SlideShare a Scribd company logo
1 of 22
Mitwirkung des Betriebsrates
     in wirtschaftlichen
      Angelegenheiten




  - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
Mitwirkungsrechte

 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
  Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)

 Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)

 Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)

 Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (§ 111 ArbVG)

 Staatliche Wirtschaftskommission (§ 112 ArbVG)



                                                         2
Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
Geregelt in § 108 ArbVG.

 Recht des Betriebsrates auf umfassende und recht-
  zeitige Information betreffend

      wirtschaftliche und finanzielle Lage
      deren voraussichtliche Entwicklung
      Art und Umfang der Erzeugung
      Auftragsstand
      den mengen- und wertmäßigen Absatz
      Investitionsvorhaben
      sonstige Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit.



                                                               3
Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
 Beratungsrecht des Betriebsrates auf Verlangen.

 Recht des Betriebsrates, Anregungen und Vorschläge zu
  erstatten; die entsprechenden Unterlagen sind ihm auf
  Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 Erweitertes Informationsrecht in Konzernen auf
  Verlangen.

 Informations- und Beratungspflicht gilt insb auch für
  Umstrukturierungen von einiger Tragweite.

 Jahres- /Konzernabschluss.


                                                          4
Betriebsänderungen
Geregelt in § 109 ArbVG.

Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den Betriebsrat
von geplanten Betriebsänderungen so rechtzeitig und um-
fassend in Kenntnis zu setzen, dass dem Betriebsrat eine
Bewertung und Stellungnahme möglich ist.

Auf Verlangen des Betriebsrates ist über die Gestaltung
Der Maßnahmen zu beraten.

§ 109 ArbVG regelt, was insb als Betriebsänderung gilt.




                                                              5
Betriebsänderungen
Die Information im Fall einer Betriebsänderung iZm § 45 a
AMFG hat zu umfassen:

 Gründe für die Maßnahme;
 Zahl und Verwendung der betroffenen ANInnen, deren
  Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien
  für die Auswahl dieser ANInnen;
 Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten
  ANInnen;
 Zeitraum, in dem die Maßnahme verwirklicht werden soll;
 Allfällige Begleitmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger
  Folgen für die betroffenen ANInnen.


                                                              6
Betriebsänderungen
Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung von für die ANInnen nachteiligen
Folgen erstatten.

Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle
oder erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft mit sich,
so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20
ANInnen beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung der Folgen durch Betriebsver-
einbarung geregelt werden („Sozialplan“ – erzwingbare
BV gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG).



                                                              7
Aufsichtsrat
Die Mitwirkung im Aufsichtsrat ist in § 110 ArbVG geregelt.

Gilt für Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft oder
einer anderen Rechtsform mit Aufsichtsratspflicht (zB
Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Genossenschaft).

Das Recht auf Entsendung steht grundsätzlich dem
Zentralbetriebsrat zu (nur dort, wo nur ein Betrieb existiert,
dem Betriebsrat).

Für je 2 bestellte Aufsichtsratsmitglieder (KapitalvertreterIn-
nen) wird 1 ANInnenvertreterIn bestellt. Bei ungerader Zahl
ein/e weitere ANInnenvertreterIn.

                                                                  8
Aufsichtsrat
Wie erfolgt die Bestellung?

Die Mitglieder des ZBR (BR), die auf dem Vorschlag einer
wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, nominieren durch
Mehrheitsbeschluss ANInnenvertreterInnen für die Entsen-
dung in den Aufsichtsrat.
(Sie können auch deren Abberufung verlangen.)

Dieses Recht steht für so viele ANInnenvertreterInnen zu,
wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten
Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des ZBR (BR)
entspricht (d´Hondt´sches Verfahren).




                                                            9
Aufsichtsrat
Beispiel zum d´Hondt´schen Verfahren:

6 ANInnenvertreterInnen sind zu entsenden. Es gibt 4 Listen
(A, B, C, D) mit 7, 5, 3 und 2 ZBR-Mitgliedern.

    A                      B                    C               D
    7                      5                    3               2
1/2 3,5                    2,5                 1,5               1
1/3 2,33                   1,66                 1              0,66

Die sechstgrößte angeschriebene Zahl ist Wahlzahl (2,33).
Durch diese Wahlzahl wird die Zahl der ZBR-Mitglieder pro Liste
dividiert. Die Mandate entfallen daher: 3 auf A, 2 auf B und 1 auf C.

Bei gleichem Anspruch entscheiden Reststimmen bei ZBR-Wahl.
Bei gleichen Reststimmen entscheidet das Los.


                                                                        10
Aufsichtsrat
 Die Funktion im Aufsichtsrat wird ehrenamtlich ausgeübt.

 Keine Vergütung, aber Anspruch auf angemessene
  Baraus-lagen besteht.

 Aufgabe: Kontrolle des Leitungsorgans der Gesellschaft.
  Maßnahmen sind zu prüfen im Hinblick auf:

      Rechtmäßigkeit,
      Zweckmäßigkeit,
      Wirtschaftliche Richtigkeit,
      Soziale Auswirkungen.


                                                             11
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung
Geregelt in § 111 ArbVG.

In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 ANInnen be-
schäftigt sind, kann der Betriebsrat

 gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1 ArbVG) oder
 gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie
  wesentliche Nachteile für die ANInnen mit sich bringen,

binnen 3 Tagen ab Kenntnisnahme bei dem/der Betriebs-
inhaberIn Einspruch erheben.



                                                            12
Einspruch gegen die
             Wirtschaftsführung
In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, besteht
die Einspruchsmöglichkeit dann, wenn das Unternehmen
dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr
als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen
sind.

Richtet sich der Einspruch gegen eine geplante Betriebs-
stilllegung, so hat er für längstens 4 Wochen aufschiebende
Wirkung.




                                                              13
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung

Kommt zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen
1 Woche ab Erhebung des Einspruchs keine Einigung
   zu-
stande, so kann binnen weiterer 3 Tage von einem der
beiden Streitteile Antrag auf Einleitung von Schlichtungs-
verhandlungen gestellt werden.

Die Schlichtungskommission muss von den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AGInnen und
ANInnen paritätisch besetzt sein.




                                                             14
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung

Aufgabe der Schlichtungskommission ist es, zu vermitteln
und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung
der Streitigkeiten hinzuwirken.

Ein Schiedsspruch kann nur gefällt werden, wenn beide
Streitteile vorher schriftlich erklärt haben, sich dem
Schiedsspruch zu unterwerfen.

Schiedssprüche bzw vor der Schlichtungskommission abge-
schlossene Vereinbarungen gelten als Betriebsverein-
barungen.



                                                           15
Staatliche Wirtschaftskommission

Geregelt in § 112 ArbVG.

In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 ANInnen be-
schäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Maßnahmen iSd
§ 111 Abs 1 ArbVG

 binnen einer weiteren Woche Einspruch bei der Staat-
  lichen Wirtschaftskommission erheben, wenn innerhalb
  von 2 Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungs-
  kommission eine Einigung oder ein Schiedsspruch nicht
  zustande kommt oder




                                                           16
Staatliche Wirtschaftskommission

 wenn eine Schlichtungskommission nicht errichtet ist
  und zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1
  Woche ab Erhebung des Einspruchs eine Einigung nicht
  zustande kommt, binnen einer weiteren Woche über
  den ÖGB Einspruch bei der Staatlichen Wirtschafts-
  kommission erheben, wenn es sich um eine Angelegen-
  heit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handelt.
  Dies gilt sinngemäß für Unternehmen, in denen ein ZBR zu
  errichten ist, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400
  ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der
  wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind.




                                                         17
Staatliche Wirtschaftskommission

Aufgabe der Staatlichen Wirtschaftskommission ist es, zu
vermitteln und Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen
zu erstatten.

Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Staatliche Wirt-
                           Einverneh
schaftskommission ein Gutachten über die Berechtigung des
                           mlich oder
                           Schlichtun
Einspruchs zu erstatten.   gsstelle




                                                               18
Strategische Überlegungen

• Was soll erreicht werden?
• Was ist der nächste Schritt, was ist
  der übernächste Schritt?
• Welche „Ausstiegsszenarien“ gibt es?
• Was kann durch
  Gericht/Wirtschaftskommission
  erreicht werden, was durch den Druck
  der Belegschaft?
• Zusammenarbeit GPA-djp/AK und BR

                                     19
Kompetenzfragen
Kompetenzabgrenzung geregelt in § 113 ArbVG:

   Betriebsrat
   Betriebsausschuss
   Gemeinsamer Betriebsrat
   Zentralbetriebsrat
   Konzernvertretung



Kompetenzübertragung geregelt in § 114 ArbVG.




                                                20
Klage zur Durchsetzung der
          Mitwirkungsrechte

Grundsätzlich:

 Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen
  Verfügung oder

 Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht.




                                                         21
Befugnisse

More Related Content

What's hot (6)

Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
Zustimmungspflichtige maßnahmen
Zustimmungspflichtige maßnahmenZustimmungspflichtige maßnahmen
Zustimmungspflichtige maßnahmen
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
Personelles
PersonellesPersonelles
Personelles
 
Gesetzest
GesetzestGesetzest
Gesetzest
 

Viewers also liked

Cap6
Cap6Cap6
Cap6CJAO
 
Ignacio Javier Alonso
Ignacio Javier AlonsoIgnacio Javier Alonso
Ignacio Javier Alonsoecursocig
 
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikar
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas KashalikarSampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikar
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikardrsolapurkar
 
Rss Y Sindicacion
Rss Y SindicacionRss Y Sindicacion
Rss Y Sindicacionporta_e
 
Tema 3.3. la organizacion economica y social curso 2012-13 resumen
Tema 3.3.  la organizacion economica y social curso 2012-13 resumenTema 3.3.  la organizacion economica y social curso 2012-13 resumen
Tema 3.3. la organizacion economica y social curso 2012-13 resumenjesus ortiz
 
Blondes Motsfleches
Blondes MotsflechesBlondes Motsfleches
Blondes Motsflechesjagged
 
Amipci Web2 V2009
Amipci Web2 V2009Amipci Web2 V2009
Amipci Web2 V2009rsandov
 
Hendricus Joseph De Jong
Hendricus Joseph De JongHendricus Joseph De Jong
Hendricus Joseph De Jongabogadostabasco
 
Damian gola Ketrzyn
Damian gola KetrzynDamian gola Ketrzyn
Damian gola KetrzynEwa Kowalska
 

Viewers also liked (16)

Ifes Ergebnisse
Ifes ErgebnisseIfes Ergebnisse
Ifes Ergebnisse
 
El Exito
El ExitoEl Exito
El Exito
 
Cap6
Cap6Cap6
Cap6
 
PLANIFICACIÓN
PLANIFICACIÓNPLANIFICACIÓN
PLANIFICACIÓN
 
Ignacio Javier Alonso
Ignacio Javier AlonsoIgnacio Javier Alonso
Ignacio Javier Alonso
 
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikar
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas KashalikarSampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikar
Sampurna Arogyasathi Namasmarn Marathi Bestseller Dr. Shriniwas Kashalikar
 
Rss Y Sindicacion
Rss Y SindicacionRss Y Sindicacion
Rss Y Sindicacion
 
Derrames pleurales
Derrames pleuralesDerrames pleurales
Derrames pleurales
 
Tema 3.3. la organizacion economica y social curso 2012-13 resumen
Tema 3.3.  la organizacion economica y social curso 2012-13 resumenTema 3.3.  la organizacion economica y social curso 2012-13 resumen
Tema 3.3. la organizacion economica y social curso 2012-13 resumen
 
Blondes Motsfleches
Blondes MotsflechesBlondes Motsfleches
Blondes Motsfleches
 
áNgel Flores
áNgel FloresáNgel Flores
áNgel Flores
 
WiSe 2013 | IT-Zertifikat: AWB - 00_Organisatorisches
WiSe 2013 | IT-Zertifikat: AWB - 00_OrganisatorischesWiSe 2013 | IT-Zertifikat: AWB - 00_Organisatorisches
WiSe 2013 | IT-Zertifikat: AWB - 00_Organisatorisches
 
Amipci Web2 V2009
Amipci Web2 V2009Amipci Web2 V2009
Amipci Web2 V2009
 
Hendricus Joseph De Jong
Hendricus Joseph De JongHendricus Joseph De Jong
Hendricus Joseph De Jong
 
Damian gola Ketrzyn
Damian gola KetrzynDamian gola Ketrzyn
Damian gola Ketrzyn
 
Niemiecki
NiemieckiNiemiecki
Niemiecki
 

Similar to Befugnisse

Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheitenMitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheitenWerner Drizhal
 
Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012aihkch
 
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGSeminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGKANZLEI NICKERT
 
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012KANZLEI NICKERT
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015SpruchZ
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...Raabe Verlag
 
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversionBetriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversionMarc Hessling
 

Similar to Befugnisse (20)

Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheitenMitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen angelegenheiten
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 
Befugnisse
BefugnisseBefugnisse
Befugnisse
 
Se, Vortrag Okt09
Se, Vortrag Okt09Se, Vortrag Okt09
Se, Vortrag Okt09
 
Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012
 
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUGSeminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG
 
Br mitglied
Br mitgliedBr mitglied
Br mitglied
 
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
Präsentation vom Bankenseminar am 27.02.2012
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
 
Bv
BvBv
Bv
 
§ 109 arb vg
§ 109 arb vg§ 109 arb vg
§ 109 arb vg
 
Br Mitglied
Br MitgliedBr Mitglied
Br Mitglied
 
Bv
BvBv
Bv
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Bv
BvBv
Bv
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil II: Einzelne Aspekte rechtlicher Beteil...
 
Ebr basics 01 2012
Ebr basics 01 2012Ebr basics 01 2012
Ebr basics 01 2012
 
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversionBetriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion
Betriebsversammlungen perfekt vorbereitet und durchgeführt kostenlose webversion
 
Ebr Basics 02 2010
Ebr Basics 02 2010Ebr Basics 02 2010
Ebr Basics 02 2010
 

More from Werner Drizhal

Unfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsUnfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsWerner Drizhal
 
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollEbr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollWerner Drizhal
 
Gpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenGpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenWerner Drizhal
 
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldVortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldWerner Drizhal
 
Erfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenErfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenWerner Drizhal
 
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Werner Drizhal
 
Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Werner Drizhal
 
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-1220019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12Werner Drizhal
 
Folien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgFolien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgWerner Drizhal
 
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdInfo zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdWerner Drizhal
 
Georg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederGeorg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederWerner Drizhal
 
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Werner Drizhal
 
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
Lehrgang soziale kompetenz   übersichtLehrgang soziale kompetenz   übersicht
Lehrgang soziale kompetenz übersichtWerner Drizhal
 
Programm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftProgramm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftWerner Drizhal
 
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Werner Drizhal
 

More from Werner Drizhal (20)

Unfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräsUnfallvers. dt kurzpräs
Unfallvers. dt kurzpräs
 
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokollEbr seminar april 2014 in weitra - protokoll
Ebr seminar april 2014 in weitra - protokoll
 
Uebersicht bv
Uebersicht bvUebersicht bv
Uebersicht bv
 
Checkliste
ChecklisteCheckliste
Checkliste
 
Gpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfadenGpa bgf überblick und leitfaden
Gpa bgf überblick und leitfaden
 
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwaldVortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
Vortrag unfallheilbehandlung & rehabilitation in der auva 2013 seiwald
 
Erfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innenErfahrungen der tn innen
Erfahrungen der tn innen
 
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
Präs ch kbm_gewerkschaft-(kst-)
 
Bmask soz jahr
Bmask soz jahrBmask soz jahr
Bmask soz jahr
 
Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012Fotoprotokoll dezember 2012
Fotoprotokoll dezember 2012
 
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-1220019042 verteilungsgerechtigkeit  präs 5-11-12
20019042 verteilungsgerechtigkeit präs 5-11-12
 
Folien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsgFolien aktionswoche fsg
Folien aktionswoche fsg
 
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scdInfo zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
Info zum egb aktionstag 14-nov_2012_scd
 
Ifam übersicht
Ifam übersichtIfam übersicht
Ifam übersicht
 
Georg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitliederGeorg clementi zeitlieder
Georg clementi zeitlieder
 
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
Griechenland fsg gpa djp (oktober 2012)
 
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
Eurokrise fsg gpa-djp (oktober 2012)
 
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
Lehrgang soziale kompetenz   übersichtLehrgang soziale kompetenz   übersicht
Lehrgang soziale kompetenz übersicht
 
Programm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunftProgramm zukunft trotz herkunft
Programm zukunft trotz herkunft
 
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
Eurokrise fsg komprimiert okt 2012
 

Befugnisse

  • 1. Mitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
  • 2. Mitwirkungsrechte  Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)  Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)  Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)  Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (§ 111 ArbVG)  Staatliche Wirtschaftskommission (§ 112 ArbVG) 2
  • 3. Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Geregelt in § 108 ArbVG.  Recht des Betriebsrates auf umfassende und recht- zeitige Information betreffend  wirtschaftliche und finanzielle Lage  deren voraussichtliche Entwicklung  Art und Umfang der Erzeugung  Auftragsstand  den mengen- und wertmäßigen Absatz  Investitionsvorhaben  sonstige Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit. 3
  • 4. Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte  Beratungsrecht des Betriebsrates auf Verlangen.  Recht des Betriebsrates, Anregungen und Vorschläge zu erstatten; die entsprechenden Unterlagen sind ihm auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.  Erweitertes Informationsrecht in Konzernen auf Verlangen.  Informations- und Beratungspflicht gilt insb auch für Umstrukturierungen von einiger Tragweite.  Jahres- /Konzernabschluss. 4
  • 5. Betriebsänderungen Geregelt in § 109 ArbVG. Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen so rechtzeitig und um- fassend in Kenntnis zu setzen, dass dem Betriebsrat eine Bewertung und Stellungnahme möglich ist. Auf Verlangen des Betriebsrates ist über die Gestaltung Der Maßnahmen zu beraten. § 109 ArbVG regelt, was insb als Betriebsänderung gilt. 5
  • 6. Betriebsänderungen Die Information im Fall einer Betriebsänderung iZm § 45 a AMFG hat zu umfassen:  Gründe für die Maßnahme;  Zahl und Verwendung der betroffenen ANInnen, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser ANInnen;  Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten ANInnen;  Zeitraum, in dem die Maßnahme verwirklicht werden soll;  Allfällige Begleitmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen ANInnen. 6
  • 7. Betriebsänderungen Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die ANInnen nachteiligen Folgen erstatten. Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ANInnen beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen durch Betriebsver- einbarung geregelt werden („Sozialplan“ – erzwingbare BV gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG). 7
  • 8. Aufsichtsrat Die Mitwirkung im Aufsichtsrat ist in § 110 ArbVG geregelt. Gilt für Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Rechtsform mit Aufsichtsratspflicht (zB Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Genossenschaft). Das Recht auf Entsendung steht grundsätzlich dem Zentralbetriebsrat zu (nur dort, wo nur ein Betrieb existiert, dem Betriebsrat). Für je 2 bestellte Aufsichtsratsmitglieder (KapitalvertreterIn- nen) wird 1 ANInnenvertreterIn bestellt. Bei ungerader Zahl ein/e weitere ANInnenvertreterIn. 8
  • 9. Aufsichtsrat Wie erfolgt die Bestellung? Die Mitglieder des ZBR (BR), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, nominieren durch Mehrheitsbeschluss ANInnenvertreterInnen für die Entsen- dung in den Aufsichtsrat. (Sie können auch deren Abberufung verlangen.) Dieses Recht steht für so viele ANInnenvertreterInnen zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des ZBR (BR) entspricht (d´Hondt´sches Verfahren). 9
  • 10. Aufsichtsrat Beispiel zum d´Hondt´schen Verfahren: 6 ANInnenvertreterInnen sind zu entsenden. Es gibt 4 Listen (A, B, C, D) mit 7, 5, 3 und 2 ZBR-Mitgliedern. A B C D 7 5 3 2 1/2 3,5 2,5 1,5 1 1/3 2,33 1,66 1 0,66 Die sechstgrößte angeschriebene Zahl ist Wahlzahl (2,33). Durch diese Wahlzahl wird die Zahl der ZBR-Mitglieder pro Liste dividiert. Die Mandate entfallen daher: 3 auf A, 2 auf B und 1 auf C. Bei gleichem Anspruch entscheiden Reststimmen bei ZBR-Wahl. Bei gleichen Reststimmen entscheidet das Los. 10
  • 11. Aufsichtsrat  Die Funktion im Aufsichtsrat wird ehrenamtlich ausgeübt.  Keine Vergütung, aber Anspruch auf angemessene Baraus-lagen besteht.  Aufgabe: Kontrolle des Leitungsorgans der Gesellschaft. Maßnahmen sind zu prüfen im Hinblick auf:  Rechtmäßigkeit,  Zweckmäßigkeit,  Wirtschaftliche Richtigkeit,  Soziale Auswirkungen. 11
  • 12. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Geregelt in § 111 ArbVG. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 ANInnen be- schäftigt sind, kann der Betriebsrat  gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1 ArbVG) oder  gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die ANInnen mit sich bringen, binnen 3 Tagen ab Kenntnisnahme bei dem/der Betriebs- inhaberIn Einspruch erheben. 12
  • 13. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, besteht die Einspruchsmöglichkeit dann, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind. Richtet sich der Einspruch gegen eine geplante Betriebs- stilllegung, so hat er für längstens 4 Wochen aufschiebende Wirkung. 13
  • 14. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Kommt zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1 Woche ab Erhebung des Einspruchs keine Einigung zu- stande, so kann binnen weiterer 3 Tage von einem der beiden Streitteile Antrag auf Einleitung von Schlichtungs- verhandlungen gestellt werden. Die Schlichtungskommission muss von den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AGInnen und ANInnen paritätisch besetzt sein. 14
  • 15. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Aufgabe der Schlichtungskommission ist es, zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Ein Schiedsspruch kann nur gefällt werden, wenn beide Streitteile vorher schriftlich erklärt haben, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Schiedssprüche bzw vor der Schlichtungskommission abge- schlossene Vereinbarungen gelten als Betriebsverein- barungen. 15
  • 16. Staatliche Wirtschaftskommission Geregelt in § 112 ArbVG. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 ANInnen be- schäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Maßnahmen iSd § 111 Abs 1 ArbVG  binnen einer weiteren Woche Einspruch bei der Staat- lichen Wirtschaftskommission erheben, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungs- kommission eine Einigung oder ein Schiedsspruch nicht zustande kommt oder 16
  • 17. Staatliche Wirtschaftskommission  wenn eine Schlichtungskommission nicht errichtet ist und zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1 Woche ab Erhebung des Einspruchs eine Einigung nicht zustande kommt, binnen einer weiteren Woche über den ÖGB Einspruch bei der Staatlichen Wirtschafts- kommission erheben, wenn es sich um eine Angelegen- heit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handelt. Dies gilt sinngemäß für Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind. 17
  • 18. Staatliche Wirtschaftskommission Aufgabe der Staatlichen Wirtschaftskommission ist es, zu vermitteln und Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Staatliche Wirt- Einverneh schaftskommission ein Gutachten über die Berechtigung des mlich oder Schlichtun Einspruchs zu erstatten. gsstelle 18
  • 19. Strategische Überlegungen • Was soll erreicht werden? • Was ist der nächste Schritt, was ist der übernächste Schritt? • Welche „Ausstiegsszenarien“ gibt es? • Was kann durch Gericht/Wirtschaftskommission erreicht werden, was durch den Druck der Belegschaft? • Zusammenarbeit GPA-djp/AK und BR 19
  • 20. Kompetenzfragen Kompetenzabgrenzung geregelt in § 113 ArbVG:  Betriebsrat  Betriebsausschuss  Gemeinsamer Betriebsrat  Zentralbetriebsrat  Konzernvertretung Kompetenzübertragung geregelt in § 114 ArbVG. 20
  • 21. Klage zur Durchsetzung der Mitwirkungsrechte Grundsätzlich:  Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen Verfügung oder  Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht. 21