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KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
                                                                                                                                           1




                     Dienstrechts-Novelle 2012 –
                      Pädagogische Hochschulen

                                                        Kurzinformation
                                                                  Quelle: BMUKK

                                                 Johannes Maurek, MA MSc (KPH-ES)

                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



Montag, 03. Dezember 12
KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
                                                                                                                                       2




                                                        Geltungsbereich

                   •         Lehrende an PH: öffentl. PH; private PH/Studiengänge (HS-
                             Lehrgänge, Lehrgänge) iSd § 4;
                   •         nicht erfasst: die (eingegliederte) Praxisschule, Mitverwendete
                             (bis 10 UE), Rektorate,Verwaltungspersonal




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                             Änderungen im Besoldungsschema
                    •        neue Besoldungsgruppe im Bundes-Beamtenrecht:
                             Hochschullehrpersonen (HSLP) (Verwendungsgruppen PH 1,
                             PH 2, PH 3)
                    •        neues Entlohnungsschema im Bundes-
                             Vertragsbedienstetenrecht:Vertragshochschullehrpersonen
                             (VHSLP) (Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2, ph 3)




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                               Fristenläufe

                   •         übergeleitetes Stammpersonal: 30.9./1.10.2013
                   •         bei Mischverwendung/Praxisschule Überleitung je nach dem
                             Überwiegen (2011/2012)
                   •         L PH/l ph 	

 	

 → 	

PH 1/ph 1
                             L 1/l 1	

 	

 	

 → 	

PH 2/ph 2
                             L 2/l 2 und L 3/l 3	

 → 	

PH 3/ph 3
                   •         kein Optionsmodell
                   •         Neuaufnahmen ab 1.10.2013 (vertragl.); Überstellungen
                             vorhandener Bundes-Bediensteter anderer Besoldungsgr./
                             Entlohnungsschemata



                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                         Dienstzuteilung
                   •        Dienstzuteilung von HSLP: bei Bedarf mit Zustimmung an
                            Dienststelle der Bundesverwaltung, aus wichtigen dienstl.
                            Gründen mit Zustimmung an Schule (Praxisschule)
                   •        Mitverwendung: aus dienstl. Gründen mit Zustimmung an
                            anderer PH, nicht an Schule




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                Verwendungsbild, Dienstpflichten
               Mehrgliedriges Verwendungsbild: Abbildung aller Aufgaben der
               Institution (öffentl. rechtl. Auftrag)

               demonstrative Aufzählung:
               1. Abhaltung v. Lehrveranstaltungen u. Prüfungen
               2. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung
               3. Studierendenberatung, Studierendenbetreuung (insbes. bei
                  Abfassung v. Bachelorarbeiten)
               4. Organisations- u.Verwaltungsaufgaben, einschl. Evaluierung u.
                  Qualitätssicherung
               5. Entwicklung v. Bildungsangeboten u. deren Betreuung
               6. Begleitung v. Schulentwicklungsprozessen
                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                    Festlegung der Dienstpflichten

                   •        durch den Rektor
                   •        unter Berücksichtigung von Bedarf und Qualifikation
                   •        für die Periode 1.9. bis 31.8. des Folgejahres
                   •        schriftlich (auch bei Änderungen)
                   •        Abstimmung im Fall der Zuordnung zu mehreren OE
                   •        Lehre als wichtiger Teilaspekt der Verwendung grundsätzl.
                            aller HSLP; Umfang der Lehre ist aber nicht bestimmender
                            Faktor für das Beschäftigungsausmaß; Bandbreite


                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                         Gruppe                   Regelfall          bei Zusatzbedarf          bei Zusatzbedarf
                                                                                        ohne Zust.              mit Zust. bis zu

                              PH 1/ph 1                      160 – 480            544                       800
                              LV-St.

                                                     WoSt.              5 – 15                         17                           25

                              PH 2, PH 3/                    320*) – 480          640	

                    800
                              LV-St.
                              ph 2, ph 3


                                                     WoSt.             10 – 15                         20                           25

                              PH 2/ph 2                      160 – 480            640                       800
                              LV-St.
                              überw. Forschung
                                                     WoSt.              5 – 15                         20                           25

                              Institutsleitung                0                                             192
                              LV-St.
                                                     WoSt.                    0                                                       6


                                                                                           IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                            Beauftragung mit Lehre -
                                              Übergangsregelung
               *) Übergangsrecht bis 31.8.2017
                   (PH 2/ph 2, PH 3/ph 3)

               a) Stichtag (Aufnahme vor 1.9.2012)
               	

 0 – 480 LV-Stunden (0 – 15 WoSt)
               	

 besondere fachl. oder organisator. Gründe

               b) überw. Fortbildung eingesetzt
                  	

 160 – 480 LV-Stunden (5 – 15 WoSt)
               	

 fachliche Spezialisierung iVm Bedarf
               	


                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                  Lehrveranstaltungen
                •         SCHILF kann LV sein (nach Regelungen für LV geplant, angekündigt u.
                          veranstaltet, § 32 Abs. 2 HG)
                •         Supervision, Moderations-, Beratungs- u. Entwicklungstätigkeit außerhalb
                          studienrechtl. vorgesehener LV ist nicht Lehre; Führung v.
                          Supervisionsgruppen im Rahmen v. studienrechtl. vorgesehenen LV (zB
                          SCHILF zum Schulentwicklungsprozess) ist Lehre.
                •         Fernstudienelemente/elektron. Lernumgebungen: Semester-WoSt lt.
                          Curriculum bzw. Zahl von LV-Stunden wie für das betreffende
                          Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen
                •         Abhaltung v. Online-Seminaren ist (bei Erfüllung der studienrechtl.
                          Voraussetzungen) Lehre; allgemeine Entwicklungsarbeiten sind nicht
                          Lehre.


                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                        Pflichten, Rechte
                   •         Erfüllung der Pflichten grundsätzl. in zeitlicher und örtlicher
                             Bindung an PH
                   •         abweichende Festlegung für einzelne Aufgaben (soweit
                             Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und Erreichbarkeit
                             sichergestellt) im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten
                   •         40-Stunden-Woche; Sa/So/FT grundsätzl. frei; Festlegung der
                             Dienstzeit für regelm. zu erfüllende Aufgaben
                             (Institutsleitung)
                   •         Verwendungsbezeichnung: Hochschulprofessor/HSProf. (PH
                             1/ph 1), sonst Professor/Prof. (PH2/PH3)




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                   Pflichten, Rechte (2)
                   •         Mitarbeitergespräch u. Teamarbeitsbesprechung
                   •         Erholungsurlaub: darf nicht der Terminisierung der LV
                             widersprechen,Verbrauch im Übrigen aber nicht an LV-freie
                             Zeit gebunden; Festlegung durch bzw. im Einvernehmen mit
                             DG (nicht einseitig);
                             Ausmaß: 200/240 Stunden (Stichtagsreg.: Aufnahme vor
                             1.9.2013: 240 Stunden unabh. vom Lebensalter)
                   •         ÜRecht bis 31.8.2015 für PH 2/PH 3 (ph 2/ph 3): Einsatz in
                             der eingegl. Praxisschule bis zu vier WoSt zulässig (1 WStd =
                             30 LV-Std., nicht vergütungsrelevant)



                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                            Anstellungserfordernisse PH 1/ph 1
                •         Ausschreibungs- u. Bewerbungsverfahren (auch bei
                          Überstellungsmöglichkeit) zwingend
                •         Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Hochschulbildung +
                          Lehrbefugnis (venia docendi)
                •         Var. 2: facheinschlägiges Doktorat + mind. vierjährige
                          Verwendung als HSLP (Bewährung) + einschl. wissenschaftl.
                          Tätigkeit: (drei) Publikationen
                •         einschl.Verwendung als Universitätslehrer ist anzurechnen,
                          Richtwert mind. 5 WStd Lehre
                •         Publikationen: in internat. anerk. wissenschaftl. Fachzeitschr.
                          oder in gleichzuhaltenden Medien (Gutachten Wiss. Beirat)

                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                            Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2

                  •         Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Univ.-Ausbildung
                            (Diplom, Master oder Doktor) oder FH-Master (FH-Diplom)
                            + mind. vierjährige einschl. Lehr- oder Berufspraxis + einschl.
                            (fach)wissenschaftl. bzw. (fach)didaktische, praktische o.
                            künstlerische Tätigkeit: (zwei) Publikationen in Fachmedien
                  •         Var. 2: der Verwendung entspr. Bakk. (Univ., FH) oder BEd
                            (PH) + Univ.-/HS-Lehrgang Hochschuldidaktik (60 ECTS) +
                            Praxis/Publikationen (wie Var. 1)
                  •         Berufspraxis: mind. Halbbeschäftigung, Lehrpraxis: mind. 5
                            WoSt
                  •         keine Sonderbest. für Schulrecht


                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                 Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 - ÜR

                •          Übergangsbestimmungen bis 30.9.2017:

                      •         Erfordernis BEd wird durch AStG-Diplom erfüllt
                      •         Erfordernis Lehrgang Hochschuldidaktik wird durch
                                weiteres AStG-Diplom erfüllt




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                            Anstellungserfordernisse PH 3/ph 3

                    •        Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschlossene Universitäts-,
                             Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Bakk./Univ., BEd/
                             PH, Bakk./FH)
                    •        Var. 2: der Verwendung entspr. AStG-Diplom




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                                  Assistenz

                    •        Widmung einer ph 2-Planstelle als Assistenz
                    •        für Personen mit einschl. Diplom- oder Magistergrad, die
                             einschl. Doktoratsstudium betreiben (Erfüllung von ph 2–
                             Erfordernissen nicht erforderlich)
                    •        DV auf 2 Jahre zu befristen, bei Bewährung Verlängerung des
                             DV um weitere 2 Jahre zulässig; verlängert sich um Zeiten
                             des Beschäftigungsverbotes, von Karenzen (MSchG/VKG),
                             Präsenzdienst um max. 2 Jahre (soweit nicht
                             Ersatzkraftregelung entgegensteht)




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                          Dienstzuteilung an die PH

                    •        weitgehende Anwendung d. PH-Dienst- u. Besoldungsrechts
                             (volle Integration in PH-Dienstbetrieb)
                    •        DR: insbes. Regeln zu (Festlegung der) Dienstpflichten,
                             Dienstzeit,Verwendungsbezeichnung,Veröffentlichungen,
                             Institutsleitung, Mitarbeitergespräch, Erholungsurlaub
                    •        BR: Dienstzulage, Lehrvergütung, Leistungsprämie




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                          Mitverwendung an der PH


                  •         Mitverwendete verbleiben im LehrerInnendienstrecht.
                  •         Höchstausmaß: 10 WE/50% (Obergrenze gilt ab 1.9.2015)
                  •         von 1.9. bis 31.8. des Folgejahres
                  •         inhaltlich offen für alle an der PH wahrzunehmenden
                            Aufgaben




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                           Karenzierte Landeslehrer
                   •         Für vor 1.1.2005 pragmatisierte LL, die zur Begründung eines
                             PH-Dienstverhältnisses karenziert worden sind/werden, gilt
                             die für KU vorgesehene Zehnjahres-Obergrenze nicht.
                   •         auf Antrag volle Berücksichtigung des KU für zeitabhängige
                             Rechte (Pensionsbeitrag)
                   •         KU, die zum 1.10.2012 bereits beendet sind: Anträge bis
                             30.9.2013




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                        Besoldungsrecht
                    •        für Lehrkräfte an der PH ausgenommen Praxisschulen (=
                             Stammlehrpersonal, HSLP) sowie für dienstzugeteilte
                             Lehrkräfte
                    •        keine Geltung für mitverwendete Lehrkräfte
                    •        Anwendung der bestehenden Gehalts-/ Entgeltansätze L PH/
                             l ph, L 1/l 1 bzw. L 2a 2/l 2a 2 auf die neuen Verwendungs-
                             bzw. Entlohnungsgruppen PH 1/ph 1, PH 2/ph 2 und PH 3/
                             ph 3




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                  Allg. Dienstzulage, Dienstzulage
                                           Institutsleitung
                    •        für HSLP der VwGr./EntlGr. PH 1/ph 1:	

 450 €
                    •        für HSLP der übrigen VwGr./EntlGr.:	

 	

 250 €
                    •        71,35 % dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
                             Mehrleistungen (kein § 61 GehG).
                    •        Ausschluss der Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG
                             (Abgeltung von Überstunden)
                    •        Die Dienstzulage gebührt nicht während einer
                             Dienstzuteilung an eine Einrichtung der Verwaltung oder an
                             eine Schule.

                    •        Institutsleitung: (zusätzl.) Dienstzulage von 557,9 €

                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                     Lehrvergütung (1)
                           • monatliche Vergütung, zwölfmal jährlich
                           • ab der 321. LV-Stunde für jeweils 32 LV-Stunden:

                                PH 1/ph 1: 80 € 	

                 PH 2, PH 3/ph 2, ph 3:	

 40 €




                                                                                IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                     Lehrvergütung (2)

               • Einstellung der Vergütung bei mehr als einmonatiger
                 Abwesenheit bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit
                 (§ 54d Abs. 3 GehG/§ 48p Abs. 3 VBG iVm
                 § 15 Abs. 5 GehG)
               • Allf. Unterricht an der Praxisschule zählt auf die Verpflichtung,
                 nicht jedoch für die Berechnung der Lehrvergütung (§ 54d Abs.
                 7 GehG, § 48p Abs. 7 VBG).




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                                                                                                      25




                          Lehrvergütung, Sonderbestimmungen
        • Für PH 1/ph 1 und PH 2/ph 2 mit Verwendung für
          Forschungstätigkeiten im Ausmaß von mehr als der Hälfte des
          Beschäftigungsausmaßes gebührt die Lehrvergütung bereits ab der
          161. LV-Stunde (› 5. WoSt).
        • InstitutsleiterInnen gebührt (für insgesamt bis zu 192 LV-Stunden/6
          WoSt) die Vergütung ab der 65. LV-Stunde (ab 3 WoSt).
        • Für HSLP/VHSLP mit herabgesetztem Beschäftigungsausmaß oder in
          Teilbeschäftigung gilt statt des Grenzwertes von 320 LV-Stunden ein
          aliquoter Grenzwert: bei einer mit 50% beschäftigten HSLP/VHSLP
          beträgt der Grenzwert 160, daher Lehrvergütung ab der 161. LV-
          Stunde.
                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                                                                                                      26




                  Dienstzulagen auf höhere VwGr./Entl.Gr.

               • für PH 3/ph 3 (L 2/l 2) bei Erfüllung der Erfordernisse für PH 2
                 (§ 54c Abs. 4 GehG, § 64b GehG, § 48o Abs. 6 VBG); auf die Art
                 der Verwendung und den Einsatz in der Lehre kommt es künftig
                 nicht mehr an).
               • Für PH 2/ph 2 gibt es keine Zulage auf PH 1/ph 1 (keine
                 Übernahme der in § 59 Abs. 3 GehG vorgesehenen
                 Differenzzulage in das neue BesoldungsR).




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                        Leistungsprämie
               • 2,14% der Gehalts-/Entgeltsumme (einschließlich der
                 Sonderzahlungen) der HSLP werden für Leistungsprämien zur
                 Verfügung gestellt.
               • kann für besondere Leistungen an der PH für Lehre, Forschung
                 etc. gegeben werden
               • Zuteilung durch Rektor/Rektorin
               • § 19 GehG (Belohnung) gilt für HSLP nicht.
               • Prüfungsgebühren sind nicht mehr vorgesehen.




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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                                                                                                                                      28




                                                                 Zeitkonto


                   •         Vergütung der bis 31.8.2013 nicht durch Freistellung
                             verbrauchten angesparten WE.
                   •         Ein Verbrauch im Wege einer Freistellung als HSLP ist nicht
                             vorgesehen.




                                                                             IFDE   INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG



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PH-Dienstrecht Kurzinfo

  • 1. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 1 Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen Kurzinformation Quelle: BMUKK Johannes Maurek, MA MSc (KPH-ES) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 2. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 2 Geltungsbereich • Lehrende an PH: öffentl. PH; private PH/Studiengänge (HS- Lehrgänge, Lehrgänge) iSd § 4; • nicht erfasst: die (eingegliederte) Praxisschule, Mitverwendete (bis 10 UE), Rektorate,Verwaltungspersonal IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 3. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 3 Änderungen im Besoldungsschema • neue Besoldungsgruppe im Bundes-Beamtenrecht: Hochschullehrpersonen (HSLP) (Verwendungsgruppen PH 1, PH 2, PH 3) • neues Entlohnungsschema im Bundes- Vertragsbedienstetenrecht:Vertragshochschullehrpersonen (VHSLP) (Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2, ph 3) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 4. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 4 Fristenläufe • übergeleitetes Stammpersonal: 30.9./1.10.2013 • bei Mischverwendung/Praxisschule Überleitung je nach dem Überwiegen (2011/2012) • L PH/l ph → PH 1/ph 1 L 1/l 1 → PH 2/ph 2 L 2/l 2 und L 3/l 3 → PH 3/ph 3 • kein Optionsmodell • Neuaufnahmen ab 1.10.2013 (vertragl.); Überstellungen vorhandener Bundes-Bediensteter anderer Besoldungsgr./ Entlohnungsschemata IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 5. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 5 Dienstzuteilung • Dienstzuteilung von HSLP: bei Bedarf mit Zustimmung an Dienststelle der Bundesverwaltung, aus wichtigen dienstl. Gründen mit Zustimmung an Schule (Praxisschule) • Mitverwendung: aus dienstl. Gründen mit Zustimmung an anderer PH, nicht an Schule IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 6. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 6 Verwendungsbild, Dienstpflichten Mehrgliedriges Verwendungsbild: Abbildung aller Aufgaben der Institution (öffentl. rechtl. Auftrag) demonstrative Aufzählung: 1. Abhaltung v. Lehrveranstaltungen u. Prüfungen 2. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung 3. Studierendenberatung, Studierendenbetreuung (insbes. bei Abfassung v. Bachelorarbeiten) 4. Organisations- u.Verwaltungsaufgaben, einschl. Evaluierung u. Qualitätssicherung 5. Entwicklung v. Bildungsangeboten u. deren Betreuung 6. Begleitung v. Schulentwicklungsprozessen IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 7. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 7 Festlegung der Dienstpflichten • durch den Rektor • unter Berücksichtigung von Bedarf und Qualifikation • für die Periode 1.9. bis 31.8. des Folgejahres • schriftlich (auch bei Änderungen) • Abstimmung im Fall der Zuordnung zu mehreren OE • Lehre als wichtiger Teilaspekt der Verwendung grundsätzl. aller HSLP; Umfang der Lehre ist aber nicht bestimmender Faktor für das Beschäftigungsausmaß; Bandbreite IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 8. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN Gruppe Regelfall bei Zusatzbedarf bei Zusatzbedarf ohne Zust. mit Zust. bis zu PH 1/ph 1 160 – 480 544 800 LV-St. WoSt. 5 – 15 17 25 PH 2, PH 3/ 320*) – 480 640 800 LV-St. ph 2, ph 3 WoSt. 10 – 15 20 25 PH 2/ph 2 160 – 480 640 800 LV-St. überw. Forschung WoSt. 5 – 15 20 25 Institutsleitung  0 192 LV-St. WoSt. 0 6 IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 9. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 9 Beauftragung mit Lehre - Übergangsregelung *) Übergangsrecht bis 31.8.2017 (PH 2/ph 2, PH 3/ph 3) a) Stichtag (Aufnahme vor 1.9.2012) 0 – 480 LV-Stunden (0 – 15 WoSt) besondere fachl. oder organisator. Gründe b) überw. Fortbildung eingesetzt 160 – 480 LV-Stunden (5 – 15 WoSt) fachliche Spezialisierung iVm Bedarf IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 10. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 10 Lehrveranstaltungen • SCHILF kann LV sein (nach Regelungen für LV geplant, angekündigt u. veranstaltet, § 32 Abs. 2 HG) • Supervision, Moderations-, Beratungs- u. Entwicklungstätigkeit außerhalb studienrechtl. vorgesehener LV ist nicht Lehre; Führung v. Supervisionsgruppen im Rahmen v. studienrechtl. vorgesehenen LV (zB SCHILF zum Schulentwicklungsprozess) ist Lehre. • Fernstudienelemente/elektron. Lernumgebungen: Semester-WoSt lt. Curriculum bzw. Zahl von LV-Stunden wie für das betreffende Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen • Abhaltung v. Online-Seminaren ist (bei Erfüllung der studienrechtl. Voraussetzungen) Lehre; allgemeine Entwicklungsarbeiten sind nicht Lehre. IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 11. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 11 Pflichten, Rechte • Erfüllung der Pflichten grundsätzl. in zeitlicher und örtlicher Bindung an PH • abweichende Festlegung für einzelne Aufgaben (soweit Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und Erreichbarkeit sichergestellt) im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten • 40-Stunden-Woche; Sa/So/FT grundsätzl. frei; Festlegung der Dienstzeit für regelm. zu erfüllende Aufgaben (Institutsleitung) • Verwendungsbezeichnung: Hochschulprofessor/HSProf. (PH 1/ph 1), sonst Professor/Prof. (PH2/PH3) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 12. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 12 Pflichten, Rechte (2) • Mitarbeitergespräch u. Teamarbeitsbesprechung • Erholungsurlaub: darf nicht der Terminisierung der LV widersprechen,Verbrauch im Übrigen aber nicht an LV-freie Zeit gebunden; Festlegung durch bzw. im Einvernehmen mit DG (nicht einseitig); Ausmaß: 200/240 Stunden (Stichtagsreg.: Aufnahme vor 1.9.2013: 240 Stunden unabh. vom Lebensalter) • ÜRecht bis 31.8.2015 für PH 2/PH 3 (ph 2/ph 3): Einsatz in der eingegl. Praxisschule bis zu vier WoSt zulässig (1 WStd = 30 LV-Std., nicht vergütungsrelevant) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 13. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 13 Anstellungserfordernisse PH 1/ph 1 • Ausschreibungs- u. Bewerbungsverfahren (auch bei Überstellungsmöglichkeit) zwingend • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Hochschulbildung + Lehrbefugnis (venia docendi) • Var. 2: facheinschlägiges Doktorat + mind. vierjährige Verwendung als HSLP (Bewährung) + einschl. wissenschaftl. Tätigkeit: (drei) Publikationen • einschl.Verwendung als Universitätslehrer ist anzurechnen, Richtwert mind. 5 WStd Lehre • Publikationen: in internat. anerk. wissenschaftl. Fachzeitschr. oder in gleichzuhaltenden Medien (Gutachten Wiss. Beirat) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 14. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 14 Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Univ.-Ausbildung (Diplom, Master oder Doktor) oder FH-Master (FH-Diplom) + mind. vierjährige einschl. Lehr- oder Berufspraxis + einschl. (fach)wissenschaftl. bzw. (fach)didaktische, praktische o. künstlerische Tätigkeit: (zwei) Publikationen in Fachmedien • Var. 2: der Verwendung entspr. Bakk. (Univ., FH) oder BEd (PH) + Univ.-/HS-Lehrgang Hochschuldidaktik (60 ECTS) + Praxis/Publikationen (wie Var. 1) • Berufspraxis: mind. Halbbeschäftigung, Lehrpraxis: mind. 5 WoSt • keine Sonderbest. für Schulrecht IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 15. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 15 Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 - ÜR • Übergangsbestimmungen bis 30.9.2017: • Erfordernis BEd wird durch AStG-Diplom erfüllt • Erfordernis Lehrgang Hochschuldidaktik wird durch weiteres AStG-Diplom erfüllt IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 16. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 16 Anstellungserfordernisse PH 3/ph 3 • Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Bakk./Univ., BEd/ PH, Bakk./FH) • Var. 2: der Verwendung entspr. AStG-Diplom IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 17. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 17 Assistenz • Widmung einer ph 2-Planstelle als Assistenz • für Personen mit einschl. Diplom- oder Magistergrad, die einschl. Doktoratsstudium betreiben (Erfüllung von ph 2– Erfordernissen nicht erforderlich) • DV auf 2 Jahre zu befristen, bei Bewährung Verlängerung des DV um weitere 2 Jahre zulässig; verlängert sich um Zeiten des Beschäftigungsverbotes, von Karenzen (MSchG/VKG), Präsenzdienst um max. 2 Jahre (soweit nicht Ersatzkraftregelung entgegensteht) IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 18. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 18 Dienstzuteilung an die PH • weitgehende Anwendung d. PH-Dienst- u. Besoldungsrechts (volle Integration in PH-Dienstbetrieb) • DR: insbes. Regeln zu (Festlegung der) Dienstpflichten, Dienstzeit,Verwendungsbezeichnung,Veröffentlichungen, Institutsleitung, Mitarbeitergespräch, Erholungsurlaub • BR: Dienstzulage, Lehrvergütung, Leistungsprämie IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 19. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 19 Mitverwendung an der PH • Mitverwendete verbleiben im LehrerInnendienstrecht. • Höchstausmaß: 10 WE/50% (Obergrenze gilt ab 1.9.2015) • von 1.9. bis 31.8. des Folgejahres • inhaltlich offen für alle an der PH wahrzunehmenden Aufgaben IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 20. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 20 Karenzierte Landeslehrer • Für vor 1.1.2005 pragmatisierte LL, die zur Begründung eines PH-Dienstverhältnisses karenziert worden sind/werden, gilt die für KU vorgesehene Zehnjahres-Obergrenze nicht. • auf Antrag volle Berücksichtigung des KU für zeitabhängige Rechte (Pensionsbeitrag) • KU, die zum 1.10.2012 bereits beendet sind: Anträge bis 30.9.2013 IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 21. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 21 Besoldungsrecht • für Lehrkräfte an der PH ausgenommen Praxisschulen (= Stammlehrpersonal, HSLP) sowie für dienstzugeteilte Lehrkräfte • keine Geltung für mitverwendete Lehrkräfte • Anwendung der bestehenden Gehalts-/ Entgeltansätze L PH/ l ph, L 1/l 1 bzw. L 2a 2/l 2a 2 auf die neuen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen PH 1/ph 1, PH 2/ph 2 und PH 3/ ph 3 IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 22. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 22 Allg. Dienstzulage, Dienstzulage Institutsleitung • für HSLP der VwGr./EntlGr. PH 1/ph 1: 450 € • für HSLP der übrigen VwGr./EntlGr.: 250 € • 71,35 % dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (kein § 61 GehG). • Ausschluss der Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG (Abgeltung von Überstunden) • Die Dienstzulage gebührt nicht während einer Dienstzuteilung an eine Einrichtung der Verwaltung oder an eine Schule. • Institutsleitung: (zusätzl.) Dienstzulage von 557,9 € IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 23. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 23 Lehrvergütung (1) • monatliche Vergütung, zwölfmal jährlich • ab der 321. LV-Stunde für jeweils 32 LV-Stunden: PH 1/ph 1: 80 € PH 2, PH 3/ph 2, ph 3: 40 € IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 24. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 24 Lehrvergütung (2) • Einstellung der Vergütung bei mehr als einmonatiger Abwesenheit bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit (§ 54d Abs. 3 GehG/§ 48p Abs. 3 VBG iVm § 15 Abs. 5 GehG) • Allf. Unterricht an der Praxisschule zählt auf die Verpflichtung, nicht jedoch für die Berechnung der Lehrvergütung (§ 54d Abs. 7 GehG, § 48p Abs. 7 VBG). IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 25. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 25 Lehrvergütung, Sonderbestimmungen • Für PH 1/ph 1 und PH 2/ph 2 mit Verwendung für Forschungstätigkeiten im Ausmaß von mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes gebührt die Lehrvergütung bereits ab der 161. LV-Stunde (› 5. WoSt). • InstitutsleiterInnen gebührt (für insgesamt bis zu 192 LV-Stunden/6 WoSt) die Vergütung ab der 65. LV-Stunde (ab 3 WoSt). • Für HSLP/VHSLP mit herabgesetztem Beschäftigungsausmaß oder in Teilbeschäftigung gilt statt des Grenzwertes von 320 LV-Stunden ein aliquoter Grenzwert: bei einer mit 50% beschäftigten HSLP/VHSLP beträgt der Grenzwert 160, daher Lehrvergütung ab der 161. LV- Stunde. IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 26. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 26 Dienstzulagen auf höhere VwGr./Entl.Gr. • für PH 3/ph 3 (L 2/l 2) bei Erfüllung der Erfordernisse für PH 2 (§ 54c Abs. 4 GehG, § 64b GehG, § 48o Abs. 6 VBG); auf die Art der Verwendung und den Einsatz in der Lehre kommt es künftig nicht mehr an). • Für PH 2/ph 2 gibt es keine Zulage auf PH 1/ph 1 (keine Übernahme der in § 59 Abs. 3 GehG vorgesehenen Differenzzulage in das neue BesoldungsR). IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 27. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 27 Leistungsprämie • 2,14% der Gehalts-/Entgeltsumme (einschließlich der Sonderzahlungen) der HSLP werden für Leistungsprämien zur Verfügung gestellt. • kann für besondere Leistungen an der PH für Lehre, Forschung etc. gegeben werden • Zuteilung durch Rektor/Rektorin • § 19 GehG (Belohnung) gilt für HSLP nicht. • Prüfungsgebühren sind nicht mehr vorgesehen. IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12
  • 28. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN 28 Zeitkonto • Vergütung der bis 31.8.2013 nicht durch Freistellung verbrauchten angesparten WE. • Ein Verbrauch im Wege einer Freistellung als HSLP ist nicht vorgesehen. IFDE INSTITUT FÜR FERNSTUDIEN UND DIDAKTISCHE ENTWICKLUNG Montag, 03. Dezember 12