Designs, Schriftzüge und Bildmotive, die von Produktherstellern auf T-Shirts, Tassen usw. aufgedruckt werden, haben neben ihrer dekorativen Funktion häufig einen Wiedererkennungswert, der den interessierten Käuferkreis auf die Herkunft des Artikels schließen lässt.
DESIGNERDOCK Rechttipp: Markenanmeldung für Printdesign
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Sinn und Unsinn einer Markenanmeldung für Printdesigns
Designs, Schriftzüge und Bildmotive, die von Produktherstellern auf T-Shirts, Tassen usw. aufgedruckt werden,
haben neben ihrer dekorativen Funktion häufig einen Wiedererkennungswert, der den interessierten Käuferkreis
auf die Herkunft des Artikels schließen lässt. Wir möchten uns heute mit der Frage auseinandersetzen, wann eine
Markenanmeldung für Printdesigns sinnvoll ist. Denn Sinn macht das natürlich nur, wenn als Konsequenz den
Konkurrenten untersagt werden kann, Produkte mit ähnlichen oder identischen Designs zu vertreiben.
Alleine die Verwendung einer eingetragenen Marke als dekoratives Motiv verletzt noch keine Markenrechte.
Entscheidend ist, ob der Verkehr aufgrund der konkreten Verwendung zu der Vorstellung gelangt, das
aufgedruckte Wort- oder Bildmotiv diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware.
Ein Herkunftshinweis ist zu bejahen, wenn populäre Modemarken, wie D&G oder die drei Streifen von Adidas,
identisch auf Textilien erscheinen. Besonders bekannte Marken können gegen ihre Verwendung auf
Merchandising-Artikeln durch unbefugte Dritte sogar dann Schutz genießen, wenn sie dem Kunden eigentlich nur
im Zusammenhang mit ganz anderen Produkten vertraut sind und auch nur für diese als Marke angemeldet sind.
So darf z.B. der als Wort-/Bildmarke für Getränke und Brauseleckereien eingetragene Matrose, der eine Fahne mit
der Aufschrift „Ahoj-Brause“ schwingt, nicht ohne Einwilligung des Markeninhabers auf T-Shirts gedruckt werden.
Gewöhnliche Blumenmuster oder Karomuster werden hingegen vom Käufer generell eher als reine Verzierung
angesehen. Die Eintragung des Burberry-Karo-Musters als Gemeinschaftsmarke für Textilwaren wurde vom
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückgewiesen, da es nicht geeignet sei, die Waren eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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