2014 04-07 präsentation adrian auckenthaler wasserstrategie
Energiegesetz präsentation felix jehle
1. Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz
1. Energiestrategie 2050 des Bundesrates - Energiewende
2. Bundesrecht, insbesondere
3. Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115
4. Energiestrategie 2012 vom Regierungsrat Basel-Landschaft
5. Energiepolitik der Energiedirektorenkonferenz
Artikel 89 der Bundesverfassung
Artikel 9 Energiegesetz des Bundes
Energiepolitische Leitlinien
Mustervorschriften der Kantone MuKEn
6. Energiepolitische Vorstösse vom Landrat
7. Entwicklung Stand der Technik
2. Die Regelungen konzentrieren sich auf den Gebäudebereich
Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und
Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit
gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung
sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Zuständig für
Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind
gemäss Absatz 4 von Artikel 89 BV „vor allem“ die Kantone. Dieser
Schwerpunkt im Gebäudebereich und die darauf basierende Aufgabe der
Kantone ist auch ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und der
Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bund setzt im Gebäudebereich auf die
Unterstützung der Kantone. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat diese
Aufgabe mit der umgehenden Überarbeitung der Mustervorschriften der
Kantone (MuKEn) entgegengenommen und erste klare Signale gesetzt. Der
ganze (Strom)Versorgungsbereich ist primär Bundessache. Ergänzend zu der
nationalen Aufgabe der Energieversorgung übernehmen die Kantone
spezifische Aufgaben der Energieversorgung im Gebäudebereich. So besteht
die Absicht der EnDK, dass Neubauten sich ab 2020 weitgehend selber mit
Wärme versorgen und auch mit einem Anteil Elektrizität.
4. Ebene Kanton
Zweck
Ziele und Wirksamkeitskontrolle
Energiesparen/Energieeffizienz/erneuerbare Energie
-35% bis 2050 / 40% erneuerbare bis 2030 / Überprüfung Zielerreichung
Technische
Entwicklung
+
gesetzliche
Rahmenbedin‐
gungen
0
10
20
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Energiebezugsfläche (Mio m2)
1961 - 1970
1971-1980
LiterHeizölprom
2
undJahr
1946 - 19601920 - 1945
vor 1920
1981-1990
1991-1995
1996-2000
ab2005
Erneuerbare Energie
1 Tonne CO2
Ist-Verbrauch
Ziel-Verbrauch
Bauten BL
5. Ebene Kanton
Verteilung von Elektrizität
Abstimmung Bedarf und Angebot / Energiestatistik / Entscheidgrundlagen
Gefährdung Versorgungssicherheit / Vorrang erneuerbare Energien
Nutzungsrecht beim Kanton / Erkundungsmassnahmen / Konzession
Netzgebiete / Anschlussrecht/-pflicht / Leistungsaufträge / Übernahme Elektrizität / Konzession
Abgabe auf nichterneuerbare Energien / Energieförderbeiträge
Energieplanung Kanton
Abgabe und Förderbeiträge
Gewinnung von Energie aus dem Untergrund
Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
Neue Regelungen
6. Ebene Gemeinden
Energieberatung
Gemeinden können eine Energieplanung durchführen
Wenn Energieplanung vorhanden, dann Anschlusspflicht an Wärmeverbund möglich
Gemeinden und Kanton erteilen/bezahlen einen Leistungsauftrag
Möglichst sparsame und effiziente Energienutzung
Möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien
Energieplanung Gemeinden
Öffentliche Bauten und Anlagen
Neue Regelungen
7. Ebene Bauten
Sparsame und effiziente Energienutzung
Anteil erneuerbare Energie
Klimaanlagen
Elektroheizungen
Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
Der Regierungsrat kann eine Verpflichtung einführen
Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
Gebäudeenergieausweis
Neuinstallationen unzulässig
Ersatz innert 15 Jahren, wenn diese älter als 25 Jahre sind
Bewilligungspflicht
Neue Regelungen
8. Ebene Bauten
Heizungen/Kühlungen im Freien
Nutzung von Abwärme
Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
Wärmekraftkopplungsanlagen
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung
Nur mit erneuerbarer Energie oder Abwärme
Auflage für WKK möglich, Regierungsrat legt Leistungsgrösse fest
100% Wärmenutzung bei fossiler Elektrizitätserzeugung
weitgehende Wärmenutzung bei erneuerbarer Elektrizitätserzeugung
Abwärme in Gebäuden und Prozessen ist zu nutzen
Bewährtes beibehalten
Neue Regelungen
9. Grossverbraucher/Areale/Überbauungen
Wärme-/Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen
Areale
Grossverbraucher
Zielvereinbarung mit dem Kanton
Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Einzelbestimmungen
Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Energieabgabe
Vereinbarung mit dem Kanton
Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Einzelbestimmungen
Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Energieabgabe
Gemeinden und Kanton können gemeinsame Wärme-/
Kälteerzeugung vorgeben
Neue Regelungen
10. Verzicht auf Regulierungen
Verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen
Wärmeverluste durch Abgase
Übernahme von Elektrizität
Genehmigung Konzessionsverträge für Elektrizität durch Regierungsrat
Genehmigung Konzessionsverträge für Erdgas durch Regierungsrat
Genehmigung von Tarifen für den Verkauf von leitungsgebundenem Gas
Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen
«In der Praxis wurden seitens Regierungsrat keine Bestimmungen erlassen, da in den vergangenen
Jahren keine sinnvolle Anwendung erkannt wurde.»
«Stand der Technik erübrigt eine Regelung.»
«die Kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes regelt ausreichend.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Aufgabe des Preisüberwachers.»
«Hierzu braucht es keine gesetzliche Regelung.»