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∂                                                Personalberatung für die Kommunikationsbranche



Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Sinn und Unsinn einer Markenanmeldung für Printdesigns
Designs, Schriftzüge und Bildmotive, die von Produktherstellern auf T-Shirts, Tassen usw. aufgedruckt werden,
haben neben ihrer dekorativen Funktion häufig einen Wiedererkennungswert, der den interessierten Käuferkreis
auf die Herkunft des Artikels schließen lässt. Wir möchten uns heute mit der Frage auseinandersetzen, wann eine
Markenanmeldung für Printdesigns sinnvoll ist. Denn Sinn macht das natürlich nur, wenn als Konsequenz den
Konkurrenten untersagt werden kann, Produkte mit ähnlichen oder identischen Designs zu vertreiben.

Alleine die Verwendung einer eingetragenen Marke als dekoratives Motiv verletzt noch keine Markenrechte.
Entscheidend ist, ob der Verkehr aufgrund der konkreten Verwendung zu der Vorstellung gelangt, das
aufgedruckte Wort- oder Bildmotiv diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware.

Ein Herkunftshinweis ist zu bejahen, wenn populäre Modemarken, wie D&G oder die drei Streifen von Adidas,
identisch auf Textilien erscheinen. Besonders bekannte Marken können gegen ihre Verwendung auf
Merchandising-Artikeln durch unbefugte Dritte sogar dann Schutz genießen, wenn sie dem Kunden eigentlich nur
im Zusammenhang mit ganz anderen Produkten vertraut sind und auch nur für diese als Marke angemeldet sind.
So darf z.B. der als Wort-/Bildmarke für Getränke und Brauseleckereien eingetragene Matrose, der eine Fahne mit
der Aufschrift „Ahoj-Brause“ schwingt, nicht ohne Einwilligung des Markeninhabers auf T-Shirts gedruckt werden.

Gewöhnliche Blumenmuster oder Karomuster werden hingegen vom Käufer generell eher als reine Verzierung
angesehen. Die Eintragung des Burberry-Karo-Musters als Gemeinschaftsmarke für Textilwaren wurde vom
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückgewiesen, da es nicht geeignet sei, die Waren eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.




                   Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
∂                                                 Personalberatung für die Kommunikationsbranche


Schwierig ist insbesondere auch der Markenschutz für Slogans, denn diese werden in erster Linie als witziges
Statement (Bsp: „Natural Born Griller“) oder ambitionierte Meinungsäußerung aufgefasst und nicht als Markenname
bzw. Herkunftshinweis.

Anlass zur vorliegenden Diskussion gaben uns zwei in diesem Jahr getroffene BGH-Entscheidungen, in welchen es
um die Nutzung der für Textilien eingetragenen Wortmarke „DDR“ und des als Bildmarke eingetragenen DDR-
Staatswappens sowie der Wortmarke “CCCP” (kyrillische Schreibweise für UdSSR) ging. Die jeweiligen
Markeninhaber gingen gegen Verkäufer vor, die ebenfalls T-Shirts mit den Hoheitszeichen der ehemaligen Staaten
veräußern. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine markenmäßige Benutzung und somit eine
Markenverletzung im konkreten Fall nicht vorliegt, da der Kundenkreis die unverändert aufgedruckten
Hoheitszeichen nicht als Hinweis auf den Produkthersteller, sondern als rein dekoratives Element verstehe. Anders
wäre der Fall vermutlich ausgegangen, wenn der Konkurrent die Symbole auf dem im Kragen eingenähten Etikett
abgedruckt hätte.

In diesen Fällen sind die eingetragenen Marken im Ergebnis beinahe wertlos, denn jeder kann die Marken auf T-
Shirts und sonstige Produkte aufdrucken, solange nicht zusätzliche Elemente dafür sprechen, dass damit ein
Herkunftshinweis verbunden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um sehr spezielle Fallkonstellationen. Im
Normalfall wird eine eingetragene Marke, die deutlich sichtbar auf Modeartikel aufgedruckt ist, vom Verkehr als
Markenzeichen verstanden, so dass diese Verwendung vom Markeninhaber untersagt werden kann.


© 2010 Cornelia Bauer, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de
© 2010 Katja Schubert, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de




                   Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

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DESIGNERDOCK Rechttipp: Markenanmeldung für Printdesign

  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Sinn und Unsinn einer Markenanmeldung für Printdesigns Designs, Schriftzüge und Bildmotive, die von Produktherstellern auf T-Shirts, Tassen usw. aufgedruckt werden, haben neben ihrer dekorativen Funktion häufig einen Wiedererkennungswert, der den interessierten Käuferkreis auf die Herkunft des Artikels schließen lässt. Wir möchten uns heute mit der Frage auseinandersetzen, wann eine Markenanmeldung für Printdesigns sinnvoll ist. Denn Sinn macht das natürlich nur, wenn als Konsequenz den Konkurrenten untersagt werden kann, Produkte mit ähnlichen oder identischen Designs zu vertreiben. Alleine die Verwendung einer eingetragenen Marke als dekoratives Motiv verletzt noch keine Markenrechte. Entscheidend ist, ob der Verkehr aufgrund der konkreten Verwendung zu der Vorstellung gelangt, das aufgedruckte Wort- oder Bildmotiv diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware. Ein Herkunftshinweis ist zu bejahen, wenn populäre Modemarken, wie D&G oder die drei Streifen von Adidas, identisch auf Textilien erscheinen. Besonders bekannte Marken können gegen ihre Verwendung auf Merchandising-Artikeln durch unbefugte Dritte sogar dann Schutz genießen, wenn sie dem Kunden eigentlich nur im Zusammenhang mit ganz anderen Produkten vertraut sind und auch nur für diese als Marke angemeldet sind. So darf z.B. der als Wort-/Bildmarke für Getränke und Brauseleckereien eingetragene Matrose, der eine Fahne mit der Aufschrift „Ahoj-Brause“ schwingt, nicht ohne Einwilligung des Markeninhabers auf T-Shirts gedruckt werden. Gewöhnliche Blumenmuster oder Karomuster werden hingegen vom Käufer generell eher als reine Verzierung angesehen. Die Eintragung des Burberry-Karo-Musters als Gemeinschaftsmarke für Textilwaren wurde vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückgewiesen, da es nicht geeignet sei, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Schwierig ist insbesondere auch der Markenschutz für Slogans, denn diese werden in erster Linie als witziges Statement (Bsp: „Natural Born Griller“) oder ambitionierte Meinungsäußerung aufgefasst und nicht als Markenname bzw. Herkunftshinweis. Anlass zur vorliegenden Diskussion gaben uns zwei in diesem Jahr getroffene BGH-Entscheidungen, in welchen es um die Nutzung der für Textilien eingetragenen Wortmarke „DDR“ und des als Bildmarke eingetragenen DDR- Staatswappens sowie der Wortmarke “CCCP” (kyrillische Schreibweise für UdSSR) ging. Die jeweiligen Markeninhaber gingen gegen Verkäufer vor, die ebenfalls T-Shirts mit den Hoheitszeichen der ehemaligen Staaten veräußern. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine markenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung im konkreten Fall nicht vorliegt, da der Kundenkreis die unverändert aufgedruckten Hoheitszeichen nicht als Hinweis auf den Produkthersteller, sondern als rein dekoratives Element verstehe. Anders wäre der Fall vermutlich ausgegangen, wenn der Konkurrent die Symbole auf dem im Kragen eingenähten Etikett abgedruckt hätte. In diesen Fällen sind die eingetragenen Marken im Ergebnis beinahe wertlos, denn jeder kann die Marken auf T- Shirts und sonstige Produkte aufdrucken, solange nicht zusätzliche Elemente dafür sprechen, dass damit ein Herkunftshinweis verbunden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um sehr spezielle Fallkonstellationen. Im Normalfall wird eine eingetragene Marke, die deutlich sichtbar auf Modeartikel aufgedruckt ist, vom Verkehr als Markenzeichen verstanden, so dass diese Verwendung vom Markeninhaber untersagt werden kann. © 2010 Cornelia Bauer, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de © 2010 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de