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Themen-Abend Recht und BWL
                   21.11.2012
Disclaimer


       Stand:                        November 2012
       Autor:                        KANZLEI NICKERT GbR, 77654
       Offenburg

       Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jeder
       Verwertung außerhalb der Grenzen des UrhG ist ohne
       Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Dies gilt
       insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen,
       Mikroverfilmungen    und   die    Einspeicherung   und
       Verarbeitung      in     elektronischen      Systemen.

       Bildnachweise: ausschließlich Flickr


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Allgemeine Geschäftsbedingungen




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater
Zwecke der AGB-Verwendung:

          Rationalisierung:
          Vereinfachung des Geschäftsablaufs bei
          Standardverträgen


          Lückenausfüllung:
          Insbesondere wichtig bei im BGB nicht geregelten
          Vertragstypen

          Risikoabwälzung:
          Gestaltungsspielräume sollen optimal zu Gunsten
          des Verwenders ausgeschöpft werden


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Was ist eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ ?




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Gesetzliche Definition:

       § 305 Abs. 1 BGB:


       „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
       von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
       Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
       Abschluss eines Vertrags stellt.




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Gesetzliche Definition:

       Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
       gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die
       Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
       Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und
       welche Form der Vertrag hat.


       Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit
       die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im
       Einzelnen ausgehandelt sind.“



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Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:

          Vielzahl von Verträgen:


            Untergrenze liegt bei drei Verwendungen, diese können
            auch alle gegenüber demselben Vertragspartner
            erfolgen.


            AGB-Regeln gelten dann ab der ersten Verwendung.




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Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:

         Vorformulierung:


             Es genügt, wenn die Bedingungen für eine mehrfache
             Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger
             Weise (auch im Kopf des Verwenders!) gespeichert
             sind.

              Bei Leerräumen kommt es darauf an, ob Ergänzungen
              den Regelungsinhalt mitbestimmen und ob diese nach
              individuellem Aushandeln erfolgen.


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Tatbestandsmerkmale im Einzelnen:

        „Stellen“ der Vertragsbedingungen:


          Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die
             Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag verlangt.


          WICHTIGE FIKTION (§ 310 Abs. 3 BGB):
            Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern
            gelten die AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei
            denn, sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag
            eingeführt.

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Unterscheidung Unternehmer -Verbraucher:

         Unternehmer:


         Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
         eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
         eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
         oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.




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Unterscheidung Unternehmer - Verbraucher:

         Verbraucher:


         Verbraucher             ist     jede     natürliche   Person,   die   ein
         Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder
         ihrer        gewerblichen                noch    ihrer    selbständigen
         beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.




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Was regeln die AGB-rechtlichen Vorschriften ?




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AGB-rechtliche Vorschriften:

       Früher Regelung im AGBG, heute in §§ 305-310 BGB.
       Es werden folgende Punkte geregelt:


          § 306 a) – Unausweichlichkeit der AGB-Regeln: diese sind
          auch bei Umgehung durch anderweitige Gestaltung
          anwendbar.
          §§ 305, 305 a) Anforderungen an eine wirksame
          Einbeziehung von AGB
          § 305 b) Vorrang der Individualabrede



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AGB-rechtliche Vorschriften:

          § 305 c) Folgen überraschender oder unklarer Klauseln:
          Überraschende               Klauseln    werden   nicht   Vertragsbe-
          standteil. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu
          Lasten des Verwenders.


          § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und
          Unwirksamkeit von AGB




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AGB-rechtliche Vorschriften:

       §§ 307-309 Inhaltskontrolle von „Rechtsvorschriften“
       abweichenden oder diese ergänzenden AGB


          § 307 Inhaltskontrolle, ob Vertragspartner entgegen den
          Geboten von Treu u. Glauben unangemessen
          benachteiligt wird

          § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:
          Beispiele i. d. R. unwirksamer Regelungsinhalte

          § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit:
          Beispiele immer unwirksamer Regelungsinhalte



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AGB-rechtliche Vorschriften:

       Vorsicht:
       Als „Rechtsvorschriften“ im vorgenannten Sinn gelten auch
       ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze,
       Richterrecht und bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen
       Rechte und Pflichten, die sich durch ergänzende Auslegung
       aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben.


       Abweichungen hiervon unterliegen also der AGB-rechtlichen
       Kontrolle.



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Wann gelten die AGB-rechtlichen Vorschriften ?




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Geltungsbereich AGB-Vorschriften:

       Die        AGB-rechtlichen                 Vorschriften   gelten   teils   für
       Vertragsbedingungen, die die gesetzliche Definition einer
       „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ nicht erfüllen.


       Manchmal gelten sie aber auch nicht, obwohl eine
       Vertragsklausel nach der Legaldefinition als „Allgemeine
       Geschäftsbedingung“ anzusehen ist.




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Anwendung ohne AGB-Charakter:

          Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem
          Verbraucher,            die      nur    zur   einmaligen   Verwendung
          bestimmt sind, findet die Unklarheitenregel (Zweifel bei der
          Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders) und die
          Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) Anwendung, soweit der
          Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss
          auf den Vertragsinhalt nehmen konnte.




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Keine Anwendung trotz AGB-Charakter:

          Rechtsgebietsausnahmen:


          Gem. § 310 Abs. 4 BGB finden die AGB-Regeln keine
          Anwendung auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-,
          Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge,
          Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
          Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im
          Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu
          berücksichtigen.



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Keine Anwendung trotz AGB-Charakter:

          Vertragspartnerabhängige Teilausnahmen:

         Gem.          §     310       Abs.       1    BGB    finden   die   Einbe-
         ziehungsvorschriften (§ 305 Abs. 2 und 3) und die Regeln
         über die Klauselverbote (§§ 308, 309) keine Anwendung,
         wenn         AGB         gegenüber           einem   Unternehmer,    einer
         juristischen Person des öffentlichen Rechts                   oder einem
         öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwandt werden.


         Weitere Sonderregelungen bestehen für bestimmte Versorgungs-
         verträge (§ 310 Abs. 2 BGB).


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Einbeziehung von AGB :

          gegenüber Verbraucher - § 305 Abs. 2 BGB:
          Allgemeine           Geschäftsbedingungen               werden    nur    dann
          Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
          Vertragsschluss
          -    die      andere        Partei       ausdrücklich    oder,    wenn    ein
               ausdrücklicher            Hinweis      wegen   der     Art   des    Ver-
               tragsschlusses                nur      unter       unverhältnismäßigen
               Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren
               Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist
               und

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Einbeziehung von AGB :

              - der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
               zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender
               erkennbare            körperliche   Behinderung   der   anderen
               Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem
               Inhalt Kenntnis zu nehmen


       und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
       einverstanden ist.




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Einbeziehung von AGB :
          gegenüber Unternehmer:


          § 305 Abs. 2 BGB ist unanwendbar, AGB gelten aber nur,
          wenn sie rechtsgeschäftlich in den Vertrag einbezogen
          wurden.

          Die Einbeziehung kann ausdrücklich oder durch
          schlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres setzt voraus,
          dass Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und
          der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Die
          Verweisung muss während der Vertragsverhandlungen
          erfolgen und muss eindeutig sein.



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Einbeziehung von AGB :

          gegenüber Unternehmer:
          Hinweise auf AGB nach Vertragsschluss sind i. d. R. für
          eine Einbeziehung nicht ausreichend. Bei ständiger
          Geschäftsbeziehung     können      AGB     aber  durch
          wiederholten, auch für den flüchtigen Leser deutlich
          erkennbaren Hinweis in Rechnungen (nicht Rückseite!)
          oder ähnlichem Vertragsbestandteil werden.

          Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB muss auch unter
          Unternehmern bestehen. Angebot der Übersendung
          genügt.




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Einbeziehung kollidierender AGB ?

       Typische Konstellation:


       Beide Parteien verweisen in ihren Vertragserklärungen auf
       ihre eigenen AGB, die sog. Abwehrklauseln enthalten, nach
       denen widersprechende oder ergänzende fremde AGB nicht
       gelten sollen.


       Obwohl           die       Parteien        sich   eigentlich   nicht   über
       Vertragsmodalitäten einig sind, führen sie den Vertrag aus.



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Einbeziehung kollidierender AGB ?

       Rechtsfolge:


       Der Vertrag kommt zustande. Die wechselseitig verwendeten
       AGB gelten aber nur insoweit, als sie übereinstimmen.


       In der Regel werden also wesentliche den AGB-Verwender
       begünstigende Regelungen nicht Vertragsbestandteil!




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Einbeziehung kollidierender AGB ?

       Ausnahme:


       Ein in AGB vorgesehener einfacher Eigentumsvorbehalt
       setzt sich in der Regel durch infolge des sogenannten
       Abstraktionsprinzips.


       Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt aus AGB
       bleibt demgegenüber nicht erhalten.


       Damit gehen wichtige Sicherungsmittel verloren!

KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                  29
Unwirksame Bestimmungen in AGB
                              und ihre Folgen




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater        30
Beispiele für unwirksame AGB

         Regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige
         Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen: Laufzeit, die
         den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindet (§
         309 Nr. 9a) BGB).




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                      31
Beispiele für unwirksame AGB

         Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung von
       besonderer           Bedeutung             dem   anderen   Vertragsteil   als
       zugegangen gilt (§ 308 Nr. 6 BGB).




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                                        32
Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen
       geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam.




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                   33
Ausnahme:            Begünstigt          die   unwirksame   Klausel   den
       Vertragspartner, kann sich der Verwender nicht auf die
       Unwirksamkeit berufen (BGH NJW-RR 98, 594).




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Keine geltungserhaltende Reduktion

         Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen
       geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam.




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                   35
Keine geltungserhaltende Reduktion

         Beispiel:


       „Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit
       dies gesetzlich zulässig ist.“




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater               36
Keine geltungserhaltende Reduktion

         Ausnahme 1: Der „blue pencil-test“:


       Die      Klausel         enthält           neben   der   unwirksamen    auch
       unbedenkliche,              sprachlich         und   inhaltlich   abtrennbare
       Bestimmungen.




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Keine geltungserhaltende Reduktion

         Beispiel:


       „Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter
       Vertragsbruch, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
       eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt
       zu zahlen.“




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                    38
Keine geltungserhaltende Reduktion

          Beispiel:



      „Löst der Arbeitnehmer vor oder nach Beendigung der
      Probezeit das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch, so hat
      der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in
      Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen.“




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                     39
Keine geltungserhaltende Reduktion

         Ausnahme 2: Vertrauensschutz:


       Klausel wird durch eine Änderung der Gesetzgebung
       unwirksam.


       Gilt nicht, wenn eine Klausel durch eine Änderung der
       Rechtsprechung unwirksam wird.




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                40
Folgen für den Vertrag insgesamt, § 306 BGB

         Vertrag ist im Übrigen wirksam
         Geltung gesetzlicher Vorschriften
         Unzumutbare Härte?
         § 306 BGB kann nicht abbedungen werden.




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater     41
Das Unterlassungsklagengesetz

         § 1 UKlaG:
       Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309
       des      BGB        unwirksam              sind,   verwendet      oder   für   den
       rechtsgeschäftlichen                  Verkehr        empfiehlt,      kann      auf
       Unterlassung oder im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf
       in Anspruch genommen werden.
         § 1UKlaG findet im Arbeitsrecht keine Anwendung




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Das Unterlassungsklagengesetz

         Wer kann den Anspruch geltend machen?


       Qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände, IHK,
       Handwerkskammern




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                   43
Das Unterlassungsklagengesetz

         Keine       Geltendmachung               des   Anspruchs,   wenn   AGB
       gegenüber einem Unternehmer verwendet werden oder zur
       Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.




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Das Unterlassungsklagengesetz

          Auskunftsanspruch




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   45
Das Unterlassungsklagengesetz

          Außergerichtliche Schlichtung
          Gerichtliches Verfahren




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   46
Betriebswirtschaft - BWA
                               Was können Sie den Auswertungen des StB entnehmen?




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Welche Finanzinformationen kennen Sie?

         Jahresabschluss
         BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)

         SuSa (Summen- und Saldenliste)

         OPOS Liste (offene Posten Liste)

         Soll-Ist-Vergleich

         Unternehmensplanung (Budget)




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater     48
Jahresabschluss

            Erstellung jährlich (große Unternehmen oft
            Quartalsabschlüsse)
            Geprägt vom Vorsichtsprinzip (Gläubigerschutz,
            Ausschüttungsbegrenzung)
            Liegt oft zeitlich verzögert vor (3 – 12 Monate nach
            Stichtag)
              ein früh erstellter JA ist mit Unsicherheiten behaftet
              bspw. sind die noch zu erwartenden Eingangs-
              rechnungen oft unbekannt



KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                        49
BWA




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater         50
Was ist eine BWA?

              Eine BWA ist eine Auswertung betrieblicher Daten.

              Diese ist keine Abbildung der lediglich zutreffend kontierten
              Belege, da sie zwingend betriebswirtschaftliche Abgrenzungs-
              buchungen erfordert. Die BWA wertet betriebliche Zahlen
              nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus.

              Dementsprechend gelten die vom Vorsichtsprinzip geprägten
              handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht!

              Üblicherweise wird unter der BWA die kurzfristige Erfolgs-
              rechnung verstanden.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                               51
Steuerung des Geschäftsmodells

       KPIs – Key Predictive Indicators
            Wenn die BWA/Bilanz Schwächen zeigt ist es zu spät
            Zukunftserfolgsindikator gesucht
              Was sichert mir den Ertrag der Zukunft?
              Diese Kennzahl muss beobachtet werden
            Beispiel: Kohlebergbau
              Statt Ohnmachtsanfall
              Kanarienvogel
            Beispiel: Friseursalon
              Kundenzufriedenheit

KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                  52
Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und
     einer Kosten- und Leistungsrechnung ?

        Die BWA zeigt das Gesamtbetriebsergebnis
        Die Kosten- und Leistungsrechnung (KOST) zeigt, wo
        welche Erlöse und welche Kosten anfallen
        Beispiel:
           Die KOST kann Ihnen zeigen, welches Ergebnis jede
           Filiale erzielt.
           Die BWA nur für den ganzen Betrieb.




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                53
Hard vs. Soft Facts

        Die BWA erfasst üblicherweise keine soft facts. Diese
        sind nur schwer messbar.
        Allerdings sind die soft facts die hard facts von morgen
        und damit besonders wichtig. Die Kredite einschließlich
        der Zinsen sollen ja in der Zukunft zurückgezahlt werden.
        Die Überprüfung und Dokumentation von soft facts ist
        Aufgabe der „Marktabteilung“ (vgl. SAP-Gründung).




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                     54
Was ist eine BWA ?

    Kennen Sie Beispiele?


         Einzelhandel (Modegeschäft)
         Spedition
         Großhandel
         Eiscafé




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   55
Was ist eine BWA ?

    Lösungen?


        Einzelhandel (Modegeschäft) - Umsatz/m²
        Spedition - Umsatz/gefahrenem km
        Großhandel – Wareneinsatzquote (-aufschlag),
        Warenumschlagsdauer
        Eiscafé - Umsatz pro Sonnenscheinstunde? Umsatz pro
        Tisch?




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater               56
Anforderungen an eine BWA
                                         Wie muss eine „Qualitäts-BWA“ beschaffen sein?




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                                           57
Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und
                  einer „Qualitäts-BWA“ ?




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater       58
Was ist Qualität bei einer Buchführung ?

         Zeitnahe und richtige Verbuchung aller Geschäfts-
         vorfälle des Monats sind selbstverständlich für die
         Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung
         Vollständigkeit der Belege
         Zeitnahe Klärung der Rückfragen
         Aber: nur durch zusätzliche unterjährige Abgrenzungen
         kann ein aussagekräftiges Ergebnis erreicht werden!




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                  59
Buchungsbeispiele für eine aussagekräftige BWA

         Verbuchung der Bestandsveränderungen des Lagers
         oder den halbfertigen Arbeiten (Baugewerbe!)
         Monatliche Verbuchung der Abschreibung
         Abgrenzung von Personalkosten (z.B. Weihnachtsgeld
         oder 13. Monatsgehalt)
         Ratierliche Ansammlung der Jahresabschlusskosten
         Kalkulatorischer Unternehmerlohn




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater               60
Praxisbeispiel

            Baubranche

            Ohne / mit Berücksichtigung von Abgrenzungs- und
            Bewertungsthemen

            Der Steuerberater hat alle Belege und Sachverhalte
            ordnungsgemäß verbucht:



         Die BWA sieht wie folgt aus...




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  61
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   62
Praxisbeispiel

                 Mit Qualitätsbuchungen d.h. mit Bestandveränderungen
                 im Gesamtleistungsbereich



                Die BWA sieht nun so aus…




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                         63
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   64
Mögliche Fehlerquellen des Aussagewert der BWA

           Was ist in der Buchhaltung erfasst?
             Afa
             Darlehen abgegrenzt
             Wareneinsatz (Bestandsveränderungen erfasst? Wenn
             ja, wie?)
             Veränderung halbfertige Erzeugnisse
             Forderungen abgestimmt und bewertet
             Aufwand gegen Rückstellungen aufgelöst
             Rechnungsabgrenzungen
             Kalkulatorische Kosten (Unternehmerlohn, EK-Zins)
KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                  65
Vollständigkeitsmängel in der BWA

           Belege vollständig verbucht
             Bestand auf Durchlaufkonten, Verrechnungskonten
             Bestände abgestimmt


           Individuelle BWA
             Kontenzuordnungstabelle
             alle Konten einbezogen




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                66
Was benötigen Sie noch?

           Darstellung der soft facts:
             soft facts sind die hard facts von morgen
             leider nur schwer messbar
             evtl. Vorteil der Lokalbanken, da diese näher am
             Kunden sind
             Wird dieser Vorteil ausgenutzt?
             Haben die soft facts in der Praxis das entscheidende
             Gewicht?




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                     67
Ermittlung Waren-/Materialeinsatz

         laufende Bestandsveränderungen
           Inventur
           laufende Inventur (Warenwirtschaft)
           geschätzte Inventur
           prozentualer Ansatz




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   68
Halbfertige Arbeiten/Warenbestand als
      Vermögensposition in der Bilanz

             Ansatz auf der Aktivseite der Bilanz

             Richtiges Bild der „Vermögenssituation“

             Höhere Aussagekraft

             Positive Auswirkungen auf EK-Quote, Rentabilitäts-
             kennzahlen etc. und auf Basis von stabilen Zahlen

                   Dadurch wird auch Einfluss auf das Rating des
                    Unternehmens genommen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     69
Ratingsysteme und die darin verarbeiteten
    quantitativen Faktoren

            Eigenkapitalquote / Kapitalstruktur

            Gesamtkapitalrendite

            Verschuldungsgrad

            Zinsdeckungsgrad

            Cash-Flow

                 Die Berücksichtigung der Bestandsveränderung wirkt
                  sich bis auf den Cash-Flow auf alle Faktoren aus



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                        70
Verprobungstechniken

        Branchenvergleich

        Rohgewinnaufschlagsatz

        Mehrjahresvergleich
        Entwicklungsübersicht

        Kapazitätsverprobung (Umsatz/Mitarbeiter,
        Output/Maschine)




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater     71
Externe Kommunikation
                                                          Erläuterungen zur BWA




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                                   72
Erläuterungen

             BWA ohne Erläuterungen nicht aussagekräftig

             Erläuterungen wichtiger Punkte zur BWA und zur
             Summen- und Saldenliste

             Festlegung Stichtag

             Kennzahlen

             Ggf. weitere Auswertungen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               73
Standard - BWAs




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                     74
Kurzfristige Erfolgsrechnung




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   75
Summen- und Saldenliste




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   76
Statische Liquidität

          Gibt Auskunft über die Liquidität

          Liquide Mittel und Verbindlichkeiten werden zeitpunktbezogen
          gegenüber gestellt

          Errechnung Über – bzw. Unterdeckung

          Barliquidität, Liquidität 1., 2. und 3. Grades

          Entscheidend ist die Erfassung der Saldenvorträge

          Grds. werden keine freien Kreditspielräume berücksichtigt




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                          77
Statische Liquidität




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   78
Insolvenzspezifische Liquidität




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   79
BWA - Wertenachweis

      BWA-Nachweise werden eingesetzt, um Zahlen und Struktur der
      Auswertungen zu analysieren

      Aufschlüsselung der einzelnen Positionen der kurzfristigen
      Erfolgsrechnung

      Zwingende Ergänzung der kurzfristigen Erfolgsrechnung zu
      Analysezwecken




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                     80
BWA - Wertenachweis




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   81
Vergleichs - BWA

        Vorjahresvergleich

        Soll – / Ist-Vergleich

        Aufbau identisch mit kurzfristiger Erfolgsrechnung

        Darstellung der absoluten und relativen Abweichungen




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                82
Vorjahresvergleich




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   83
Soll-/Ist- Vergleich




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   84
BWA - Betriebsvergleich

      Gegenüberstellung Ist-Werte mit Branchendurchschnitte
      Werte des aktuellen Monats und kumulierte Werte
      Trendvergleich möglich




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater               85
BWA - Betriebsvergleich




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   86
Kapitaldienstgrenze - BWA

        Beurteilung der Kreditwürdigkeit

        Aussage über Kapitaldienstfähigkeit

        Cash-Flow Betrachtung der regelmäßigen Aufwendungen

        Ersatzinvestitionen werden vom Cash-Flow abgezogen




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater               87
Kapitaldienstgrenze - BWA




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   88
Kapitalflussrechnung

       Gibt Informationen über Herkunft und Verwendung der liquiden
       Mittel

       Es lässt sich ablesen, wie das Unternehmen finanzielle Mittel
       erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions-
       und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden

       Cash-Flow aus der lfd. Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit,
       Finanzierungstätigkeit




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                            89
Kapitalflussrechnung




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater   90
Literaturempfehlung

          Riebell - Die Praxis der Bilanzauswertung, 9. Aufl.
          12/2009 (Die „Bibel“ in der S-Welt)
          Rapp/Staffa/Urich/Clausen – Banken-Reporting mit
          DATEV, 2006
          Müller/Müller – Risikosteuerung der Kreditvergabe, 3.
          Aufl. 2007
          Grigg, BWA-Analyse in der Kreditpraxis, 2. Aufl. 2005
          Auf Augenhöhe mit der Bank?




KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater                   91
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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und
         betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt.
         Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte,
         Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




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Präsentation zum Themen-Abend Recht und BWL am 21.11.2012

  • 1. Themen-Abend Recht und BWL 21.11.2012
  • 2. Disclaimer Stand: November 2012 Autor: KANZLEI NICKERT GbR, 77654 Offenburg Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jeder Verwertung außerhalb der Grenzen des UrhG ist ohne Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Bildnachweise: ausschließlich Flickr KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 2
  • 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater
  • 4. Zwecke der AGB-Verwendung: Rationalisierung: Vereinfachung des Geschäftsablaufs bei Standardverträgen Lückenausfüllung: Insbesondere wichtig bei im BGB nicht geregelten Vertragstypen Risikoabwälzung: Gestaltungsspielräume sollen optimal zu Gunsten des Verwenders ausgeschöpft werden KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 4
  • 5. Was ist eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ ? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 5
  • 6. Gesetzliche Definition: § 305 Abs. 1 BGB: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 6
  • 7. Gesetzliche Definition: Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“ KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 7
  • 8. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen: Vielzahl von Verträgen: Untergrenze liegt bei drei Verwendungen, diese können auch alle gegenüber demselben Vertragspartner erfolgen. AGB-Regeln gelten dann ab der ersten Verwendung. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 8
  • 9. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen: Vorformulierung: Es genügt, wenn die Bedingungen für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (auch im Kopf des Verwenders!) gespeichert sind. Bei Leerräumen kommt es darauf an, ob Ergänzungen den Regelungsinhalt mitbestimmen und ob diese nach individuellem Aushandeln erfolgen. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 9
  • 10. Tatbestandsmerkmale im Einzelnen: „Stellen“ der Vertragsbedingungen:  Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag verlangt.  WICHTIGE FIKTION (§ 310 Abs. 3 BGB): Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten die AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 10
  • 11. Unterscheidung Unternehmer -Verbraucher: Unternehmer: Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 11
  • 12. Unterscheidung Unternehmer - Verbraucher: Verbraucher: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 12
  • 13. Was regeln die AGB-rechtlichen Vorschriften ? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 13
  • 14. AGB-rechtliche Vorschriften: Früher Regelung im AGBG, heute in §§ 305-310 BGB. Es werden folgende Punkte geregelt: § 306 a) – Unausweichlichkeit der AGB-Regeln: diese sind auch bei Umgehung durch anderweitige Gestaltung anwendbar. §§ 305, 305 a) Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung von AGB § 305 b) Vorrang der Individualabrede KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 14
  • 15. AGB-rechtliche Vorschriften: § 305 c) Folgen überraschender oder unklarer Klauseln: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbe- standteil. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders. § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von AGB KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 15
  • 16. AGB-rechtliche Vorschriften: §§ 307-309 Inhaltskontrolle von „Rechtsvorschriften“ abweichenden oder diese ergänzenden AGB § 307 Inhaltskontrolle, ob Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu u. Glauben unangemessen benachteiligt wird § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit: Beispiele i. d. R. unwirksamer Regelungsinhalte § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Beispiele immer unwirksamer Regelungsinhalte KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 16
  • 17. AGB-rechtliche Vorschriften: Vorsicht: Als „Rechtsvorschriften“ im vorgenannten Sinn gelten auch ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, Richterrecht und bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen Rechte und Pflichten, die sich durch ergänzende Auslegung aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. Abweichungen hiervon unterliegen also der AGB-rechtlichen Kontrolle. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 17
  • 18. Wann gelten die AGB-rechtlichen Vorschriften ? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 18
  • 19. Geltungsbereich AGB-Vorschriften: Die AGB-rechtlichen Vorschriften gelten teils für Vertragsbedingungen, die die gesetzliche Definition einer „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ nicht erfüllen. Manchmal gelten sie aber auch nicht, obwohl eine Vertragsklausel nach der Legaldefinition als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ anzusehen ist. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 19
  • 20. Anwendung ohne AGB-Charakter: Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, findet die Unklarheitenregel (Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders) und die Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) Anwendung, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen konnte. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 20
  • 21. Keine Anwendung trotz AGB-Charakter: Rechtsgebietsausnahmen: Gem. § 310 Abs. 4 BGB finden die AGB-Regeln keine Anwendung auf Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 21
  • 22. Keine Anwendung trotz AGB-Charakter: Vertragspartnerabhängige Teilausnahmen: Gem. § 310 Abs. 1 BGB finden die Einbe- ziehungsvorschriften (§ 305 Abs. 2 und 3) und die Regeln über die Klauselverbote (§§ 308, 309) keine Anwendung, wenn AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwandt werden. Weitere Sonderregelungen bestehen für bestimmte Versorgungs- verträge (§ 310 Abs. 2 BGB). KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 22
  • 23. Einbeziehung von AGB : gegenüber Verbraucher - § 305 Abs. 2 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss - die andere Partei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Ver- tragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 23
  • 24. Einbeziehung von AGB : - der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 24
  • 25. Einbeziehung von AGB : gegenüber Unternehmer: § 305 Abs. 2 BGB ist unanwendbar, AGB gelten aber nur, wenn sie rechtsgeschäftlich in den Vertrag einbezogen wurden. Die Einbeziehung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres setzt voraus, dass Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht. Die Verweisung muss während der Vertragsverhandlungen erfolgen und muss eindeutig sein. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 25
  • 26. Einbeziehung von AGB : gegenüber Unternehmer: Hinweise auf AGB nach Vertragsschluss sind i. d. R. für eine Einbeziehung nicht ausreichend. Bei ständiger Geschäftsbeziehung können AGB aber durch wiederholten, auch für den flüchtigen Leser deutlich erkennbaren Hinweis in Rechnungen (nicht Rückseite!) oder ähnlichem Vertragsbestandteil werden. Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB muss auch unter Unternehmern bestehen. Angebot der Übersendung genügt. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 26
  • 27. Einbeziehung kollidierender AGB ? Typische Konstellation: Beide Parteien verweisen in ihren Vertragserklärungen auf ihre eigenen AGB, die sog. Abwehrklauseln enthalten, nach denen widersprechende oder ergänzende fremde AGB nicht gelten sollen. Obwohl die Parteien sich eigentlich nicht über Vertragsmodalitäten einig sind, führen sie den Vertrag aus. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 27
  • 28. Einbeziehung kollidierender AGB ? Rechtsfolge: Der Vertrag kommt zustande. Die wechselseitig verwendeten AGB gelten aber nur insoweit, als sie übereinstimmen. In der Regel werden also wesentliche den AGB-Verwender begünstigende Regelungen nicht Vertragsbestandteil! KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 28
  • 29. Einbeziehung kollidierender AGB ? Ausnahme: Ein in AGB vorgesehener einfacher Eigentumsvorbehalt setzt sich in der Regel durch infolge des sogenannten Abstraktionsprinzips. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt aus AGB bleibt demgegenüber nicht erhalten. Damit gehen wichtige Sicherungsmittel verloren! KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 29
  • 30. Unwirksame Bestimmungen in AGB und ihre Folgen KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 30
  • 31. Beispiele für unwirksame AGB Regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen: Laufzeit, die den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindet (§ 309 Nr. 9a) BGB). KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 31
  • 32. Beispiele für unwirksame AGB Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt (§ 308 Nr. 6 BGB). KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 32
  • 33. Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 33
  • 34. Ausnahme: Begünstigt die unwirksame Klausel den Vertragspartner, kann sich der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit berufen (BGH NJW-RR 98, 594). KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 34
  • 35. Keine geltungserhaltende Reduktion Grundsatz: Verstößt eine Bestimmung in einer AGB gegen geltendes Recht, so ist die AGB insgesamt unwirksam. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 35
  • 36. Keine geltungserhaltende Reduktion Beispiel: „Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“ KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 36
  • 37. Keine geltungserhaltende Reduktion Ausnahme 1: Der „blue pencil-test“: Die Klausel enthält neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 37
  • 38. Keine geltungserhaltende Reduktion Beispiel: „Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen.“ KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 38
  • 39. Keine geltungserhaltende Reduktion Beispiel: „Löst der Arbeitnehmer vor oder nach Beendigung der Probezeit das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen.“ KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 39
  • 40. Keine geltungserhaltende Reduktion Ausnahme 2: Vertrauensschutz: Klausel wird durch eine Änderung der Gesetzgebung unwirksam. Gilt nicht, wenn eine Klausel durch eine Änderung der Rechtsprechung unwirksam wird. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 40
  • 41. Folgen für den Vertrag insgesamt, § 306 BGB Vertrag ist im Übrigen wirksam Geltung gesetzlicher Vorschriften Unzumutbare Härte? § 306 BGB kann nicht abbedungen werden. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 41
  • 42. Das Unterlassungsklagengesetz § 1 UKlaG: Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung oder im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. § 1UKlaG findet im Arbeitsrecht keine Anwendung KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 42
  • 43. Das Unterlassungsklagengesetz Wer kann den Anspruch geltend machen? Qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände, IHK, Handwerkskammern KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 43
  • 44. Das Unterlassungsklagengesetz Keine Geltendmachung des Anspruchs, wenn AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden oder zur Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 44
  • 45. Das Unterlassungsklagengesetz Auskunftsanspruch KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 45
  • 46. Das Unterlassungsklagengesetz Außergerichtliche Schlichtung Gerichtliches Verfahren KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 46
  • 47. Betriebswirtschaft - BWA Was können Sie den Auswertungen des StB entnehmen? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 47
  • 48. Welche Finanzinformationen kennen Sie? Jahresabschluss BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) SuSa (Summen- und Saldenliste) OPOS Liste (offene Posten Liste) Soll-Ist-Vergleich Unternehmensplanung (Budget) KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 48
  • 49. Jahresabschluss Erstellung jährlich (große Unternehmen oft Quartalsabschlüsse) Geprägt vom Vorsichtsprinzip (Gläubigerschutz, Ausschüttungsbegrenzung) Liegt oft zeitlich verzögert vor (3 – 12 Monate nach Stichtag) ein früh erstellter JA ist mit Unsicherheiten behaftet bspw. sind die noch zu erwartenden Eingangs- rechnungen oft unbekannt KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 49
  • 50. BWA KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 50
  • 51. Was ist eine BWA? Eine BWA ist eine Auswertung betrieblicher Daten. Diese ist keine Abbildung der lediglich zutreffend kontierten Belege, da sie zwingend betriebswirtschaftliche Abgrenzungs- buchungen erfordert. Die BWA wertet betriebliche Zahlen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aus. Dementsprechend gelten die vom Vorsichtsprinzip geprägten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht! Üblicherweise wird unter der BWA die kurzfristige Erfolgs- rechnung verstanden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Steuerung des Geschäftsmodells KPIs – Key Predictive Indicators Wenn die BWA/Bilanz Schwächen zeigt ist es zu spät Zukunftserfolgsindikator gesucht Was sichert mir den Ertrag der Zukunft? Diese Kennzahl muss beobachtet werden Beispiel: Kohlebergbau Statt Ohnmachtsanfall Kanarienvogel Beispiel: Friseursalon Kundenzufriedenheit KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 52
  • 53. Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und einer Kosten- und Leistungsrechnung ? Die BWA zeigt das Gesamtbetriebsergebnis Die Kosten- und Leistungsrechnung (KOST) zeigt, wo welche Erlöse und welche Kosten anfallen Beispiel: Die KOST kann Ihnen zeigen, welches Ergebnis jede Filiale erzielt. Die BWA nur für den ganzen Betrieb. KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 53
  • 54. Hard vs. Soft Facts Die BWA erfasst üblicherweise keine soft facts. Diese sind nur schwer messbar. Allerdings sind die soft facts die hard facts von morgen und damit besonders wichtig. Die Kredite einschließlich der Zinsen sollen ja in der Zukunft zurückgezahlt werden. Die Überprüfung und Dokumentation von soft facts ist Aufgabe der „Marktabteilung“ (vgl. SAP-Gründung). KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 54
  • 55. Was ist eine BWA ? Kennen Sie Beispiele? Einzelhandel (Modegeschäft) Spedition Großhandel Eiscafé KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 55
  • 56. Was ist eine BWA ? Lösungen? Einzelhandel (Modegeschäft) - Umsatz/m² Spedition - Umsatz/gefahrenem km Großhandel – Wareneinsatzquote (-aufschlag), Warenumschlagsdauer Eiscafé - Umsatz pro Sonnenscheinstunde? Umsatz pro Tisch? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 56
  • 57. Anforderungen an eine BWA Wie muss eine „Qualitäts-BWA“ beschaffen sein? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 57
  • 58. Was ist der Unterschied zwischen einer BWA und einer „Qualitäts-BWA“ ? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 58
  • 59. Was ist Qualität bei einer Buchführung ? Zeitnahe und richtige Verbuchung aller Geschäfts- vorfälle des Monats sind selbstverständlich für die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung Vollständigkeit der Belege Zeitnahe Klärung der Rückfragen Aber: nur durch zusätzliche unterjährige Abgrenzungen kann ein aussagekräftiges Ergebnis erreicht werden! KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 59
  • 60. Buchungsbeispiele für eine aussagekräftige BWA Verbuchung der Bestandsveränderungen des Lagers oder den halbfertigen Arbeiten (Baugewerbe!) Monatliche Verbuchung der Abschreibung Abgrenzung von Personalkosten (z.B. Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt) Ratierliche Ansammlung der Jahresabschlusskosten Kalkulatorischer Unternehmerlohn KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 60
  • 61. Praxisbeispiel Baubranche Ohne / mit Berücksichtigung von Abgrenzungs- und Bewertungsthemen Der Steuerberater hat alle Belege und Sachverhalte ordnungsgemäß verbucht: Die BWA sieht wie folgt aus... KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Praxisbeispiel Mit Qualitätsbuchungen d.h. mit Bestandveränderungen im Gesamtleistungsbereich Die BWA sieht nun so aus… KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Mögliche Fehlerquellen des Aussagewert der BWA Was ist in der Buchhaltung erfasst? Afa Darlehen abgegrenzt Wareneinsatz (Bestandsveränderungen erfasst? Wenn ja, wie?) Veränderung halbfertige Erzeugnisse Forderungen abgestimmt und bewertet Aufwand gegen Rückstellungen aufgelöst Rechnungsabgrenzungen Kalkulatorische Kosten (Unternehmerlohn, EK-Zins) KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 65
  • 66. Vollständigkeitsmängel in der BWA Belege vollständig verbucht Bestand auf Durchlaufkonten, Verrechnungskonten Bestände abgestimmt Individuelle BWA Kontenzuordnungstabelle alle Konten einbezogen KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 66
  • 67. Was benötigen Sie noch? Darstellung der soft facts: soft facts sind die hard facts von morgen leider nur schwer messbar evtl. Vorteil der Lokalbanken, da diese näher am Kunden sind Wird dieser Vorteil ausgenutzt? Haben die soft facts in der Praxis das entscheidende Gewicht? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 67
  • 68. Ermittlung Waren-/Materialeinsatz laufende Bestandsveränderungen Inventur laufende Inventur (Warenwirtschaft) geschätzte Inventur prozentualer Ansatz KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 68
  • 69. Halbfertige Arbeiten/Warenbestand als Vermögensposition in der Bilanz Ansatz auf der Aktivseite der Bilanz Richtiges Bild der „Vermögenssituation“ Höhere Aussagekraft Positive Auswirkungen auf EK-Quote, Rentabilitäts- kennzahlen etc. und auf Basis von stabilen Zahlen  Dadurch wird auch Einfluss auf das Rating des Unternehmens genommen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Ratingsysteme und die darin verarbeiteten quantitativen Faktoren Eigenkapitalquote / Kapitalstruktur Gesamtkapitalrendite Verschuldungsgrad Zinsdeckungsgrad Cash-Flow  Die Berücksichtigung der Bestandsveränderung wirkt sich bis auf den Cash-Flow auf alle Faktoren aus KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Verprobungstechniken Branchenvergleich Rohgewinnaufschlagsatz Mehrjahresvergleich Entwicklungsübersicht Kapazitätsverprobung (Umsatz/Mitarbeiter, Output/Maschine) KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 71
  • 72. Externe Kommunikation Erläuterungen zur BWA KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 72
  • 73. Erläuterungen BWA ohne Erläuterungen nicht aussagekräftig Erläuterungen wichtiger Punkte zur BWA und zur Summen- und Saldenliste Festlegung Stichtag Kennzahlen Ggf. weitere Auswertungen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Standard - BWAs KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 74
  • 75. Kurzfristige Erfolgsrechnung KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 75
  • 76. Summen- und Saldenliste KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 76
  • 77. Statische Liquidität Gibt Auskunft über die Liquidität Liquide Mittel und Verbindlichkeiten werden zeitpunktbezogen gegenüber gestellt Errechnung Über – bzw. Unterdeckung Barliquidität, Liquidität 1., 2. und 3. Grades Entscheidend ist die Erfassung der Saldenvorträge Grds. werden keine freien Kreditspielräume berücksichtigt KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 77
  • 78. Statische Liquidität KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 78
  • 79. Insolvenzspezifische Liquidität KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 79
  • 80. BWA - Wertenachweis BWA-Nachweise werden eingesetzt, um Zahlen und Struktur der Auswertungen zu analysieren Aufschlüsselung der einzelnen Positionen der kurzfristigen Erfolgsrechnung Zwingende Ergänzung der kurzfristigen Erfolgsrechnung zu Analysezwecken KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 80
  • 81. BWA - Wertenachweis KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 81
  • 82. Vergleichs - BWA Vorjahresvergleich Soll – / Ist-Vergleich Aufbau identisch mit kurzfristiger Erfolgsrechnung Darstellung der absoluten und relativen Abweichungen KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 82
  • 83. Vorjahresvergleich KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 83
  • 84. Soll-/Ist- Vergleich KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 84
  • 85. BWA - Betriebsvergleich Gegenüberstellung Ist-Werte mit Branchendurchschnitte Werte des aktuellen Monats und kumulierte Werte Trendvergleich möglich KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 85
  • 86. BWA - Betriebsvergleich KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 86
  • 87. Kapitaldienstgrenze - BWA Beurteilung der Kreditwürdigkeit Aussage über Kapitaldienstfähigkeit Cash-Flow Betrachtung der regelmäßigen Aufwendungen Ersatzinvestitionen werden vom Cash-Flow abgezogen KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 87
  • 88. Kapitaldienstgrenze - BWA KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 88
  • 89. Kapitalflussrechnung Gibt Informationen über Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel Es lässt sich ablesen, wie das Unternehmen finanzielle Mittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden Cash-Flow aus der lfd. Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 89
  • 90. Kapitalflussrechnung KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 90
  • 91. Literaturempfehlung Riebell - Die Praxis der Bilanzauswertung, 9. Aufl. 12/2009 (Die „Bibel“ in der S-Welt) Rapp/Staffa/Urich/Clausen – Banken-Reporting mit DATEV, 2006 Müller/Müller – Risikosteuerung der Kreditvergabe, 3. Aufl. 2007 Grigg, BWA-Analyse in der Kreditpraxis, 2. Aufl. 2005 Auf Augenhöhe mit der Bank? KANZLEI NICKERT | Rechtsanwälte & Steuerberater 91
  • 92. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 93. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 93
  • 94. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Sebastian Kühne Broß Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 94
  • 95. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 95