Kurzinformation über das neue PH-Dienstrecht im Rahmen des österreichischen Vernetzungstreffens der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen am 03.12.2012
Studientag 20092012 Stams - Offene, betreute und kooperative Lernphasen
PH-Dienstrecht Kurzinfo
1. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
1
Dienstrechts-Novelle 2012 –
Pädagogische Hochschulen
Kurzinformation
Quelle: BMUKK
Johannes Maurek, MA MSc (KPH-ES)
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Montag, 03. Dezember 12
2. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Geltungsbereich
• Lehrende an PH: öffentl. PH; private PH/Studiengänge (HS-
Lehrgänge, Lehrgänge) iSd § 4;
• nicht erfasst: die (eingegliederte) Praxisschule, Mitverwendete
(bis 10 UE), Rektorate,Verwaltungspersonal
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3. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Änderungen im Besoldungsschema
• neue Besoldungsgruppe im Bundes-Beamtenrecht:
Hochschullehrpersonen (HSLP) (Verwendungsgruppen PH 1,
PH 2, PH 3)
• neues Entlohnungsschema im Bundes-
Vertragsbedienstetenrecht:Vertragshochschullehrpersonen
(VHSLP) (Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2, ph 3)
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4. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Fristenläufe
• übergeleitetes Stammpersonal: 30.9./1.10.2013
• bei Mischverwendung/Praxisschule Überleitung je nach dem
Überwiegen (2011/2012)
• L PH/l ph
→
PH 1/ph 1
L 1/l 1
→
PH 2/ph 2
L 2/l 2 und L 3/l 3
→
PH 3/ph 3
• kein Optionsmodell
• Neuaufnahmen ab 1.10.2013 (vertragl.); Überstellungen
vorhandener Bundes-Bediensteter anderer Besoldungsgr./
Entlohnungsschemata
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5. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Dienstzuteilung
• Dienstzuteilung von HSLP: bei Bedarf mit Zustimmung an
Dienststelle der Bundesverwaltung, aus wichtigen dienstl.
Gründen mit Zustimmung an Schule (Praxisschule)
• Mitverwendung: aus dienstl. Gründen mit Zustimmung an
anderer PH, nicht an Schule
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6. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Verwendungsbild, Dienstpflichten
Mehrgliedriges Verwendungsbild: Abbildung aller Aufgaben der
Institution (öffentl. rechtl. Auftrag)
demonstrative Aufzählung:
1. Abhaltung v. Lehrveranstaltungen u. Prüfungen
2. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung
3. Studierendenberatung, Studierendenbetreuung (insbes. bei
Abfassung v. Bachelorarbeiten)
4. Organisations- u.Verwaltungsaufgaben, einschl. Evaluierung u.
Qualitätssicherung
5. Entwicklung v. Bildungsangeboten u. deren Betreuung
6. Begleitung v. Schulentwicklungsprozessen
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7. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Festlegung der Dienstpflichten
• durch den Rektor
• unter Berücksichtigung von Bedarf und Qualifikation
• für die Periode 1.9. bis 31.8. des Folgejahres
• schriftlich (auch bei Änderungen)
• Abstimmung im Fall der Zuordnung zu mehreren OE
• Lehre als wichtiger Teilaspekt der Verwendung grundsätzl.
aller HSLP; Umfang der Lehre ist aber nicht bestimmender
Faktor für das Beschäftigungsausmaß; Bandbreite
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8. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
Gruppe Regelfall bei Zusatzbedarf bei Zusatzbedarf
ohne Zust. mit Zust. bis zu
PH 1/ph 1 160 – 480 544 800
LV-St.
WoSt. 5 – 15 17 25
PH 2, PH 3/ 320*) – 480 640
800
LV-St.
ph 2, ph 3
WoSt. 10 – 15 20 25
PH 2/ph 2 160 – 480 640 800
LV-St.
überw. Forschung
WoSt. 5 – 15 20 25
Institutsleitung 0 192
LV-St.
WoSt. 0 6
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9. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Beauftragung mit Lehre -
Übergangsregelung
*) Übergangsrecht bis 31.8.2017
(PH 2/ph 2, PH 3/ph 3)
a) Stichtag (Aufnahme vor 1.9.2012)
0 – 480 LV-Stunden (0 – 15 WoSt)
besondere fachl. oder organisator. Gründe
b) überw. Fortbildung eingesetzt
160 – 480 LV-Stunden (5 – 15 WoSt)
fachliche Spezialisierung iVm Bedarf
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10. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Lehrveranstaltungen
• SCHILF kann LV sein (nach Regelungen für LV geplant, angekündigt u.
veranstaltet, § 32 Abs. 2 HG)
• Supervision, Moderations-, Beratungs- u. Entwicklungstätigkeit außerhalb
studienrechtl. vorgesehener LV ist nicht Lehre; Führung v.
Supervisionsgruppen im Rahmen v. studienrechtl. vorgesehenen LV (zB
SCHILF zum Schulentwicklungsprozess) ist Lehre.
• Fernstudienelemente/elektron. Lernumgebungen: Semester-WoSt lt.
Curriculum bzw. Zahl von LV-Stunden wie für das betreffende
Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen
• Abhaltung v. Online-Seminaren ist (bei Erfüllung der studienrechtl.
Voraussetzungen) Lehre; allgemeine Entwicklungsarbeiten sind nicht
Lehre.
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11. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Pflichten, Rechte
• Erfüllung der Pflichten grundsätzl. in zeitlicher und örtlicher
Bindung an PH
• abweichende Festlegung für einzelne Aufgaben (soweit
Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und Erreichbarkeit
sichergestellt) im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten
• 40-Stunden-Woche; Sa/So/FT grundsätzl. frei; Festlegung der
Dienstzeit für regelm. zu erfüllende Aufgaben
(Institutsleitung)
• Verwendungsbezeichnung: Hochschulprofessor/HSProf. (PH
1/ph 1), sonst Professor/Prof. (PH2/PH3)
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12. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Pflichten, Rechte (2)
• Mitarbeitergespräch u. Teamarbeitsbesprechung
• Erholungsurlaub: darf nicht der Terminisierung der LV
widersprechen,Verbrauch im Übrigen aber nicht an LV-freie
Zeit gebunden; Festlegung durch bzw. im Einvernehmen mit
DG (nicht einseitig);
Ausmaß: 200/240 Stunden (Stichtagsreg.: Aufnahme vor
1.9.2013: 240 Stunden unabh. vom Lebensalter)
• ÜRecht bis 31.8.2015 für PH 2/PH 3 (ph 2/ph 3): Einsatz in
der eingegl. Praxisschule bis zu vier WoSt zulässig (1 WStd =
30 LV-Std., nicht vergütungsrelevant)
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13. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Anstellungserfordernisse PH 1/ph 1
• Ausschreibungs- u. Bewerbungsverfahren (auch bei
Überstellungsmöglichkeit) zwingend
• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Hochschulbildung +
Lehrbefugnis (venia docendi)
• Var. 2: facheinschlägiges Doktorat + mind. vierjährige
Verwendung als HSLP (Bewährung) + einschl. wissenschaftl.
Tätigkeit: (drei) Publikationen
• einschl.Verwendung als Universitätslehrer ist anzurechnen,
Richtwert mind. 5 WStd Lehre
• Publikationen: in internat. anerk. wissenschaftl. Fachzeitschr.
oder in gleichzuhaltenden Medien (Gutachten Wiss. Beirat)
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14. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2
• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschl. Univ.-Ausbildung
(Diplom, Master oder Doktor) oder FH-Master (FH-Diplom)
+ mind. vierjährige einschl. Lehr- oder Berufspraxis + einschl.
(fach)wissenschaftl. bzw. (fach)didaktische, praktische o.
künstlerische Tätigkeit: (zwei) Publikationen in Fachmedien
• Var. 2: der Verwendung entspr. Bakk. (Univ., FH) oder BEd
(PH) + Univ.-/HS-Lehrgang Hochschuldidaktik (60 ECTS) +
Praxis/Publikationen (wie Var. 1)
• Berufspraxis: mind. Halbbeschäftigung, Lehrpraxis: mind. 5
WoSt
• keine Sonderbest. für Schulrecht
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15. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Anstellungserfordernisse PH 2/ph 2 - ÜR
• Übergangsbestimmungen bis 30.9.2017:
• Erfordernis BEd wird durch AStG-Diplom erfüllt
• Erfordernis Lehrgang Hochschuldidaktik wird durch
weiteres AStG-Diplom erfüllt
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16. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
16
Anstellungserfordernisse PH 3/ph 3
• Var. 1: der Verwendung entspr. abgeschlossene Universitäts-,
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Bakk./Univ., BEd/
PH, Bakk./FH)
• Var. 2: der Verwendung entspr. AStG-Diplom
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17. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Assistenz
• Widmung einer ph 2-Planstelle als Assistenz
• für Personen mit einschl. Diplom- oder Magistergrad, die
einschl. Doktoratsstudium betreiben (Erfüllung von ph 2–
Erfordernissen nicht erforderlich)
• DV auf 2 Jahre zu befristen, bei Bewährung Verlängerung des
DV um weitere 2 Jahre zulässig; verlängert sich um Zeiten
des Beschäftigungsverbotes, von Karenzen (MSchG/VKG),
Präsenzdienst um max. 2 Jahre (soweit nicht
Ersatzkraftregelung entgegensteht)
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18. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Dienstzuteilung an die PH
• weitgehende Anwendung d. PH-Dienst- u. Besoldungsrechts
(volle Integration in PH-Dienstbetrieb)
• DR: insbes. Regeln zu (Festlegung der) Dienstpflichten,
Dienstzeit,Verwendungsbezeichnung,Veröffentlichungen,
Institutsleitung, Mitarbeitergespräch, Erholungsurlaub
• BR: Dienstzulage, Lehrvergütung, Leistungsprämie
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19. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Mitverwendung an der PH
• Mitverwendete verbleiben im LehrerInnendienstrecht.
• Höchstausmaß: 10 WE/50% (Obergrenze gilt ab 1.9.2015)
• von 1.9. bis 31.8. des Folgejahres
• inhaltlich offen für alle an der PH wahrzunehmenden
Aufgaben
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20. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Karenzierte Landeslehrer
• Für vor 1.1.2005 pragmatisierte LL, die zur Begründung eines
PH-Dienstverhältnisses karenziert worden sind/werden, gilt
die für KU vorgesehene Zehnjahres-Obergrenze nicht.
• auf Antrag volle Berücksichtigung des KU für zeitabhängige
Rechte (Pensionsbeitrag)
• KU, die zum 1.10.2012 bereits beendet sind: Anträge bis
30.9.2013
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21. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Besoldungsrecht
• für Lehrkräfte an der PH ausgenommen Praxisschulen (=
Stammlehrpersonal, HSLP) sowie für dienstzugeteilte
Lehrkräfte
• keine Geltung für mitverwendete Lehrkräfte
• Anwendung der bestehenden Gehalts-/ Entgeltansätze L PH/
l ph, L 1/l 1 bzw. L 2a 2/l 2a 2 auf die neuen Verwendungs-
bzw. Entlohnungsgruppen PH 1/ph 1, PH 2/ph 2 und PH 3/
ph 3
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22. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Allg. Dienstzulage, Dienstzulage
Institutsleitung
• für HSLP der VwGr./EntlGr. PH 1/ph 1:
450 €
• für HSLP der übrigen VwGr./EntlGr.:
250 €
• 71,35 % dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen (kein § 61 GehG).
• Ausschluss der Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG
(Abgeltung von Überstunden)
• Die Dienstzulage gebührt nicht während einer
Dienstzuteilung an eine Einrichtung der Verwaltung oder an
eine Schule.
• Institutsleitung: (zusätzl.) Dienstzulage von 557,9 €
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Lehrvergütung (1)
• monatliche Vergütung, zwölfmal jährlich
• ab der 321. LV-Stunde für jeweils 32 LV-Stunden:
PH 1/ph 1: 80 €
PH 2, PH 3/ph 2, ph 3:
40 €
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Lehrvergütung (2)
• Einstellung der Vergütung bei mehr als einmonatiger
Abwesenheit bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit
(§ 54d Abs. 3 GehG/§ 48p Abs. 3 VBG iVm
§ 15 Abs. 5 GehG)
• Allf. Unterricht an der Praxisschule zählt auf die Verpflichtung,
nicht jedoch für die Berechnung der Lehrvergütung (§ 54d Abs.
7 GehG, § 48p Abs. 7 VBG).
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25. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Lehrvergütung, Sonderbestimmungen
• Für PH 1/ph 1 und PH 2/ph 2 mit Verwendung für
Forschungstätigkeiten im Ausmaß von mehr als der Hälfte des
Beschäftigungsausmaßes gebührt die Lehrvergütung bereits ab der
161. LV-Stunde (› 5. WoSt).
• InstitutsleiterInnen gebührt (für insgesamt bis zu 192 LV-Stunden/6
WoSt) die Vergütung ab der 65. LV-Stunde (ab 3 WoSt).
• Für HSLP/VHSLP mit herabgesetztem Beschäftigungsausmaß oder in
Teilbeschäftigung gilt statt des Grenzwertes von 320 LV-Stunden ein
aliquoter Grenzwert: bei einer mit 50% beschäftigten HSLP/VHSLP
beträgt der Grenzwert 160, daher Lehrvergütung ab der 161. LV-
Stunde.
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26. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Dienstzulagen auf höhere VwGr./Entl.Gr.
• für PH 3/ph 3 (L 2/l 2) bei Erfüllung der Erfordernisse für PH 2
(§ 54c Abs. 4 GehG, § 64b GehG, § 48o Abs. 6 VBG); auf die Art
der Verwendung und den Einsatz in der Lehre kommt es künftig
nicht mehr an).
• Für PH 2/ph 2 gibt es keine Zulage auf PH 1/ph 1 (keine
Übernahme der in § 59 Abs. 3 GehG vorgesehenen
Differenzzulage in das neue BesoldungsR).
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27. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Leistungsprämie
• 2,14% der Gehalts-/Entgeltsumme (einschließlich der
Sonderzahlungen) der HSLP werden für Leistungsprämien zur
Verfügung gestellt.
• kann für besondere Leistungen an der PH für Lehre, Forschung
etc. gegeben werden
• Zuteilung durch Rektor/Rektorin
• § 19 GehG (Belohnung) gilt für HSLP nicht.
• Prüfungsgebühren sind nicht mehr vorgesehen.
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28. KIRCHLICHE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE - EDITH STEIN
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Zeitkonto
• Vergütung der bis 31.8.2013 nicht durch Freistellung
verbrauchten angesparten WE.
• Ein Verbrauch im Wege einer Freistellung als HSLP ist nicht
vorgesehen.
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