Gleichwertige Position nach WiedereinstiegBehauptung einer DiskriminierungFrau A ist seit bereits seit mehreren Jahren im Versicherungsbereich tätig. Vor ihrer Karenz leitetsie ein Servicecenter und hatte 20-30 Mitarbeiter. Die Leitung sollte ursprünglich interimistisch voneiner Kollegin übernommen werden. In Folge von Umstrukturierungen wird die Leitung in einegrößerer Abteilung integriert. Über diese Maßnahme wird Frau A, die sich bereits in Karenz befindetnicht informiert Zwei Jahre später wird Frau A, die teilzeitbeschäftigt zurückkehren will, für ihreRückkehr die Teilzeitstelle als Landesleiterin mit 40 Mitarbeitern angeboten. Frau A wird allerdingserneut schwanger und schließt eine weitere Karenz ab. Etwa fünf Monate vor ihrem Wiedereinstiegführt sie ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, der meint man hätte nunmehr keinerleiVerwendung für sie. Er verweist sie an die Personalabteilung. Sechst Tage vor ihrem Wiedereinstieg-erhält sie nach mehren erfolglosen Gesprächsversuchen ihrerseits- die Mitteilung alsSachbearbeiterin eingesetzt zu werden.Frau A fühlt sich diskriminiert.Argumentation des UnternehmensDas Unternehmen versteht den Vorwurf der Diskriminierung nicht, und erklärt, dass es ihm nichtmöglich sei Frau A in einer Leitungsfunktion unterzubringen, da ihre ursprüngliche Leitungsstelleweggefallen sei und die ihr zwischenzeitlich angebotene Leitungsstelle anderwärtig besetzt sei.Bitte diskutiert und beantwortet die folgenden Fragen!1. Was muss vorliegen, um die Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung zu erhärten-welche Tatsachen müssen von Frau A glaubhaft gemacht werden?Antwort: Frau A erhält auf Grund ihres Geschlechtes und ihres Familienstandes nicht mehr diePosition, die sie vor der Karenz innehatte.2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann eine etwaige vorliegende Diskriminierung nachösterreichischem Recht gestützt werden?Antwort: In § 3 Z6 GlBG wird das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes,insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstandes bei den sonstigenArbeitsbedingungen normiert. Gemäß § 12 Abs6 GlBG hat die Arbeitnehmerin bei Verletzung desGleichbehandlungsverbotes des§ 3 Z6 GLBG Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie einArbeitnehmer eines anderen Geschlechtes oder auf Ersatz des Vermögensschaden und auf eineEntschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.3. Welche Motive/Argumente könnte die Firma einwenden um die Diskriminierung zu entkräften?Antwort: Einerseits dass auf Grund der Umstrukturierung, die wirtschaftlich notwendig war, dervorhandene Posten weggefallen ist. Alle anderen Stellen mit Leitungsfunktionen sind besetzt. Es seidem Unternehmen unzumutbar jemanden anderen mit Leitungsfunktion zu kündigen um Frau Aeine adäquate Stelle anbieten zu können.Die Berufung allein auf wirtschaftliche Gründe ist nicht zulässig (EUGH-Urteil )4. Welche Möglichkeiten hat Frau A in weiterer Folge rechtlich dagegen vorzugehen und welcheFristen hat sie zu beachten um ihre Ansprüche zu wahren vorzugehen?Antwort: Intervention, Klage gemäß § 12 Abs2 GlBG, Frist: Dienstvertrag (Verfallsfrist) bzw. §15Abs1 GlBG gilt die dreijährige Verjährungsfrist.Klage wegen verschlechternder Versetzung,5. Welche Lösung würdet ihr den Parteien anbieten, um die Situation zu lösen?Antwort: Gibt es eine Position in der Firma die mit der Position einer Leitungsfunktion vergleichbarist? Könnte sich Frau A eine neue Position in einem anderen Bereich vorstellen? Bezahlung vonWeiterbildungsmaßnahmen für eine neue Position?