2015 03 evas immo letter - steuerreform + auftragskunst
1. EVAs ImmoLetter
Alle reden über die Steuerreform.
Wissen Sie wie sich die Grunderwerbsteuer beim Verschenken/Vererben Ihrer Immobilie auswirkt?
Der Immobilienanwalt und Erbrechtsexperte Dr. Wolfgang Schöberl fasst die Änderungen für Sie
zusammen.
Aber jetzt zu den schönen Dingen des Lebens.
Ihr Büro, Ihre Ordination, Ihr Geschäft oder auch Ihr Heim aufgewertet durch Bilder, textile Kunst und
harmonische Farben. Die Künstlerin Mag. Doris Evdokimidis verwandelt Ihre Räume in ein
Gesamtkunstwerk.
Betrifft die Steuerreform auch Ihre
Immobilie?
Lesen Sie den Artikel von
Dr. Wolfgang Schöberl zum Thema: Was ändert
sich beim Verschenken/Vererben durch die
Steuerreform.
Sie wissen dann:
verschenken / vererben jetzt oder später?
wie Sie Ihr Heim trotzdem weiter nutzen
können und ruhig darin leben!
wer Sie dabei unterstützt.
.... hier den gesamten Artikel lesen.
2. Räume als Gesamtkunstwerk
Lassen Sie Ihre Räume von der Künstlerin Mag.
Doris Evdokimidis gestalten, so dass sich sowohl
Sie als auch Ihre Kunden, Klienten oder Gäste
... wohlfühlen und immer wieder gerne
kommen.
... begeistert sind und eine eventuelle
Wartezeit kurzweilig wird.
Ihre Räume zu einem Gesamtkunstwerk
werden. Exklusive farbliche, textile und
bildliche Gestaltung.
.... hier weiter lesen!
... und im nächsten Newsletter lesen Sie den 2. Teil der Auswirkungen der Steuerreform auf Ihre
Immobilie. Bis bald und
Herzliche Grüße
Eva Kalenczuk
3. STEUERREFORM: ÄNDERUNGEN BEIM SCHENKEN
UND VERERBEN VON IMMOBILIEN IM FAMILIEN-
KREIS
Kürzlich wurden die Eckdaten zur Steuer-
reform veröffentlicht. Diese bringt beim
Schenken und Vererben von Immo-
bilien im Familienkreis große Änderun-
gen:
Nach der geltenden Rechtslage wird die
Grunderwerbsteuer bei Weitergabe von
Immobilien im Familienkreis sowohl unter
Lebenden als auch von Todes wegen auf
der Bemessungsgrundlage des dreifachen
steuerlichen Einheitswertes berechnet.
Dieser wird vom Finanzamt festgesetzt,
und ist in der Regel wesentlich niedri-
ger als der Verkehrswert. Die Grunder-
werbsteuer beträgt 2 % von dieser Be-
messungsgrundlage. Unter den Begriff
des „Familienkreises“ fallen Liegenschaft-
stransaktionen zwischen Verwandten in
gerader Linie (Eltern an Kinder, Großeltern
an Enkelkinder etc.), zwischen Ehegatten
und eingetragenen Partnern sowie zwi-
schen Lebensgefährten und schließlich an
Schwiegerkinder.
Nach der Steuerreform wird hingegen
stets der Verkehrswert als Bemessungs-
grundlage für die Grunderwerbsteuer he-
rangezogen. Dafür wird es beim Steuer-
satz selbst Abstufungen geben: Liegt der
Verkehrswert unter € 250.000,--, beträgt
die Grunderwerbsteuer nur mehr 0,5 %.
Zwischen € 250.000,-- und € 400.000,--
bleibt es bei 2 %. Und ist der Verkehrswert
höher als € 400.000,--, wird der Steuer-
satz künftig 3,5 % betragen.
Der Unterschied sei an einem Beispiel
dargestellt: Eine Mutter schenkt ihre hö-
herpreisige Eigentumswohnung – Ver-
kehrswert € 500.000,-- – ihrem Sohn. Der
dreifache steuerliche Einheitswert beträgt
€ 90.000,-- (was eine realistische Relation
darstellt). Nach der derzeitigen Rechtslage
fällt 2 % Grunderwerbsteuer von € 90.000,-
- an, also € 1.800,--. Nach der künftigen
Rechtslage wird die Grunderwerbsteuer
hingegen 3,5 % von € 500.000,-- betra-
gen, also € 17.500,--. Ein Unterschied
von € 15.700,--!
Aus unserer Reihe der Immobilien-Anwalt gibt Auskunft
Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt
Universitätsstraße 11 - 1010 Wien
Tel: +43 (01) 408 30 31
Fax: +43 (01) 408 83 22
Email: office@wslaw.at
Homepage: http://www.wslaw.at
empfiehlt
4. Im Gegensatz zur seinerzeitigen Schenkungssteuer (die 2008 vom Verfassungsgerichts-
hof aufgehoben wurde) führt die Eintragung eines Wohnrechtes oder eines Fruchtge-
nussrechtes für den Geschenkgeber übrigens zu keiner Minderung der Bemessungs-
grundlage.
Nach der jetzigen Information in den Medien soll die Steuerreform am 1.1.2016 in Kraft
treten – denkbar ist allerdings, dass das schon früher der Fall sein wird, beispielsweise
zur Jahresmitte 2015. Wer beabsichtigt, sein Haus oder seine Eigentumswohnung an
seine Kinder weiterzugeben, sollte dies daher möglichst bald tun, um jedenfalls noch in
den Genuss der jetzigen, relativ günstigen Besteuerung zu kommen!
Dr. Wolfgang Schöberl
Rechtsanwalt
Universitätsstraße 11
1010 Wien
Tel: +43 (01) 408 30 31
Fax: +43 (01) 408 83 22
Email: office@wslaw.at
Homepage: http://www.wslaw.at
5. AUFTRAGSKUNST
Die bildende Kunst für Räume mit spe-
ziellem Nutzungsbedarf – wie zum Beispiel
Facharzt-Ordinationen, Krankenhäuser
oder Büros, Verkaufsshops oder Dienst-
leistungsanbieter - kann herausfordern
und anregen.
Thematisch bezogene, sog. Auftragskunst
unterstützt die Tätigkeiten, das tägliche
Arbeiten und das Tun in den Räumen.
So kann in einer Facharztpraxis bildende
Kunst Auseinandersetzung bieten mit der
Thematik des ärztlichen Faches. Nicht nur
die ikonografischen Inhalte von Bildern,
Wandgestaltungen oder Rauminstallatio-
nen, auch die Farben, die Formen und Ma-
terialien der Einrichtung bilden ein Gan-
zes für die Menschen die Kommen und
Gehen.
Die Atmosphäre, die durch die Interven-
tion von Kunst und Farbe und Möblierung
entsteht, lädt die Kommenden zum Inne-
halten und Verweilen ein. Es gilt sowohl die
Auftraggeber, als auch die Benützer anzu-
regen – zum Wohlfühlen, zum Ausruhen,
zum Nachdenken.
Meine Ausbildung zur bildenden Künstle-
rin, zur Pädagogin und meine Tätigkeiten
als freischaffende Designerin bilden die
Voraussetzung und den Rahmen neue au-
ßergewöhnliche Räume zu schaffen, die
einfühlsam die Ansprüche und Intentionen
der Auftraggeber und der Nutzer berück-
sichtigen.
... oder gönnen Sie sich etwas Einmaliges
und Spezielles auch für Ihren Privaten
Wohnbereich.Unter dem Motto:
Klasse, statt Masse!
www.evdo.at
Mag. Doris EVDOKIMIDIS
T.: +43 (0)699 1597 0454
doris.evdo@gmail.com
www.evdo.at
empfiehlt