Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen. Wichtige Gesetze sind u.a. das BGB (§§ 611-639), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz (MuSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen.
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Die MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht gab in einem Workshop einen "Überblick über deutsches
Arbeitsrecht" und Einblicke in verschiedene Paragrafen. Beim deutschen Arbeitsrecht gibt es eine
Besonderheit - es gibt kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, in dem alle Gesetze der Wichtigkeit
nach geordnet aufgeführt werden wie etwa das Strafgesetzbuch für Strafrecht oder die
Gewerbeordnung für das Gewerberecht.
Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl an kleinen Gesetzen. Wichtige Gesetze sind u.a. das
BGB (§§ 611-639), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Nachweisgesetz, Mutterschutzgesetz (MuSchG), Arbeitszeitgesetz
(ArbZG).
Arbeitsgesetze legen Mindeststandards fest. D.h. der Arbeitgeber ist an bestimmte arbeitsrechtliche
Regelungen gebunden. Nach dem sog. "Günstigkeitsprinzip" kann aber von diesen Regelungen zu
Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
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Hier nun einige wesentliche Mindeststandards:
§ 2 NachwG: Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag, anders als vielleicht vermutet, auch mündlich
eingegangen werden. Doch spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss
der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und mit seiner
Unterschrift versehen an den Arbeitnehmer aushändigen.
§ 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit von sechs Wochen für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 623 BGB: Damit die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen
Aufhebungsvertrag auch wirksam ist, muss diese schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen allein
reichen nicht aus!
§ 4 BUrlG: Der Arbeitnehmer hat erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
vollen Anspruch auf den Jahresurlaub. Davor besteht kein Anspruch auf Urlaub. Abweichende
Regelungen mit dem Arbeitsgeber sind aber möglich.
§ 2 Abs. 1 EFZG: Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Feiertages (diese Jahr z.B. der
Ostermontag am 01.04.2013) nicht arbeiten muss, hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Hätte
der Arbeitnehmer an diesem Tag sowieso nicht gearbeitet, z.B. wegen eines
Teilzeitarbeitverhältnisses, dann entfällt der Anspruch für die Entgeltfortzahlung.
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