach dieser Rechtsprechung ist es für
           den Arbeitgeber umso schwieriger, eine
           Versetzung gegen den Willen des
           Arbeitnehmers vorzunehmen, je
           konkreter die Tätigkeit im Arbeitsvertrag
           formuliert ist
           Andererseits kann eine konkrete
           Tätigkeitsbeschreibung eine
           betriebsbedingte Kündigung erleichtern
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        52
Änderungskündigung wegen
        Versetzung
        Das BAG zum dringenden betrieblichen Erfordernis als Voraussetzung
        für eine Änderungskündigung:
        „Es gehört zum Kern der (unternehmerischen) Freiheit, die betriebliche
        Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort
        welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen.
        Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht,
        eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten
        Standort beizubehalten. (...) Solche Organisationsentscheidungen
        können von den Gerichten inhaltlich nicht nachgeprüft werden, sie sind
        grundsätzlich als gegeben hinzunehmen. Sie unterliegen lediglich einer
        Missbrauchskontrolle. Da für eine beschlossene und durchgeführte
        Organisationsentscheidung grundsätzlich die Vermutung spricht, dass
        sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist, muss der Arbeitnehmer im
        Kündigungsschutzprozess Umstände darlegen, aus denen sich
        ergeben soll, dass die erfolgte Strukturänderung offensichtlich
        unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.“

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                  53
Beendigung Arbeitsverhältnis




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   54
Außerordentliche Kündigung
            Fall („Emmely-Entscheidung“):
            Die Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts soll ihr nicht
            gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum
            eigenen Vorteil eingelöst haben. Die Kassiererin war seit April
            1977 bei der Arbeitgeberin als Verkäuferin mit Kassentätigkeit
            beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei
            Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der
            Filialleiter übergab die Bons der Kassiererin zur
            Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch
            melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich.
            Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts reichte die
            Kassiererin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn
            Tage später bei der kassierenden Kollegin ein.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                               55
Außerordentliche Kündigung
            Fall („Emmely-Entscheidung“):
            Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund
            einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter
            nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die
            Kassiererin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben,
            und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch
            Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007
            unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung
            ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer
            Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden
            sein. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
            ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines
            dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                            56
Außerordentliche Kündigung
        Voraussetzungen für eine
        außerordentliche Kündigung:
        Wichtiger Grund, der an sich geeignet ist,
        eine außerordentlich Kündigung zu
        rechtfertigen
        und zusätzlich
        Interessenabwägung im Einzelfall



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      57
Außerordentliche Kündigung
        BAG bisher und auch in der Emmely-
        Entscheidung:
        Auch wenn es bei dem Vertrauensbruch durch
        den Arbeitnehmer nur um sehr geringe Werte
        geht, kann dies für sich ein wichtiger Grund
        sein, der zur außerordentlichen Kündigung
        berechtigt.
        Das BAG bisher:
        Es wurde bei der Interessenabwägung im
        Einzelfall in diesen Fällen zu Gunsten des
        Arbeitgebers entschieden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        58
Außerordentliche Kündigung
        BAG in der Emmely-Entscheidung:
        Die Interessenabwägung wurde zu
        Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden.
        Die Pflichtwidrigkeit reiche nicht aus für
        eine außerordentliche Kündigung. Das
        erworbene Vertrauen könne durch eine
        einmalige und geringe Verfehlung nicht
        aufgezehrt werden.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      59
Außerordentliche Kündigung
        Praxis-Tipp:
        Es bleibt abzuwarten, ob sich eine neue
        Linie in der Rechtsprechung entwickelt
        oder ob es sich nur um eine absolute
        Einzelfallentscheidung gehandelt hat.
        Es kommt sehr auf den Einzelfall an,
        dessen Umstände genau abzuwägen sind.
        Im Zweifel: Abmahnung und Kündigung im
        Wiederholungsfall

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   60
Außerordentliche Kündigung
        Fall:
        Arbeitnehmerin war im Rahmen der Gleitzeit
        tätig. Es lag eine Dienstanweisung vor, dass
        Verstöße gegen Zeiterfassungsregelungen,
        insbesondere Manipulationen, einen
        schwerwiegenden Verstoß gegen Pflichten
        darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen
        nach sich ziehen würden. Arbeitnehmerin hatte
        hiergegen mehrfach Verstoßen (Mehrerfassung
        7 x mind. 13 Minuten, 1X 20 Minuten).
        Arbeitnehmerin war 17 Jahre im Betrieb.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         61
Außerordentliche Kündigung
            Problematisch, wann Abmahnung
            erforderlich
            Grundsätzlich Abmahnung erforderlich
            Ausnahme: besonders schwere
            Pflichtverletzung, deren Hinnahme
            offensichtlich, aus Sicht des
            Arbeitnehmers, ausgeschlossen ist.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    62
Außerordentliche Kündigung
            BAG: Einzelfallentscheidung
            Vorliegend war entscheidend
             Regel und Folgen schriftlich fixiert
             Schwerwiegender Vertrauensbruch
             Abmahnung entbehrlich




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      63
Außerordentliche Kündigung
        Praxistipps:
            Arbeitgeber muss Regelungen, die ihm
            wichtig sind, schriftlich fassen und sich
            Kenntnisnahme von Arbeitnehmer quittieren
            lassen
            Hinweis auf Folgen bei Pflichtverstoß,
            insbesondere Hinweis auf ordentliche bzw.
            außerordentliche Kündigung
            Bei festgestelltem Verstoß Klärung, ob dieser
            einmalig ist oder ob ein systematischer
            Verstoß vorliegt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             64
Außerordentliche Kündigung
        Praxistipps:
            Auch im Vertrauensbereich muss immer
            geprüft werden, ob Abmahnung ausreichend
            ist
            Vor Ausspruch der Kündigung müssen alle
            Aspekte gegeneinander abgewogen werden.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        65
Außerordentliche Kündigung
        Darf ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber
        verpfeifen („Whistleblowing“)?
        Fall:
        Strafanzeige einer Altenpflegerin gegen
        Arbeitgeber, wegen Mängel in
        Personalausstattung und Pflegestandards.
        Zusätzlich Gründung einer Solidaritätsgruppe,
        die Flugblatt verfasste.
        Daraufhin erfolgte fristlose Kündigung.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         66
Außerordentliche Kündigung
        Das LAG Berlin hatte der Arbeitnehmerin Recht
        gegeben.
        Letztlich war EGMR zur Entscheidung berufen:
        Dieser gab der Altenpflegerin mit folgender
        Begründung Recht:
            Information sei im öffentlichen Interesse
            Sie habe im guten Glauben gehandelt
            Öffentliches Interesse an Offenlegung von
            Mängeln überwiegt

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         67
Außerordentliche Kündigung
        Folgen für die Praxis:
            Sonderfall, keine Verallgemeinerung
            Überwiegen des öffentlichen Interesses
            der Altenpflege im konkreten Fall




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      68
Außerordentliche Kündigung
        Folgen für die Praxis:
            Fehlt es an einem solchen öffentlichen
            Interesse bleibt es dabei, dass „ins Blaue
            hinein“ erstattet Strafanzeigen den
            Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen
            Urteil schützt jedenfalls keine unfundierte
            Meinungskundgabe mit
            Verleumdungscharakter


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           69
Außerordentliche Kündigung
            Für Interessenabwägung entscheidend,
            dass Veröffentlichung der Vorwürfe
            gerechtfertigt war; enge Ausnahme.
            Vorrang interner Beschwerdestellen:
             Compliance-Beauftragter
             Betriebsrat
             Vertrauenspersonen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    70
Mitarbeiter auf Homepage
        Urteil LAG Frankfurt vom 08.03.2012:
         Arbeitgeber müssen persönliche Daten
         ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer
         Homepage löschen. Die weitere Präsentation
         im Internet würde die Persönlichkeitsrechte
         des Arbeitnehmers verletzen.
         Ausgeschiedene Mitarbeiter können
         Löschung ihrer Daten aus allen Internet-
         Auftritten verlangen
         Ansonsten droht Ordnungsgeld von bis zu
         50.000 Euro
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        71
Arbeitnehmerhaftung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                    72
Arbeitnehmerhaftung
        Der Fall:
        Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner
        Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem
        Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem
        Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich
        Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf
        Ersatz des an seinem Pkw entstandenen
        Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs
        bemisst sich nach den Regeln des
        innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      73
Arbeitnehmerhaftung
        Innerbetrieblicher Schadensausgleich:
        Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit = volle
        Haftung
        Mittlerer Fahrlässigkeit = Aufteilung des
        Schadens im Rahmen einer
        Gesamtabwägung
        Einfache Fahrlässigkeit = keine Haftung
        Einzelfallabwägung! Der Arbeitnehmer darf
        bei fahrlässigem Handeln nicht in seiner
        wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     74
Haftungsrecht




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   75
Entwicklung der Krisenstadien


                                                                                       Insolvenz


                                     Handlungsoptionen


                                                            Haftung       Liquiditätsmangel




                                                           Verschuldung


                                        Ergebnisrückgang
    Leistungsrückgang




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                                    76
Haftung in der Krise
            Insolvenzantragspflicht § 15 a InsO
            Strafbarkeit wegen Nichtabführung von
            Arbeitnehmeranteilen, § 266 a StGB
            Ersatz von Zahlungen nach
            Insolvenzreife, § 64 Satz 1 GmbHG
            Strafbarkeit wegen verspäteter
            Abschlusserstellung.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     77
Geschäftsführerhaftung
            Bei mehreren Geschäftsführern führt eine
            Geschäftsverteilung grundsätzlich zu einer
            Minimierung des Risikos
            Geschäftsverteilungsplan grds. von
            Gesellschafterversammlung zu beschließen
            Pflichten auf fremde Ressorts beschränken
            sich auf Aufsichts- und Kontrollpflichten
            Dies gilt nicht in der Krise der Gesellschaft



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             78
Geschäftsführerhaftung
        § 43 GmbHG:
        (1) Die Geschäftsführer haben in den
            Angelegenheiten der Gesellschaft die
            Sorgfalt eines ordentlichen
            Geschäftsmannes anzuwenden.
        (2) Geschäftsführer, welche ihre
            Obliegenheiten verletzen, haften der
            Gesellschaft solidarisch für den
            entstandenen Schaden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    79
Geschäftsführerhaftung
        § 93 Abs. 1 S. 1 AktG (Business Judgement
        Rule):
        Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer
        Geschäftsführung die Sorgfalt eines
        ordentlichen und gewissenhaften
        Geschäftsleiters anzuwenden. Eine
        Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
        Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
        Entscheidung vernünftigerweise annehmen
        durfte, auf der Grundlage angemessener
        Information zum Wohle der Gesellschaft zu
        handeln.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         80
Geschäftsführerhaftung
        § 93 Abs. 1 S. 3 AktG:
            Unternehmerische Entscheidung
            Gutgläubigkeit
            Handeln ohne Sonderinteressen und
            sachfremde Einflüsse
            Handeln zum Wohle der Gesellschaft
            Handeln auf Grundlage einer
            angemessenen Information

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   81
Wann wird Haftung relevant
            Fremdgeschäftsführer
            Insolvenz der Gesellschaft
            Übergabesituationen, insbesondere
            Verkauf des Unternehmens
            Verjährung § 43 GmbHG: 5 Jahre




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   82
Geschäftsführerhaftung
        Einzelfälle: KG Berlin 2011:
        Der Geschäftsführer einer KG handelt dann
        pflichtwidrig, wenn er einen (…) bestehenden
        Produktionsdienstleistungsvertrag durch eine
        nachträgliche Kooperationsvereinbarung zum
        Nachteil der Gesellschaft abändert, ohne
        zuvor durch Einholung eines (Rechts-) Rates
        zu klären, ob eine Rechtspflicht zum
        Abschluss der Vereinbarung bestand und
        welche rechtlichen und wirtschaftlichen
        Nachteile damit verbunden sind.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        83
Geschäftsführerhaftung
            Keine Haftungsmilderung nach
            arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der
            Geschäftsführer ist i. d. R. kein
            Arbeitnehmer. Anwendung auch nicht bei
            Fremdgeschäftsführer möglich.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      84
Geschäftsführerhaftung
          Grundsatz BGH in ARAG/Garmenbeck –
          Entscheidung:
              „… zu berücksichtigen ist, dass dem
              Vorstand (Geschäftsführer) bei der Leistung
              der Geschäfte ein weiter
              Handlungsspielraum zugebilligt werden
              muss …“




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             85
Geschäftsführerhaftung
          Grundsatz BGH in ARAG/Garmenbeck –
          Entscheidung:
           Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt danach
           erst dann u. a. erst dann vor, „wenn die
           Grenzen, in denen sich ein vom
           Verantwortungsbewusstsein getragenes,
           ausschließlich am Unternehmenswohl
           orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der
           Entscheidungsgrundlagen beruhendes
           unternehmerisches Handeln deutlich
           überschritten wird.“

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           86
Geschäftsführerhaftung
              Dokumentation Sachverhalt
              Abwägung Entscheidungsalternativen
              Dokumentation Chancen und Risiken
              Aufzeigung der Auswirkungen
              Evtl. Externer Rat erforderlich
              Evtl. Einholung eines
              Gesellschafterbeschlusses erforderlich



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        87
Geschäftsführerhaftung
              Fairness Opinion
              Eine Fairness Opinion ist die
              Stellungnahme eines Sachverständigen
              zur finanziellen Angemessenheit einer
              Unternehmenstransaktion.
              Grundsätze auch auf andere
              Geschäftsvorfälle übertragbar.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       88
BauforderungssicherungsG
              Empfänger von Baugeld ist verpflichtet,
              das Baugeld zur Befriedigung von
              Forderungen solcher Personen zu
              verwenden, die an der Herstellung oder
              dem Umbau beteiligt sind.
              Bauunternehmer muss sicherstellen,
              dass eingehenden Akontozahlungen nur
              auf die Bestreitung von Ausgaben,
              welche konkret das Bauvorhaben
              betreffen, verwendet werden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         89
BauforderungssicherungsG
              Kommt es später zu einer rechtlichen
              Auseinandersetzung, trifft den
              Empfänger des Baugelds die Beweislast,
              dass er die Mittel gesetzeskonform
              verwendet hat.
              Verletzung der Verpflichtung führt im
              Insolvenzfall der GmbH zu einer
              persönlichen Haftung des
              Geschäftsführers; ebenso begründet dies
              einen Straftatbestand.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         90
BauforderungssicherungsG
          Praxistipp:
              Ein sicherer Nachweis ist letztlich nur
              durch ein getrenntes Kontensystem
              möglich.
              Führt zu einem erhöhten Liquiditäts- und
              Finanzierungsbedarf.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          91
Gesellschafterhaftung
            § 172 Ab. 4 HGB
            Soweit die Einlage eines Kommanditisten
            zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern
            gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt,
            soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
            entnimmt, während sein Kapitalanteil durch
            Verlust unter den Betrag der geleisteten
            Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch
            die Entnahme der Kapitalanteil unter den
            bezeichneten Betrag herabgemindert wird.


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Vielen Dank




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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




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  • 5. Aktuelle Gallup-Studie 20.03.12 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Gesetzliche Änderungen 2012 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Familienpflegezeitgesetz Bei Pflege naher Angehöriger können Beschäftigte die Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren Für Inanspruchnahme ist zumindest die Pflegebedürftigkeit iSd. §§ 14, 15 SGB XI erforderlich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Familienpflegezeitgesetz Wird beispielsweise Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten Beschäftigte immerhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens Zum Ausgleich müssen Beschäftigte wieder voll arbeiten, bekommen aber nur 75 % des Gehalts so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Familienpflegezeitgesetz Für Lohnaufstockung kann Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Höhe des Aufstockungsbetrages beantragen. Darlehen wird anschließend in der Nachpflegephase wieder abbezahlt Beschäftigte muss Versicherung zur Abdeckung der Risiken abschließen Es gibt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Arbeitsrecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Streitigkeiten im Arbeitsrecht Bundesweite Statistik aus dem Jahr 2006: 1 Arbeitsentgelt 170.588 27,98 % 2 Urlaub, Urlaubsentgelt 18.867 3,09 % 3 Bestandsstreitigkeiten 244.419 40,09 % 3a davon Kündigungen 231.588 37,99 % 4 Zeugnis 30.817 5,05 % 5 Schadensersatz 4.541 0,74 % 6 tarifliche Einstufungen 1.735 0,28 % 7 Sonstige 138.704 22,75 % KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Beginn des Arbeitsverhältnisses KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Diskriminierung verboten (§ 1 AGG) wegen Rasse Ethnischer Herkunft Geschlecht Religion KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Diskriminierung verboten (§ 1 AGG) wegen Weltanschauung Behinderung Alter Sexueller Identität Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen das AGG ausgeschrieben werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. AGG Beispiel: (BAG vom 19.08.2010, AZR 530/09) „….Zum sofortigen Eintritt suchen wir für unsere Rechtsabteilung – zunächst auf ein Jahr befristet – eine(n) junge(n), engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen….“ Jurist, Jahrgang 1958 – der die fachlichen Voraussetzungen alle erfüllte – bewarb sich, wurde nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Absage: „….müssen wir Ihnen nun mitteilen, dass Sie für die vakante Stelle leider nicht in Betracht kommen.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Folge: Der abgelehnte Jurist klagt: Entschädigung i. H. v. 25.000 € als Schmerzensgeld wegen der erlittenen Altersdiskriminierung 1 Jahresgehalt als Schadenersatz wegen des entgangenen Gehalts KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das AGG? Kein Anspruch auf Einstellung bei einer „falschen“ Stellenanzeige aber auf Schadenersatz (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG i. V. m. § 280 BGB), bei Nichteinstellung wegen unzulässiger Benachteiligung ist der Schaden v.a. der entgangene Verdienst KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das AGG? außerdem Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden, bestimmt nach Art und Schwere des Verstoßes und den Folgen der Benachteiligung, maximal drei Monatsgehälter bei Nichteinstellung. Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Diese Ansprüche muss der Bewerber innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend machen; Textform reicht. Innerhalb von 3 Monaten Klage erheben nach schriftlicher Geltendmachung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Entscheidung des Gerichts: Im Beispiel aus der Rechtsprechung bekommt der abgelehnte Bewerber also teilweise Recht. Eine Benachteiligung kann auch in der Versagung einer Chance liegen; Nichteinladung = Versagung Chance auf Einstellung 1 Jahresgehalt bekam er nicht zugesprochen, da er nicht darlegen und beweisen konnte, dass er tatsächlich eingestellt worden wäre „Schmerzensgeld“ wurde hingegen zugesprochen, allerdings nur in Höhe eines Monatsgehaltes. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Beweisfragen Maßgeblich dafür, wer Recht bekommt ist immer die Frage, wer was beweisen muss. § 22 AGG: „ Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutze von Benachteiligung vorgelegen hat.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Beweisfragen Der klagende abgelehnte Arbeitnehmer muss aber beweisen, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, um Schadenersatz zu erhalten. Der Entschädigungsanspruch (=Schmerzensgeld) ist auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Bewerber nicht eingestellt worden wäre. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Konsequenz: Keine unnötigen Risiken eingehen und keine Bewerber im bestimmten Alter/junge/ältere suchen. Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung möglich nach §§ 8 und 10 AGG wegen beruflicher Anforderungen und Alter in Ausnahmefällen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Ausgestaltung Arbeitsverhältnis KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. „Dauer“-Befristung Fall: Ein Arbeitgeber hatte mit einer Mitarbeiterin über einen Zeitraum von 11 Jahren hinweg insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge mit dem Sachgrund der Vertretung geschlossen. Die Mitarbeiterin ist der Auffassung, dass ein unbefristeter Vertrag zustande gekommen ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. „Dauer“-Befristung Entscheidung EUGH: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein kann, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, könne nicht gefolgt werden, dass ein sachlicher Grund nicht gegeben ist. Auch deute dies nicht automatisch auf einen Missbrauch hin. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. „Dauer“-Befristung Weitere Entscheidung des BAG steht noch aus. Das Bundesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall gerechtfertigt ist. Eine Dauerbefristung führe jedenfalls nicht generell zur Unwirksamkeit einer Befristung. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Überstunden Problem: Pauschale Abgeltung von Überstunden mit Grundgehalt Vereinbarung einer Pauschalabgeltung sind unwirksam Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen können, welche Vergütung er erhält Klausel insgesamt unwirksam KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Überstunden Ob Überstundenbezahlung geschuldet wird richtet sich mangels vertraglicher Vereinbarung danach, ob Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist: Grds. sind Überstunden zu bezahlen Bei echten leitenden Angestellten sind Überstunden grds. mit abgegolten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Fazit Bei nicht leitenden Angestellten müssen Überstunden klar geregelt sein. Musterformulierung: „Mit dem vereinbarten Gehalt sind monatlich 10 Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeitgewährung innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, werden sie mit dem Stundensatz xy € mit der Monatsabrechnung für den siebten nach Leistung der Überstunden anfallenden Monat abgegolten.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Abgeltung von Reisezeiten Fall: Geklagt hatte ein Kraftfahrer, der sich auf Fahrten mit 2 bis 3 Fahrern abwechselte. Dabei waren die gerade nicht am Steuer sitzenden Beifahrer in der Kabine anwesend. Mit der Klage macht der Arbeitnehmer Vergütung für die von ihm als Beifahrer in der Kabine verbrachte Zeit geltend. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Abfindung von Reisezeiten Urteil BAG: Dem Arbeitnehmer steht Vergütung zu. Arbeitszeit sei auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen kann. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Abfindung von Reisezeiten Begründung: Die im Arbeitsvertrag enthaltene Abgeltungsklausel für sämtliche Reisezeiten sei unwirksam, da inhaltliche unbestimmt und intransparent Pauschale Vereinbarung nur dann klar, wenn sich diese aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Tätigkeiten von ihr in welchem Umfang erfasst werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Abfindung von Reisezeiten Folgen für die Praxis: Klare Definition der Höchstgrenze für den abgegoltenen Umfang möglicher Reisezeit Klare Definition des Begriffs „Reisezeit“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Weihnachtsgeld Anspruch auf Weihnachtsgeld? Bei ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag Betriebliche Übung (mind. 3 Jahre ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit in gleichförmiger Weise) Aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz (vergl. AN erhalten es auch) Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Weihnachtsgeld Kürzung Anspruch auf Weihnachtsgeld, z. B. Bei längerer Krankheit oder bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers? reiner Entgeltcharakter Belohnung der „Betriebstreue“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Weihnachtsgeld Beseitigung Anspruch auf Weihnachtsgeld? Einvernehmliche Änderung Änderungskündigung Bei betrieblicher Übung zudem: abändernde betriebliche Übung? Sonderfall: Bei Notlage des Unternehmens? KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Weihnachtsgeld Bindungsgrenzen für Rückzahlungs- klauseln Bis 100 €: keine 100 € bis 1 Monatsgehalt: 3 Monate 1 bis 2 Monatsgehälter: 6 Monate Mehr als 2 Monatsgehälter: mehr als 6 Monate möglich, Einzelfall KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Weihnachtsgeld Freiwilligkeitsvorbehalt: Wenn nicht im Arbeitsvertrag zumindest bei Auszahlung klarstellen, dass freiwillig Beweisbarkeit Muss klar und deutlich formuliert sein Vorsicht AGB-Kontrolle: kein Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt verbinden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Weihnachtsgeld Widerrufsvorbehalt: Verhindert nicht das Entstehen des Anspruchs Gründe für Widerruf müssen klar sein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Weihnachtsgeld Zusammenfassung: Es besteht die Gefahr der betrieblichen Übung auch bei vertraglicher Regelung, wenn diese nicht der AGB-Kontrolle stand hält Anspruch wird auch bei längerer Nichtgewährung grundsätzlich nicht verwirkt Es gelten die allg. Verjährungsfristen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Urlaub und Urlaubsabgeltung Fall: Ein Busfahrer war in der Zeit von 2005 bis 2008 erkrankt. In dieser Zeit hatte er Urlaubstage angesammelt. Nach seiner Genesung nahm er im Jahr 2008 insgesamt 30 Tage; dies entsprach dem Urlaubsanspruch eines Jahres. Als er weitere 90 Tage einforderte, lehnte der Arbeitgeber dies ab. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Urlaub und Urlaubsabgeltung Die Entscheidung des BAG: Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Resturlaubsanspruch war Ende des Jahres 2008 verfallen. Der Arbeitnehmer hätte die angesammelten Tage insgesamt im Jahr 2008 nehmen müssen. Es besteht die Gefahr der betrieblichen Übung auch bei vertraglicher Regelung, wenn diese nicht AGB-Kontrolle stand hält KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Urlaub und Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf die Praxis: Das Urteil ist zunächst im Zusammenhang mit der EuGH- Rechtsprechung zum Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei mehrjähriger Erkrankung zu sehen. Eine Ansammlung ist nach dieser Rechtsprechung entgegen der gesetzlichen Regelung im BUrlG möglich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
  • 44. Urlaub und Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf die Praxis: Das BAG-Urteil gibt dem Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen zumindest eine Grenze Voraussetzung ist, dass der angesammelte Urlaub im verbleibenden Restjahr auch tatsächlich genommen werden kann KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. Urlaub und Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf die Praxis: Tarifvertragliche oder betrieblich geregelte längere Übertragungszeiträume sind zu berücksichtigen Ob die Rechtsprechung nach einem neueren EuGH-Urteil Obergrenzen für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen festsetzt, bleibt abzuwarten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Urlaub und Urlaubsabgeltung Weitergehende Rechtsprechung: Urteil LAG-Baden Württemberg vom 21.12.2011, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen. Bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche dann nicht mehr abzugelten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Versetzungsvorbehalt Fall: Eine angestellte Pharmaberaterin klagt gegen ihre Versetzung aus dem bisherigen Arbeitsgebiet im Osten von Sachsen zu einem neuen zwischen Göttingen und Magdeburg gelegenen Arbeitsgebiet. Im Arbeitsvertrag ist u. a. vereinbart: „Die Firma behält sich Gebietsänderungen oder die Zuweisung eines anderen Gebiets vor, wenn sich dies aus der weiteren Entwicklung des Außendienstes ergibt.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Versetzungsvorbehalt Urteil des BAG: Es ist zunächst zu prüfen, ob eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung in den Vertrag aufgenommen wurde KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Versetzungsvorbehalt „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Versetzungsvorbehalt Urteil des BAG: Problematisch sind die Fälle, bei denen zum einen die Tätigkeit konkret beschrieben wurde, darüber hinaus aber ein Versetzungsvorbehalt aufgenommen wurde. Hier ist die Frage, ob diese Regelung einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Versetzungsvorbehalt Urteil des BAG: Im Ergebnis urteilt das BAG, dass ein Direktionsrecht dann möglich ist, wenn im Vertrag die Zuweisung auf eine gleichwertige und mindestens gleich hoch vergütete Tätigkeit beschränkt ist. Andernfalls ist eine solche Klausel unangemessen und unwirksam. Eine „Zuweisung“ ist nur durch eine Änderungskündigung möglich. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Versetzungsvorbehalt Auswirkungen für die Praxis: Nach dieser Rechtsprechung ist es für den Arbeitgeber umso schwieriger, eine Versetzung gegen den Willen des Arbeitnehmers vorzunehmen, je konkreter die Tätigkeit im Arbeitsvertrag formuliert ist Andererseits kann eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung eine betriebsbedingte Kündigung erleichtern KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Änderungskündigung wegen Versetzung Das BAG zum dringenden betrieblichen Erfordernis als Voraussetzung für eine Änderungskündigung: „Es gehört zum Kern der (unternehmerischen) Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten. (...) Solche Organisationsentscheidungen können von den Gerichten inhaltlich nicht nachgeprüft werden, sie sind grundsätzlich als gegeben hinzunehmen. Sie unterliegen lediglich einer Missbrauchskontrolle. Da für eine beschlossene und durchgeführte Organisationsentscheidung grundsätzlich die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass die erfolgte Strukturänderung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Beendigung Arbeitsverhältnis KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Außerordentliche Kündigung Fall („Emmely-Entscheidung“): Die Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts soll ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst haben. Die Kassiererin war seit April 1977 bei der Arbeitgeberin als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Kassiererin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts reichte die Kassiererin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Außerordentliche Kündigung Fall („Emmely-Entscheidung“): Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Kassiererin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Außerordentliche Kündigung Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund, der an sich geeignet ist, eine außerordentlich Kündigung zu rechtfertigen und zusätzlich Interessenabwägung im Einzelfall KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Außerordentliche Kündigung BAG bisher und auch in der Emmely- Entscheidung: Auch wenn es bei dem Vertrauensbruch durch den Arbeitnehmer nur um sehr geringe Werte geht, kann dies für sich ein wichtiger Grund sein, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das BAG bisher: Es wurde bei der Interessenabwägung im Einzelfall in diesen Fällen zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Außerordentliche Kündigung BAG in der Emmely-Entscheidung: Die Interessenabwägung wurde zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Die Pflichtwidrigkeit reiche nicht aus für eine außerordentliche Kündigung. Das erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung nicht aufgezehrt werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Außerordentliche Kündigung Praxis-Tipp: Es bleibt abzuwarten, ob sich eine neue Linie in der Rechtsprechung entwickelt oder ob es sich nur um eine absolute Einzelfallentscheidung gehandelt hat. Es kommt sehr auf den Einzelfall an, dessen Umstände genau abzuwägen sind. Im Zweifel: Abmahnung und Kündigung im Wiederholungsfall KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Außerordentliche Kündigung Fall: Arbeitnehmerin war im Rahmen der Gleitzeit tätig. Es lag eine Dienstanweisung vor, dass Verstöße gegen Zeiterfassungsregelungen, insbesondere Manipulationen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen Pflichten darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. Arbeitnehmerin hatte hiergegen mehrfach Verstoßen (Mehrerfassung 7 x mind. 13 Minuten, 1X 20 Minuten). Arbeitnehmerin war 17 Jahre im Betrieb. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Außerordentliche Kündigung Problematisch, wann Abmahnung erforderlich Grundsätzlich Abmahnung erforderlich Ausnahme: besonders schwere Pflichtverletzung, deren Hinnahme offensichtlich, aus Sicht des Arbeitnehmers, ausgeschlossen ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Außerordentliche Kündigung BAG: Einzelfallentscheidung Vorliegend war entscheidend  Regel und Folgen schriftlich fixiert  Schwerwiegender Vertrauensbruch  Abmahnung entbehrlich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Außerordentliche Kündigung Praxistipps: Arbeitgeber muss Regelungen, die ihm wichtig sind, schriftlich fassen und sich Kenntnisnahme von Arbeitnehmer quittieren lassen Hinweis auf Folgen bei Pflichtverstoß, insbesondere Hinweis auf ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung Bei festgestelltem Verstoß Klärung, ob dieser einmalig ist oder ob ein systematischer Verstoß vorliegt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Außerordentliche Kündigung Praxistipps: Auch im Vertrauensbereich muss immer geprüft werden, ob Abmahnung ausreichend ist Vor Ausspruch der Kündigung müssen alle Aspekte gegeneinander abgewogen werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Außerordentliche Kündigung Darf ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verpfeifen („Whistleblowing“)? Fall: Strafanzeige einer Altenpflegerin gegen Arbeitgeber, wegen Mängel in Personalausstattung und Pflegestandards. Zusätzlich Gründung einer Solidaritätsgruppe, die Flugblatt verfasste. Daraufhin erfolgte fristlose Kündigung. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
  • 67. Außerordentliche Kündigung Das LAG Berlin hatte der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Letztlich war EGMR zur Entscheidung berufen: Dieser gab der Altenpflegerin mit folgender Begründung Recht: Information sei im öffentlichen Interesse Sie habe im guten Glauben gehandelt Öffentliches Interesse an Offenlegung von Mängeln überwiegt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 68. Außerordentliche Kündigung Folgen für die Praxis: Sonderfall, keine Verallgemeinerung Überwiegen des öffentlichen Interesses der Altenpflege im konkreten Fall KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 69. Außerordentliche Kündigung Folgen für die Praxis: Fehlt es an einem solchen öffentlichen Interesse bleibt es dabei, dass „ins Blaue hinein“ erstattet Strafanzeigen den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen Urteil schützt jedenfalls keine unfundierte Meinungskundgabe mit Verleumdungscharakter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Außerordentliche Kündigung Für Interessenabwägung entscheidend, dass Veröffentlichung der Vorwürfe gerechtfertigt war; enge Ausnahme. Vorrang interner Beschwerdestellen:  Compliance-Beauftragter  Betriebsrat  Vertrauenspersonen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Mitarbeiter auf Homepage Urteil LAG Frankfurt vom 08.03.2012: Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen. Die weitere Präsentation im Internet würde die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen. Ausgeschiedene Mitarbeiter können Löschung ihrer Daten aus allen Internet- Auftritten verlangen Ansonsten droht Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
  • 72. Arbeitnehmerhaftung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 73. Arbeitnehmerhaftung Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Arbeitnehmerhaftung Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit = volle Haftung Mittlerer Fahrlässigkeit = Aufteilung des Schadens im Rahmen einer Gesamtabwägung Einfache Fahrlässigkeit = keine Haftung Einzelfallabwägung! Der Arbeitnehmer darf bei fahrlässigem Handeln nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
  • 75. Haftungsrecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
  • 76. Entwicklung der Krisenstadien Insolvenz Handlungsoptionen Haftung Liquiditätsmangel Verschuldung Ergebnisrückgang Leistungsrückgang KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
  • 77. Haftung in der Krise Insolvenzantragspflicht § 15 a InsO Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen, § 266 a StGB Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife, § 64 Satz 1 GmbHG Strafbarkeit wegen verspäteter Abschlusserstellung. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
  • 78. Geschäftsführerhaftung Bei mehreren Geschäftsführern führt eine Geschäftsverteilung grundsätzlich zu einer Minimierung des Risikos Geschäftsverteilungsplan grds. von Gesellschafterversammlung zu beschließen Pflichten auf fremde Ressorts beschränken sich auf Aufsichts- und Kontrollpflichten Dies gilt nicht in der Krise der Gesellschaft KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
  • 79. Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG: (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 79
  • 80. Geschäftsführerhaftung § 93 Abs. 1 S. 1 AktG (Business Judgement Rule): Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
  • 81. Geschäftsführerhaftung § 93 Abs. 1 S. 3 AktG: Unternehmerische Entscheidung Gutgläubigkeit Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse Handeln zum Wohle der Gesellschaft Handeln auf Grundlage einer angemessenen Information KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
  • 82. Wann wird Haftung relevant Fremdgeschäftsführer Insolvenz der Gesellschaft Übergabesituationen, insbesondere Verkauf des Unternehmens Verjährung § 43 GmbHG: 5 Jahre KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 82
  • 83. Geschäftsführerhaftung Einzelfälle: KG Berlin 2011: Der Geschäftsführer einer KG handelt dann pflichtwidrig, wenn er einen (…) bestehenden Produktionsdienstleistungsvertrag durch eine nachträgliche Kooperationsvereinbarung zum Nachteil der Gesellschaft abändert, ohne zuvor durch Einholung eines (Rechts-) Rates zu klären, ob eine Rechtspflicht zum Abschluss der Vereinbarung bestand und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile damit verbunden sind. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83
  • 84. Geschäftsführerhaftung Keine Haftungsmilderung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der Geschäftsführer ist i. d. R. kein Arbeitnehmer. Anwendung auch nicht bei Fremdgeschäftsführer möglich. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
  • 85. Geschäftsführerhaftung Grundsatz BGH in ARAG/Garmenbeck – Entscheidung: „… zu berücksichtigen ist, dass dem Vorstand (Geschäftsführer) bei der Leistung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss …“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
  • 86. Geschäftsführerhaftung Grundsatz BGH in ARAG/Garmenbeck – Entscheidung: Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt danach erst dann u. a. erst dann vor, „wenn die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln deutlich überschritten wird.“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 86
  • 87. Geschäftsführerhaftung Dokumentation Sachverhalt Abwägung Entscheidungsalternativen Dokumentation Chancen und Risiken Aufzeigung der Auswirkungen Evtl. Externer Rat erforderlich Evtl. Einholung eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 87
  • 88. Geschäftsführerhaftung Fairness Opinion Eine Fairness Opinion ist die Stellungnahme eines Sachverständigen zur finanziellen Angemessenheit einer Unternehmenstransaktion. Grundsätze auch auf andere Geschäftsvorfälle übertragbar. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 88
  • 89. BauforderungssicherungsG Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt sind. Bauunternehmer muss sicherstellen, dass eingehenden Akontozahlungen nur auf die Bestreitung von Ausgaben, welche konkret das Bauvorhaben betreffen, verwendet werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 89
  • 90. BauforderungssicherungsG Kommt es später zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, trifft den Empfänger des Baugelds die Beweislast, dass er die Mittel gesetzeskonform verwendet hat. Verletzung der Verpflichtung führt im Insolvenzfall der GmbH zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers; ebenso begründet dies einen Straftatbestand. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 90
  • 91. BauforderungssicherungsG Praxistipp: Ein sicherer Nachweis ist letztlich nur durch ein getrenntes Kontensystem möglich. Führt zu einem erhöhten Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 91
  • 92. Gesellschafterhaftung § 172 Ab. 4 HGB Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 92
  • 93. Vielen Dank KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 93
  • 94. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Kühne Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 94
  • 95. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 95