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Weniger Entgelt –Überstundenpauschale

Behauptung einer Diskriminierung

Frau A hat in der Firma B als Teilzeitbeschäftigte mit einer 20 Wochenstundenverpflichtung, auf
Grund der Bertreuungspflicht ihrer 7-jährigen Tochter, in der Abteilung Personalabteilung zu
arbeiten begonnen.
In der Abteilung Personalabteilung arbeiten außer Frau A noch zwei männliche Kollegen.
In der Abteilung ist es auf Grund des erhöhten Arbeitsanfalles üblich, dass Vollzeitbeschäftigte eine
Überstundenpauschale erhalten. Mit dieser Überstundenpauschale werden 15 Überstunden pro
Monat abgegolten. Nach fünf Jahren beschließt Frau A wieder Vollzeit zu arbeiten.
Frau A erhält einen Zusatz zu ihrem Dienstvertrag mit der Arbeitszeitänderung und der
Vereinbarung, dass anfallende Überstunden gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden
Kollektivvertrag ausbezahlt werden.
Die von Frau A jeweilig geleisteten Überstunden werden von der Firma B mit dem Folgemonat
korrekt ausbezahlt.
Frau A fühlt sich gegenüber ihren männlichen Kollegen auf Grund der Tatsache, dass sie keine
Überstundenpauschale erhält, auf Grund des Geschlechtes diskriminiert.

Argumentation des Unternehmens

Das Unternehmen versteht den Vorwurf der Diskriminierung nicht, da Frau A die von ihr geleisteten
Überstunden ausbezahlt bekommt.



Bitte diskutiert und beantwortet die folgenden Fragen!

1. Was muss vorliegen, um die Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung zu erhärten-
welche Tatsachen müssen von Frau A glaubhaft gemacht werden?

Antwort: vergleichbare Situation (gleiche oder gleichwertige Arbeit) und Benachteiligung
(Gehaltsdifferenz)

2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann eine etwaige vorliegende Diskriminierung nach
österreichischem Recht gestützt werden?

Antwort: In § 3 Z2 GlBG wird das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der
Festsetzung des Entgeltes normiert. § 12 Abs2 GlBG bestimmt als Rechtsfolge für die Verletzung
dieser Bestimmungen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit den Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschaden und eine Entschädigung aufgrund der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

3. Welche Motive/Argumente könnte die Firma einwenden um die Diskriminierung zu entkräften?

Antwort: Die männlichen Kollegen mit den Überstundenpauschalen leisten jedes Monat die 15
Überstunden
Schlechtere Leistungserbringung- Frau A kommt im Monat auf nicht mehr als 5 Überstunden.

Das Unternehmen könnte vorbringen, dass sie keine Verträge mit Überstundenpauschalen mehr
ausstellt, weil sich dies für das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr rentiert.
 Stichtagsregelung- alle Neueintretenden bekommen keine Überstundepauschale mehr bezahlt.

4. Welche Möglichkeiten hat Frau A in weiterer Folge rechtlich dagegen vorzugehen und welche
Fristen muss sie wahren um ihre Ansprüche zu sichern?

Antwort: Intervention, Klage gemäß § 12 GlBG,
        Frist: Dienstvertrag (Verfallsfrist) bzw. §15 Abs1 GlBG gilt die dreijährige Verjährungsfrist
gemäß § 1486 ABGB

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