Die Herausgabe offener Dateien ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Designer und Auftraggeber. Offene Dateien sind Dateien, die zu einer direkten Weiterverarbeitung geeignet sind. Während der Auftraggeber die Gestaltungsleistungen möglichst flexibel für beliebige Medien nutzen und dabei möglichst unabhängig vom Designer sein will, ist der Designer eher daran interessiert, an weiteren Bearbeitungen seiner Gestaltungsleistungen weitgehend beteiligt werden und daher möglichst nur geschlossene Datenformate herausgeben zu müssen.
1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Muss ich als Designer offene Dateien herausgeben?
Die Herausgabe offener Dateien ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Designer und Auftraggeber.
Offene Dateien sind Dateien, die zu einer direkten Weiterverarbeitung geeignet sind. Während der
Auftraggeber die Gestaltungsleistungen möglichst flexibel für beliebige Medien nutzen und dabei
möglichst unabhängig vom Designer sein will, ist der Designer eher daran interessiert, an weiteren
Bearbeitungen seiner Gestaltungsleistungen weitgehend beteiligt werden und daher möglichst nur
geschlossene Datenformate herausgeben zu müssen.
Eine Verpflichtung zur Herausgebe offener Dateiformate besteht nicht schlechthin. Die offenen
Dateiformate „gehören“ nicht dem Kunden. Ob der Designer diese herausgeben muss, hängt
vielmehr von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ab, denn der Designer muss
nur Leistungsergebnisse übergeben, mit denen er seinen vertraglichen Verpflichtungen entspricht.
Sieht der Vertrag z.B. ausdrücklich vor, dass die Gestaltungsleistungen in Form einer PDF-Datei
übergeben werden, so ist der Vertrag mit der Übergabe einer PDF-Datei erfüllt, weitere
Dateiformate sind nicht geschuldet. Noch klarer wird es, wenn in dem Vertrag ausdrücklich
festgehalten ist, dass die Übergabe weiterer Dateiformate, insbesondere die Übergabe offener
Dateien, nicht geschuldet ist, sondern gesondert vereinbart werden muss.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com
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Montag, 10. Dezember 12
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Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn der Vertrag überhaupt keine Regelung darüber trifft, in
welcher Form der Auftraggeber die beauftragten Gestaltungsleistungen vom Designer erhält?
Für diese Situation liefert lediglich das allgemeine Werkvertragsrecht einen Lösungsansatz. § 633 Abs. 2
BGB bestimmt, dass eine Werkleistung – so auch eine Gestaltungsleistung – bei einer fehlenden
Vereinbarung über deren konkrete Beschaffenheit dann ordnungsgemäß erbracht ist, wenn sich die
Leistung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder zumindest für die gewöhnliche Verwendung
eignet, die bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber daher auch erwarten
kann.
Falls eine konkrete Vereinbarung über die zu liefernden Dateiformate fehlt, stellt sich also die Frage,
welche genauen Verwendungszwecke für die beauftragten Gestaltungsleistungen in dem Auftrag
vorausgesetzt worden ist. Wurde z.B. die Erstellung von Werbebannern für eine Internetkampagne oder
die Erstellung von Druckvorlagen für Werbeplakate beauftragt, hat der Designer seine Vertragspflichten
ordnungsgemäß erfüllt, wenn er dem Auftraggeber die fertigen Banner-Dateien, bzw. die druckfähigen
Dateiformate liefert. Für die Verwendungszwecke Bannerwerbung und Plakatdruck benötigt der
Auftraggeber keine offenen Dateien, folglich kann er auch nicht erwarten, diese zusätzlich mit
ausgehändigt zu bekommen.
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